RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte vom Beklagten 30.000 EUR samt Anhang und Feststellung. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2026 erhob er eine außerordentliche Revision. Nähere Feststellungen zum zugrunde liegenden Geschehensablauf enthält der bereitgestellte Volltextauszug nicht. [4] [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Rechtsrüge des Klägers aus zwei Gründen als nicht gesetzmäßig ausgeführt. [2]
- Wunschsachverhalt: Der Kläger legte seinen Ausführungen einen gewünschten Ablauf der Geschehnisse zugrunde, der von den gerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt war. Auf die daran anknüpfenden rechtlichen Überlegungen ging der OGH daher nicht ein. [2]
- Berufungsbegründung: Die Revision setzte sich nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander, wonach dem Beklagten bereits kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen war. [2]
- Mitverschulden: Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten stellte sich nach dem OGH die Frage nach dessen Mitverschulden nicht. Ergänzend hielt der OGH fest, dass der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht der Verletzte war. [2]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen; der OGH verwies außerdem auf § 510 Abs 3 ZPO. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision und die Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge. [1] [2]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die außerordentliche Revision lagen nach dem Spruch nicht vor. [1]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1]
- § 510 Abs 3 ZPO: Diese Bestimmung wird im Spruch ergänzend als Rechtsgrundlage der Zurückweisung angeführt. [1]
- RS0043312 und RS0043603: Der OGH verwies zur Bindung der Rechtsrüge an den festgestellten Sachverhalt und zur erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts auf diese Rechtssätze samt den im Beschluss genannten Teilsätzen. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Rechtsrüge war nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie auf einem von den Feststellungen abweichenden Wunschsachverhalt beruhte und nicht auf die Begründung des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtswidrigkeit einging.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00096_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus: [2] Zum einen legt er der Revision seinen – nicht von den Feststellungen gedeckten – Wunschsachverhalt zum Ablauf der Geschehnisse zugrunde (vgl RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603 [insb T2]). Auf die daran anknüpfenden Überlegungen ist schon deshalb nicht einzugehen (vgl RS0043312 [insb T12]; RS0043603 [T8]). [3] Zum anderen geht die Revision auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach dem Beklagten schon ein rechtswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen sei, nicht ein (vgl RS0043603 [T9, T16]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00096_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00096_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00096_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00096_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00096_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge kann nicht erfolgreich auf einen Geschehensablauf gestützt werden, der von den gerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt ist.
- Die Revision muss sich mit der tragenden Begründung des Berufungsgerichts auseinandersetzen.
- Fehlt es bereits an einem rechtswidrigen Verhalten, stellt sich die Frage nach einem Mitverschulden nach dieser Entscheidung nicht.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die außerordentliche Revision zurück?
Die Rechtsrüge beruhte auf einem nicht festgestellten Wunschsachverhalt und behandelte die tragende Begründung des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtswidrigkeit nicht.
Was ist ein Wunschsachverhalt in einer Revision?
In dieser Entscheidung bezeichnete der OGH damit einen von den gerichtlichen Feststellungen nicht gedeckten Ablauf der Geschehnisse, den der Kläger seiner Rechtsrüge zugrunde gelegt hatte.
Muss eine Revision auf die Begründung des Berufungsgerichts eingehen?
Nach dem vorliegenden Beschluss war die Rechtsrüge auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Begründung des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtswidrigkeit nicht behandelte.
Prüfte der OGH ein Mitverschulden des Beklagten?
Nein. Nach dem OGH stellte sich diese Frage mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten nicht.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug enthält keine näheren Feststellungen zum zugrunde liegenden Schadens- oder Haftungsgeschehen.
Die Einordnung beschränkt sich deshalb bewusst auf die revisionsrechtlichen Aussagen des OGH.
Die im RIS-Text genannten Rechtssätze werden nur mit den dort ausdrücklich angeführten Teilsätzen wiedergegeben.
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