RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob72/26w
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00072.26W.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00072_26W0000_000

Sachverhalt

Die Kläger begehrten 53.983,02 EUR und Feststellung. Der Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19. März 2026. Im Streit stand unter anderem, ob seine Antwort auf eine Frage des Erstklägers eine ausdrückliche Zusicherung enthielt, dass keine kanalisierten Zuflüsse bergseitiger Oberflächenwässer in erheblichen Mengen auf das Grundstück gelangen. [3] [6]

Nach den Feststellungen flossen zumindest seit 2009 bei starken Regenereignissen mindestens einmal jährlich erhebliche Mengen Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger. Zumindest seit Juli 2012 bestand ein Graben, der Wasser dorthin leitete; jedenfalls seit diesem Zeitpunkt wusste der Beklagte von den Wassermengen. Eine kostengünstigere Ableitung über das Nachbargrundstück scheiterte an der Zustimmung des Nachbarn, weshalb eine Kompromisslösung gefunden werden musste. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Sowohl die Auslegung der Zusicherung und des Gewährleistungsverzichts als auch die Beurteilung der Schadensadäquanz waren hier von den Umständen des Einzelfalls geprägt. [5] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Eine korrekturbedürftige Beurteilung der Zusicherung, des Gewährleistungsverzichts oder der Adäquanz der Kosten zeigte die Revision nicht auf. [4] [6]

Rechtsgrundlagen

Tragend waren die gesetzlichen Voraussetzungen der außerordentlichen Revision sowie die angeführte Rechtsprechung zu Vertragsauslegung, zugesicherten Eigenschaften und Schadensadäquanz. [4] [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass der Gewährleistungsverzicht die ausdrücklich zugesicherte Freiheit von erheblichen kanalisierten Oberflächenwasserzuflüssen nicht erfasst, war nicht korrekturbedürftig. Auch die Überwälzung der Kosten einer Kompromisslösung wegen verweigerter Nachbarzustimmung warf keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00072_26W0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1.1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0112106 [T1]). Auch wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist und ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042555 [T2 und T7]). Gleiches gilt für die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen (vgl RS0118891 [T4]).

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[1] 1.1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0112106 [T1]). Auch wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist und ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042555 [T2 und T7]). Gleiches gilt für die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen (vgl RS0118891 [T4]).

[2] 1.2. Ausgehend davon begegnet die Beurteilung durch die Vorinstanzen, der Beklagte habe durch die Verneinung der Frage des Erstklägers ausdrücklich zugesichert, dass es auf dem Grundstück zu keinen kanalisierten Zuflüssen von bergseitigen Oberflächenwässern in erheblichen Mengen komme, keinen Bedenken.

[3] Nach den Feststellungen kommt es „zumindest“ seit 2009 zumindest einmal jährlich bei starken Regenereignissen zu einem Zufluss erheblicher Mengen an Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger. „Seit zumindest“ Juli 2012 existiert ein Graben, der einen zum Grundstück der Kläger führenden Wasserweg darstellt und bei starken Regenereignissen Wasser auf das Grundstück leitet. Von den Wassermengen weiß der Beklagte „zumindest“ seit diesem Zeitpunkt Bescheid.

[4] Das Berufungsgericht ging dabei aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen entgegen den Revisionsausführungen nicht von einer schlüssigen, sondern einer ausdrücklichen Zusicherung durch den Beklagten aus. Die darauf beruhende rechtliche Beurteilung, dass sich der vereinbarte Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft – Freiheit von kanalisierten Zuflüssen von bergseitigen Oberflächenwässern in erheblichen Mengen – erstrecke, ist nicht korrekturbedürftig (vgl RS0018523 [T2]).

[5] 1.3. Der Revision gelingt es nicht, in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Darstellung zu bringen.

[6] 2.1. Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt (RS0110361 [T3]).

[7] 2.2. Es steht unbekämpft fest, dass der Nachbar der Kläger, auf dessen Grundstück eine Wasserspule oder eine Kastenrinne errichtet werden hätte müssen, um das Wasser gänzlich vom Grundstück der Kläger abzuleiten, seine Zustimmung dazu verweigerte und ein Kompromiss gefunden werden musste. Die Kompromisslösung wäre zwar nicht zwingend notwendig gewesen, sondern hätte die Errichtung einer Kastenrinne eine geeignete und kostengünstigere Baumaßnahme zur Zweckerreichung dargestellt. Deren Ausführung war allerdings mangels Zustimmung des Nachbarn nach den unbekämpften Feststellungen eben ausgeschlossen. Ausgehend davon bedarf die Beurteilung, dass es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (vgl RS0088955), dass ein Nachbar Baumaßnahmen auf seinem Grundstück zugunsten des angrenzenden Nachbargrundstücks nicht zustimmt, keiner Korrektur. Hinsichtlich der Überwälzung dieser Kosten kann weder die behauptete Willkür noch die behauptete Überschreitung der Grenzen der Adäquanz (vgl RS0022906) eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung bringen.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * G*, 2. M*, beide vertreten durch Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei * H*, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, und deren Nebenintervenientin Gemeinde K*, vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 53.983,02 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. März 2026, GZ 2 R 9/26z-112, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1.1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0112106 [T1]). Auch wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist und ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042555 [T2 und T7]). Gleiches gilt für die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen (vgl RS0118891 [T4]).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 1.2. Ausgehend davon begegnet die Beurteilung durch die Vorinstanzen, der Beklagte habe durch die Verneinung der Frage des Erstklägers ausdrücklich zugesichert, dass es auf dem Grundstück zu keinen kanalisierten Zuflüssen von bergseitigen Oberflächenwässern in erheblichen Mengen komme, keinen Bedenken.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Auslegung einer vertraglichen Zusicherung begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
  • Der Gewährleistungsverzicht erfasste hier nicht das Fehlen der ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft.
  • Die verweigerte Nachbarzustimmung machte die Kosten der Kompromisslösung nicht zu einer inadäquaten Folge.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 6Ob72/26w?

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Weder zur Auslegung der Zusicherung und des Gewährleistungsverzichts noch zur Adäquanz der Kosten wurde eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Erfasste der Gewährleistungsverzicht die zugesicherte Freiheit von Oberflächenwasserzuflüssen?

Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung erfasste er diese Eigenschaft nicht. Maßgeblich war die ausdrückliche Zusicherung, dass keine kanalisierten Zuflüsse bergseitiger Oberflächenwässer in erheblichen Mengen auftreten.

Warum war die verweigerte Zustimmung des Nachbarn für die Kosten relevant?

Die günstigere Kastenrinne konnte ohne Zustimmung des Nachbarn nicht ausgeführt werden. Der OGH hielt dessen Ablehnung nicht für außerhalb jeder Lebenserfahrung liegend. Die Überwälzung der Kosten der Kompromisslösung begründete keine erhebliche Rechtsfrage.

Wann kann Vertragsauslegung eine erhebliche Rechtsfrage begründen?

Nach den angeführten Grundsätzen kommt dies bei einer auffallenden Fehlbeurteilung in Betracht, also einer krassen Verkennung der Auslegungsgrundsätze, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.

Quelle und Hinweis

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