RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine ehemalige Mieterin verlangte vom Vermieter Schadenersatz wegen der behaupteten Vereitelung ihres vertraglichen Präsentationsrechts. Der Streitwert betrug 48.225,08 EUR samt Anhang. Sie hatte zunächst vorgebracht, der Vermieter habe zwei von ihr präsentierte Mietinteressentinnen aus unsachlichen Gründen abgelehnt. Dadurch sei ihr eine angebotene Ablöse für das im Bestandobjekt verbliebene Inventar entgangen. [4] [6]
Das Erstgericht wies die Klage ohne Beweisverfahren wegen Unschlüssigkeit ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. In ihrer außerordentlichen Revision verfolgte die Klägerin ihre ursprüngliche Argumentation nicht weiter. Sie berief sich vielmehr auf eine ebenfalls geltend gemachte Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Er prüfte sowohl die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als auch die Beurteilung der geltend gemachten Schutz- und Sorgfaltspflichten. [3] [6]
- Keine Überraschungsentscheidung: Das Erstgericht hatte das Vorbringen zu Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht unter Verstoß gegen § 182a ZPO als unschlüssig beurteilt, sondern gänzlich unbehandelt gelassen. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens lag nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [6]
- Unberechtigt statt ergänzungsbedürftig: Das Berufungsgericht behandelte dieses Vorbringen inhaltlich. Es hielt es nicht wegen Unvollständigkeit für unschlüssig und erörterungsbedürftig, sondern für unberechtigt. Darin erkannte der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. [6]
- Reichweite des Präsentationsrechts: Die vertragliche Annahmepflicht betraf einen von der Klägerin präsentierten Nachmieter und stand unter dem Vorbehalt bestimmter wesentlicher Gründe. Warum sie aufgrund von Schutzpflichten auch für einen von dritter Seite genannten Interessenten gelten sollte, legte die Klägerin nicht nachvollziehbar dar. [6]
- Benennung durch einen Dritten: Konkret ging es um einen Interessenten, den eine vom Vermieter unter anderem mit der Nachmietersuche beauftragte Person namhaft gemacht hatte. Die Klägerin konnte nicht nachvollziehbar begründen, weshalb die Annahmepflicht in dieser Konstellation sogar umso eher bestehen sollte. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 29. September 2026 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die bestätigte Klageabweisung blieb damit bestehen. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage, dass vertragliche Schutzpflichten bei Präsentationsrechten stets ausgeschlossen wären. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die behauptete Verletzung der gerichtlichen Erörterungspflicht. Die materiell-rechtliche Argumentation betraf die Reichweite des vereinbarten Präsentationsrechts und vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten. [1] [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf, die eine Behandlung ihrer außerordentlichen Revision ermöglicht hätte. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
- § 182a ZPO: Die Bestimmung war für die Rüge einer Überraschungsentscheidung relevant. Das Vorbringen zu den Schutzpflichten war erstinstanzlich jedoch unbehandelt geblieben und nicht unter Verstoß gegen diese Norm als unschlüssig beurteilt worden. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Klägerin zeigte nicht nachvollziehbar auf, warum die Pflicht zur Annahme eines von ihr präsentierten Nachmieters aufgrund vertraglicher Schutzpflichten auch für einen von dritter Seite genannten Interessenten gelten sollte. Auch die Rüge einer Überraschungsentscheidung griff nicht durch.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00143_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies das auf Schadenersatz wegen der Vereitelung des Präsentationsrechts der klagenden ehemaligen Mieterin durch den beklagten Vermieter gerichtete Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unschlüssigkeit ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00143_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Auf ihre primäre erstinstanzliche Argumentation, wonach der Beklagte den Abschluss eines Mietvertrags mit zwei konkreten Mietinteressentinnen entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung eines Präsentationsrechts der Klägerin aus unsachlichen Gründen und damit rechtswidrig abgelehnt habe, wodurch Letzterer die von den Mietinteressentinnen angebotene Ablöse für das im Bestandobjekt verbliebene Inventar entgangen sei, kommt die Klägerin nicht mehr zurück. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass sie ihr Begehren in erster Instanz auch auf eine – vom Erstgericht allerdings inhaltlich nicht behandelte – Verletzung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Beklagten gestützt habe.
[5] 2. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der darin liegen soll, dass das Berufungsgericht den insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (unzulässige Überraschungsentscheidung des Erstgerichts) inhaltlich nicht behandelt habe, wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; er liegt nicht vor. Das Berufungsgericht kam nämlich zutreffend zum Ergebnis, dass das Erstgericht das Klagsvorbringen zur Verletzung der Schutz‑ und Sorgfaltspflichten nicht unter Verstoß gegen § 182a ZPO als unschlüssig angesehen, sondern gänzlich unbehandelt gelassen hat.
[6] 3. Das Berufungsgericht befasste sich mit diesem weiteren Klagsvorbringen inhaltlich und kam zum Ergebnis, dass dieses nicht – so wie die Klägerin meint – infolge Unvollständigkeit unschlüssig und daher zu erörtern, sondern dass es unberechtigt sei. Diese Auffassung des Berufungsgerichts begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Klägerin kann auch in dritter Instanz nicht nachvollziehbar darlegen, warum auf der Grundlage mietvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten die vertragliche Verpflichtung des Beklagten, im Fall der Beendigung des Bestandvertrags mit der Klägerin einen von dieser präsentierten Nachmieter – außer bei Vorliegen bestimmter wesentlicher Gründe – zu akzeptieren, auch dann – und nach dem Standpunkt der Klägerin sogar „umso eher“ – gelten müsse, wenn ihm ein Mietinteressent von einem Dritten, konkret der von ihm selbst unter anderem mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten Person, namhaft gemacht wird.
[7] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00143_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 48.225,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 38 R 25/26x‑37, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00143_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00143_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht wies das auf Schadenersatz wegen der Vereitelung des Präsentationsrechts der klagenden ehemaligen Mieterin durch den beklagten Vermieter gerichtete Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unschlüssigkeit ab.
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Wichtige Punkte
- Die außerordentliche Revision scheiterte daran, dass die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte.
- Das Berufungsgericht hielt das Vorbringen zu Schutzpflichten für unberechtigt, nicht für bloß ergänzungsbedürftig.
- Die behauptete Ausdehnung des Präsentationsrechts auf einen von dritter Seite genannten Interessenten blieb unzureichend begründet.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 3Ob143/26i?
Eine ehemalige Mieterin verlangte Schadenersatz wegen der behaupteten Vereitelung ihres Präsentationsrechts. In der Revision stützte sie sich auf vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten des Vermieters.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH erkannte weder den behaupteten Verfahrensmangel noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der geltend gemachten Schutzpflichten.
Lag eine Überraschungsentscheidung nach § 182a ZPO vor?
Die darauf gestützte Verfahrensrüge blieb erfolglos. Das Erstgericht hatte das Vorbringen zu Schutzpflichten nicht überraschend als unschlüssig beurteilt, sondern unbehandelt gelassen. Das Berufungsgericht prüfte es inhaltlich.
Erfasst ein Präsentationsrecht auch von Dritten genannte Mietinteressenten?
Die Entscheidung beantwortet das nicht allgemein. Im konkreten Fall konnte die Klägerin nicht nachvollziehbar begründen, warum sich die vereinbarte Annahmepflicht aufgrund vertraglicher Schutzpflichten auch auf einen von dritter Seite genannten Interessenten erstrecken sollte.
Quelle und Hinweis
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