RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Ausgangsverfahren betraf einen Rechtsstreit wegen Unterlassung zwischen einer klagenden und gefährdeten Partei sowie einer beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses war ausschließlich die Berichtigung des OGH-Beschlusses vom 26. Mai 2026 zu 6 Ob 26/26f. [2] [3]
In Rz 19, ErwGr 1.4., des ursprünglichen Beschlusses war das Wort „Zahlungsauftrag“ enthalten. Nach dem Berichtigungsbeschluss hätte es dort „Unterlassungsauftrag“ heißen müssen. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH qualifizierte die Verwendung des Wortes „Zahlungsauftrag“ als offenbare Unrichtigkeit und stützte die Berichtigung auf § 419 ZPO. [3] [3]
- Offenbare Unrichtigkeit: Das Wort „Zahlungsauftrag“ entsprach nach der Begründung nicht dem tatsächlich Gewollten und war daher zu berichtigen. [3]
- Entscheidungswille: Die Berichtigung dient dazu, den wahren Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck zu bringen. [3] [3]
- Rechtsprechungsverweis: Zur Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit verwies der OGH ergänzend auf RS0041519. [3] [3]
Ergebnis
Der Beschluss vom 26. Mai 2026 wurde dahin berichtigt, dass in Rz 19, ErwGr 1.4., an die Stelle des Wortes „Zahlungsauftrag“ das Wort „Unterlassungsauftrag“ tritt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die prozessuale Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in einer gerichtlichen Entscheidung. [3]
Spruch
Der OGH ersetzte in Rz 19, ErwGr 1.4., das Wort „Zahlungsauftrag“ durch „Unterlassungsauftrag“. Die offenbare Unrichtigkeit war nach § 419 ZPO zu berichtigen, um den wahren Entscheidungswillen zum Ausdruck zu bringen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2026, AZ 6 Ob 26/26f, wird dahin berichtigt, dass in Rz 19, ErwGr 1.4., das Wort „Zahlungsauftrag“ durch das Wort „Unterlassungsauftrag“ ersetzt wird.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Beim Wort „Zahlungsauftrag“ handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Diese ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen, um den wahren Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck zu bringen (vgl RS0041519).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei V*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen Unterlassung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, AZ 6 Ob 26/26f, wird dahin berichtigt, dass in Rz 19, ErwGr 1.4., das Wort „Zahlungsauftrag“ durch das Wort „Unterlassungsauftrag“ ersetzt wird.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00026_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Berichtigungsbeschluss betrifft einen einzelnen Wortlautfehler in Rz 19 des ursprünglichen Beschlusses.
- „Zahlungsauftrag“ wurde durch „Unterlassungsauftrag“ ersetzt.
- Rechtsgrundlage der Berichtigung ist § 419 ZPO.
- Zweck der Berichtigung ist die Wiedergabe des wahren Entscheidungswillens des OGH.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 6 Ob 26/26f berichtigt?
In Rz 19, ErwGr 1.4., wurde das Wort „Zahlungsauftrag“ durch „Unterlassungsauftrag“ ersetzt.
Warum wurde der Beschluss berichtigt?
Der OGH bezeichnete das Wort „Zahlungsauftrag“ als offenbare Unrichtigkeit. Die Berichtigung sollte den wahren Entscheidungswillen zum Ausdruck bringen.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Berichtigung?
Der OGH stützte die Berichtigung auf § 419 ZPO und verwies ergänzend auf RS0041519.
Betraf die Entscheidung ein Unterlassungsverfahren?
Ja. Aus dem RIS-Text geht hervor, dass das Ausgangsverfahren wegen Unterlassung geführt wurde. Der vorliegende Beschluss behandelt jedoch nur die Berichtigung des Wortlauts.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der Beschluss betrifft nur die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit; Aussagen zum materiellen Unterlassungsbegehren wären durch den gelieferten Text небе
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