RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger hatte der Beklagten eine Liegenschaft verkauft. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand noch keine konkrete Planung für deren Bebauung. Der Vertrag räumte dem Kläger das Recht ein, in dem geplanten Wohnungseigentumsprojekt vorrangig eine Wohnung bis zu 100 m² mit einem Preisnachlass von 10 % gegenüber den offiziellen Wohnungspreisen zu erwerben. [6]
Die Parteien bezeichneten dieses Recht als „Vorkaufsrecht“. Die konkret vom Kläger angestrebte Wohnung entsprach wegen ihrer Größe nicht den vereinbarten Vorauswahlkriterien. Gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger im Verfahren über zuletzt 951.473,93 EUR samt Anhang eine außerordentliche Revision. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob die Revision zur objektiven Auslegung der Vereinbarung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [5] [6]
- Objektive Vertragsauslegung: Die objektive Vertragsauslegung ist zwar eine revisible Rechtsfrage, hat im Allgemeinen aber keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit nur vor, wenn eine wesentliche Verkennung der Rechtslage zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis geführt hat. [3] [6]
- Größenbegrenzung: Der OGH erachtete die Auslegung als vertretbar, dass nur Wohnungen bis zu einer Größe von 100 m² dem von den Parteien als „Vorkaufsrecht“ bezeichneten Auswahlrecht unterlagen. [6]
- Unvollständige Überbindung: Die nicht vollständige Überbindung des Rechts auf Vertragspartner der Beklagten änderte nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts daran, dass die konkret angestrebte Wohnung bereits wegen ihrer tatsächlichen Größe nicht vom Auswahlrecht erfasst gewesen wäre. Dieses Ergebnis war nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. [6]
- Nicht festgestellte Umstände: Die Revisionsausführungen zu einer Mentalreservation, einem kollusiven Handeln und einer arglistigen Irreführung gingen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und konnten daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Das angegriffene Auslegungsergebnis überschritt nach der Entscheidung nicht die Grenze zur Unvertretbarkeit. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision bei einzelfallbezogener Vertragsauslegung. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche wurde im konkreten Fall nicht aufgezeigt. [1] [5] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wies der OGH die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [5]
- Rechtsprechungsnachweise: Zur grundsätzlich einzelfallbezogenen Bedeutung der Vertragsauslegung verwies der OGH auf RS0113785, RS0042936 und RS0042776 sowie auf RS0042776 T6 und T31. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Auslegung der Vereinbarung, wonach das vertragliche Auswahlrecht nur Wohnungen bis zu 100 m² erfasste, war vertretbar. Da die angestrebte Wohnung dieses Größenkriterium nicht erfüllte und kein unvertretbares Auslegungsergebnis vorlag, zeigte die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00094_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00094_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6, T31]).
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[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6, T31]).
[2] Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien bestand noch keine konkrete Planung für die Bebauung der vom Kläger verkauften Liegenschaft. In diesem Vertrag wurde ihm das Recht eingeräumt, im geplanten Wohnungseigentumsprojekt vorrangig eine Wohnung bis zu einem Ausmaß von 100 m² mit einem Preisnachlass von 10 % von den offiziellen Wohnungspreisen zu erwerben. Die Auslegung dieser Vereinbarung dahin, dass „nur“ Wohnungen bis zu einem Ausmaß von 100 m2 dem (von den Parteien so bezeichneten) „Vorkaufsrecht“ des Klägers unterliegen, ist vertretbar. Auch mit den Revisionsausführungen, wonach ein nachträglicher Rechtsbruch Einfluss auf das Ergebnis der Vertragsauslegung haben solle, gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Dass die (konkret von ihm angestrebte) Wohnung den „Vorauswahlkriterien“ aufgrund ihrer Größe nicht entspricht, steht in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsbruch der nicht vollständigen Überbindung des „Vorkaufsrechts“ des Klägers auf die Vertragspartner der Beklagten.
[3] 2. Bei seiner rechtlichen Beurteilung lässt das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen den Rechtsbruch der Beklagten nicht ungewürdigt, sondern gelangt – nicht korrekturbedürftig – zum Ergebnis, dass die Wohnung selbst bei vollständiger Überbindung schon aufgrund ihres tatsächlichen Ausmaßes nicht dem Auswahlrecht des Klägers unterlegen wäre.
[4] 3. Ausführungen zu einer Mentalreservation der Beklagten bzw deren kollusiven Handelns und der arglistigen Irreführung bei Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00094_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * T*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen zuletzt 951.473,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 3 R 22/26v‑74, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00094_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6, T31]).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die objektive Vertragsauslegung kann revisibel sein, begründet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
- Eine Korrektur durch den OGH kommt insbesondere bei einem unvertretbaren Auslegungsergebnis infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage in Betracht.
- Ein auf Wohnungen bis 100 m² begrenztes Auswahlrecht musste nach der vertretbaren Auslegung keine größere Wohnung erfassen.
- Revisionsausführungen müssen vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Häufige Fragen
Wann ist Vertragsauslegung eine erhebliche Rechtsfrage?
Nach dieser Entscheidung grundsätzlich nur dann, wenn eine wesentliche Verkennung der Rechtslage zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis geführt hat.
Erfasste das Auswahlrecht auch Wohnungen über 100 m²?
Der OGH hielt die Auslegung für vertretbar, dass nur Wohnungen bis zu 100 m² vom vereinbarten Recht erfasst waren.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Insbesondere war die konkrete Vertragsauslegung nicht unvertretbar.
Berücksichtigte das Berufungsgericht die unvollständige Überbindung des Rechts?
Ja. Nach dem wiedergegebenen Entscheidungsgrund würdigte es diesen Umstand, kam aber zum Ergebnis, dass die angestrebte Wohnung schon wegen ihrer Größe nicht dem Auswahlrecht unterlag.
Quelle und Hinweis
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Die Bezeichnung „Vorkaufsrecht“ wird in Anführungszeichen verwendet, weil der RIS-Text sie als Bezeichnung der Parteien wiedergibt.
Die Entscheidung erlaubt keine weitergehende Aussage zur rechtlichen Einordnung des vereinbarten Erwerbsrechts außerhalb des konkreten Falls.
Der verfügbare Text enthält keine näheren Angaben zur Anspruchsgrundlage des zuletzt geltend gemachten Geldbetrags.
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