RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine GmbH begehrte von der beklagten Partei Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung. Gegenstand des Rechtsstreits waren Äußerungen in einem Artikel, aus dem die Klägerin eine Ehrenbeleidigung ableitete. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 29. Jänner 2026 erhob sie außerordentliche Revision. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen zur Beleidigungsfähigkeit der Klägerin, zur Bewertung der Äußerungen und zur Beweislast. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lagen nicht vor. [2] [4]
- Beleidigungsfähigkeit juristischer Personen: Auch juristische Personen sind passiv beleidigungsfähig. Dies hatte das Berufungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Der OGH verwies auf RS0008985 und 6 Ob 184/21h, Rz 10. [5]
- Bedeutungsinhalt des Artikels: Das Berufungsgericht hatte die konkreten Äußerungen einzelfallbezogen gewürdigt und dem Artikel keine Ehrenbeleidigung der Klägerin entnommen. Für die Beurteilung des Bedeutungsinhalts verwies der OGH auf 6 Ob 184/21h, Rz 15. [6]
- Öffentliches Interesse und Kritikgrenzen: Die Revision ging nicht auf die Begründung ein, dass Fragen von allgemein-öffentlichem Interesse einen großzügigen Maßstab rechtfertigten. Unangegriffen blieb auch die Beurteilung, dass die mehrfach und weiterhin mit öffentlichen Steuermitteln begünstigte Klägerin weitergehende Kritik hinnehmen müsse und kein unvertretbarer Wertungsexzess vorliege. [2]
- Beweislast bei reiner Rufschädigung: Die angesprochene Negativfeststellung betraf eine vertretbar nicht als Ehrenbeleidigung gewertete Äußerung. Dass das Berufungsgericht ausgehend davon bei reiner Rufschädigung der Klägerin die Beweislast bereits für die Tatsachenunrichtigkeit auferlegte, warf keine erhebliche Rechtsfrage auf. [2]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Es handelte sich damit um eine Zurückweisung des Rechtsmittels, nicht um dessen inhaltliche Abweisung. [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Zurückweisung stützte sich auf die revisionsrechtlichen Vorschriften der ZPO. Zur materiellen Beurteilung und zur Behandlung des Revisionsvorbringens verwies der OGH auf die folgenden Rechtsprechungsnachweise. [4] [2]
- § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lagen nicht vor; die behandelten Fragen begründeten keine erhebliche Rechtsfrage. [4] [2]
- RS0008985; 6 Ob 184/21h, Rz 10 und 15: Die Nachweise betreffen die passive Beleidigungsfähigkeit juristischer Personen sowie die einzelfallbezogene Beurteilung des Bedeutungsinhalts konkreter Äußerungen. [5] [6]
- RS0043603 [T9, T16]: Der OGH führte diesen Nachweis dazu an, dass die Revision auf die Begründung des Berufungsgerichts zum allgemein-öffentlichen Interesse und zum großzügigen Beurteilungsmaßstab nicht einging. [2]
- RS0031798: Auf diesen Nachweis verwies der OGH bei der Beweislast der Klägerin für die Tatsachenunrichtigkeit im Zusammenhang mit reiner Rufschädigung. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Auch juristische Personen sind passiv beleidigungsfähig. Das Berufungsgericht verneinte jedoch eine Ehrenbeleidigung durch den konkreten Artikel. Seine Erwägungen zum öffentlichen Interesse und zu erweiterten Kritikgrenzen blieben in der Revision unangegriffen. Die Beweislast der Klägerin für die Tatsachenunrichtigkeit bei reiner Rufschädigung warf hier keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00037_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).
[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).
[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.
[3] Auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach es sich gegenständlich um Äußerungen zu Fragen von allgemein‑öffentlichem Interesse handle und ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, geht die Revision nicht ein (RS0043603 [T9, T16]). Sie wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, die in mehrfacher Hinsicht in den Genuss öffentlicher Steuermittel gekommen sei und weiterhin komme, es sich gefallen lassen müsse, dass bei ihr die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gezogen würden und von einem nicht mehr vertretbaren Wertungsexzess keine Rede sein könne.
[4] 3. Die in der Revision thematisierte Negativfeststellung bezieht sich somit auf eine vom Berufungsgericht vertretbar nicht als Ehrenbeleidigung gewertete Äußerung. Dass es ausgehend davon für das Vorliegen einer (reinen) Rufschädigung die Beweislast (schon) für die Tatsachenunrichtigkeit der Klägerin auferlegte (vgl RS0031798), wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00037_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch LACKNER Rechtsanwalt GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei * G*, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner (OG) in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 3 R 4/26t‑16, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00037_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch eine GmbH kann von einer Ehrenbeleidigung betroffen sein.
- Ob konkrete Äußerungen ehrenbeleidigend sind, hängt von ihrem im Einzelfall ermittelten Bedeutungsinhalt ab.
- Die Erwägungen zu öffentlichem Interesse und erweiterten Kritikgrenzen blieben in der Revision unangegriffen.
- Die Beweislast der Klägerin für die Tatsachenunrichtigkeit warf bei reiner Rufschädigung hier keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Häufige Fragen
Können juristische Personen wie eine GmbH beleidigt werden?
Ja. Der OGH bekräftigte, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind. Das Berufungsgericht hatte diesen Grundsatz seiner Entscheidung bereits zugrunde gelegt.
Welche Rolle spielten öffentliche Steuermittel für die Grenzen der Kritik?
Das Berufungsgericht hielt wegen der mehrfachen und fortdauernden Begünstigung mit öffentlichen Steuermitteln weitergehende Kritik für zulässig. Die Revision griff diese Beurteilung ebenso wenig an wie die Verneinung eines unvertretbaren Wertungsexzesses.
Was entschied der OGH zur Beweislast bei reiner Rufschädigung?
Ausgehend von einer vertretbar nicht als Ehrenbeleidigung gewerteten Äußerung sah der OGH keine erhebliche Rechtsfrage darin, der Klägerin die Beweislast für die Tatsachenunrichtigkeit aufzuerlegen.
Wie endete das Verfahren vor dem OGH?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück.
Quelle und Hinweis
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Der Wortlaut des beanstandeten Artikels ist im gelieferten Text nicht enthalten.
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