RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob37/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00037.26Y.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00037_26Y0000_000

Sachverhalt

Eine GmbH begehrte von der beklagten Partei Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung. Gegenstand des Rechtsstreits waren Äußerungen in einem Artikel, aus dem die Klägerin eine Ehrenbeleidigung ableitete. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 29. Jänner 2026 erhob sie außerordentliche Revision. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen zur Beleidigungsfähigkeit der Klägerin, zur Bewertung der Äußerungen und zur Beweislast. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lagen nicht vor. [2] [4]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Es handelte sich damit um eine Zurückweisung des Rechtsmittels, nicht um dessen inhaltliche Abweisung. [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Zurückweisung stützte sich auf die revisionsrechtlichen Vorschriften der ZPO. Zur materiellen Beurteilung und zur Behandlung des Revisionsvorbringens verwies der OGH auf die folgenden Rechtsprechungsnachweise. [4] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Auch juristische Personen sind passiv beleidigungsfähig. Das Berufungsgericht verneinte jedoch eine Ehrenbeleidigung durch den konkreten Artikel. Seine Erwägungen zum öffentlichen Interesse und zu erweiterten Kritikgrenzen blieben in der Revision unangegriffen. Die Beweislast der Klägerin für die Tatsachenunrichtigkeit bei reiner Rufschädigung warf hier keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00037_26Y0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).

[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.

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[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).

[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.

[3] Auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach es sich gegenständlich um Äußerungen zu Fragen von allgemein‑öffentlichem Interesse handle und ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, geht die Revision nicht ein (RS0043603 [T9, T16]). Sie wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, die in mehrfacher Hinsicht in den Genuss öffentlicher Steuermittel gekommen sei und weiterhin komme, es sich gefallen lassen müsse, dass bei ihr die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gezogen würden und von einem nicht mehr vertretbaren Wertungsexzess keine Rede sein könne.

[4] 3. Die in der Revision thematisierte Negativfeststellung bezieht sich somit auf eine vom Berufungsgericht vertretbar nicht als Ehrenbeleidigung gewertete Äußerung. Dass es ausgehend davon für das Vorliegen einer (reinen) Rufschädigung die Beweislast (schon) für die Tatsachenunrichtigkeit der Klägerin auferlegte (vgl RS0031798), wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch LACKNER Rechtsanwalt GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei * G*, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner (OG) in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 3 R 4/26t‑16, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch eine GmbH kann von einer Ehrenbeleidigung betroffen sein.
  • Ob konkrete Äußerungen ehrenbeleidigend sind, hängt von ihrem im Einzelfall ermittelten Bedeutungsinhalt ab.
  • Die Erwägungen zu öffentlichem Interesse und erweiterten Kritikgrenzen blieben in der Revision unangegriffen.
  • Die Beweislast der Klägerin für die Tatsachenunrichtigkeit warf bei reiner Rufschädigung hier keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Häufige Fragen

Können juristische Personen wie eine GmbH beleidigt werden?

Ja. Der OGH bekräftigte, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind. Das Berufungsgericht hatte diesen Grundsatz seiner Entscheidung bereits zugrunde gelegt.

Welche Rolle spielten öffentliche Steuermittel für die Grenzen der Kritik?

Das Berufungsgericht hielt wegen der mehrfachen und fortdauernden Begünstigung mit öffentlichen Steuermitteln weitergehende Kritik für zulässig. Die Revision griff diese Beurteilung ebenso wenig an wie die Verneinung eines unvertretbaren Wertungsexzesses.

Was entschied der OGH zur Beweislast bei reiner Rufschädigung?

Ausgehend von einer vertretbar nicht als Ehrenbeleidigung gewerteten Äußerung sah der OGH keine erhebliche Rechtsfrage darin, der Klägerin die Beweislast für die Tatsachenunrichtigkeit aufzuerlegen.

Wie endete das Verfahren vor dem OGH?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück.

Quelle und Hinweis

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