RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob144/25g
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00144.25G.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00144_25G0000_000

Sachverhalt

Der Kläger führte ein Verfahren gegen zwei beklagte Parteien wegen ursprünglich 1.187.500 EUR samt Anhang, zuletzt 500.000 EUR. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhob er eine außerordentliche Revision. [6]

Im Mittelpunkt stand eine Buchung von 500.000 EUR auf das Konto einer GmbH. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, wer diese Buchung veranlasst hatte. Nach dem Klagevorbringen hatte der Kläger der konkreten Verwendung des Kapitals nicht zugestimmt. [2]

Mit der außerordentlichen Revision wollte der Kläger die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist erreichen. Er argumentierte unter anderem, eine von der zweitbeklagten Bank ausgestellte Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG sei unrichtig gewesen und dadurch sei der Tatbestand des schweren Betrugs verwirklicht worden. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [2]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Eine inhaltliche Bestätigung des in der Revision neu behaupteten schweren Betrugs ist damit nicht verbunden. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere das Zusammenspiel zwischen der langen schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist, den strafrechtlich verstandenen Betrugsvoraussetzungen und den prozessualen Grenzen einer außerordentlichen Revision. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die 30-jährige Verjährungsfrist setzt die Behauptung und den Beweis einer entsprechend qualifizierten vorsätzlichen Straftat voraus. Eine erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptete Täuschung durch eine unrichtige Bankbestätigung ist als neues Tatsachenvorbringen unzulässig. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

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[2]

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers, die auf die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist abzielt, zeigt keine Rechtsfragen der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: [2] 1. Die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB setzt die Behauptung und den Beweis einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, durch den Geschädigten voraus (1 Ob 139/24h [Rz 4]; RS0034436; RS0034398 [T3]). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein (RS0034398 [T6]).

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[3]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

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[4]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag.

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[5]

RIS-Kontext

Nikolaus Bilek, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2.

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[6]

RIS-Kontext

Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 1.187.500 EUR sA (zuletzt 500.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch die subjektive Tatseite der geltend gemachten Straftat muss verwirklicht sein.
  • Eine betrugsrelevante Täuschung muss für Irrtum und Vermögensverfügung zumindest mitursächlich sein.
  • Eine erstmals in der Revision aufgestellte Tatsachenbehauptung kann nicht als bloß neuer rechtlicher Gesichtspunkt behandelt werden.
  • Die Zurückweisung beruhte darauf, dass keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Häufige Fragen

Wann gilt nach § 1489 ABGB die 30-jährige Verjährungsfrist?

Sie setzt nach dieser Entscheidung die Behauptung und den Beweis einer vorsätzlich begehbaren, gerichtlich strafbaren Handlung voraus, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch die subjektive Tatseite muss vorliegen.

Reicht die Behauptung eines Betrugs für die lange Verjährungsfrist aus?

Nein. Die strafrechtlich verstandenen Tatbestandsmerkmale müssen behauptet und bewiesen werden. Dazu gehören insbesondere Täuschung, Irrtum, eine dadurch zumindest mitverursachte Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden.

Dürfen neue Tatsachen erstmals in der außerordentlichen Revision vorgebracht werden?

Nach den Ausführungen des OGH ist dies aufgrund des Neuerungsverbots nicht zulässig. Im konkreten Fall wurde die erstmals behauptete Täuschung durch eine unrichtige Bankbestätigung als neues Tatsachenvorbringen beurteilt.

Hat der OGH das Vorliegen eines schweren Betrugs bestätigt?

Nein. Der OGH behandelte das darauf bezogene Vorbringen als unzulässige neue Tatsachenbehauptung und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Text enthält nur begrenzte Angaben zum zugrunde liegenden Geschehensablauf; deshalb wurde der Sachverhalt bewusst knapp gehalten.

Die Parteibezeichnungen und der Name der betroffenen GmbH wurden abstrahiert, weil sie für die rechtliche Kernaussage nicht erforderlich sind.

Die Entscheidung betrifft vorrangig die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und enthält keine Feststellung, dass ein schwerer Betrug begangen wurde.

Die Darstellung dient der Dokumentation und Einordnung der Entscheidung, nicht der Rechtsberatung.

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