RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die P* GmbH war seit 4. November 1998 im Firmenbuch eingetragen. Ihr Alleingesellschafter war zugleich seit 16. März 2011 der einzige eingetragene Geschäftsführer. Daneben waren N* und eine weitere Person als jeweils selbständig vertretungsbefugte Prokuristen eingetragen. [2] [1]
Für den Alleingesellschafter war eine zugunsten seiner Ehefrau errichtete Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen. Nach Eintritt des Vorsorgefalls trat die Ehefrau in einer Generalversammlung unter Berufung auf diese Vollmacht als Vertreterin des Alleingesellschafters auf. Die Vollmacht enthielt hinsichtlich der Gesellschaft eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht betreffend die Geschäftsführung der Firma. [1]
N* beantragte anschließend seine Eintragung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und die Löschung seiner Prokura. Erstgericht und Rekursgericht wiesen den Antrag ab. Das Rekursgericht ging davon aus, dass eine zur Ausübung des Stimmrechts ausreichende Vollmacht fehle. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den Revisionsrekurs zur Korrektur der Auslegung der konkreten Vorsorgevollmacht für zulässig und berechtigt. Er behandelte sowohl die Rechtsmittellegitimation als auch die Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten. [3] [1]
- Parteistellung: Die Rekurslegitimation im Firmenbuchverfahren richtet sich mangels ausdrücklicher Regelung im FBG nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Parteistellung besteht insbesondere, wenn eine rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. [1]
- Rechtsmittellegitimation: Die Gesellschaft hatte als Antragstellerin formelle Parteistellung. N* konnte seine Rechtsmittellegitimation daraus ableiten, dass er als behaupteter selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer zur Anmeldung seiner Neubestellung und des Erlöschens der Prokura verpflichtet war. [1]
- Stimmrechtsvertretung: Nach § 39 Abs 3 GmbHG darf das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Grundsätzlich ist dafür eine schriftliche Spezialvollmacht erforderlich. Gesetzliche und statutarische Vertreter nicht handlungsfähiger oder juristischer Personen benötigen hingegen keine solche Vollmacht. [1]
- Gesetzliche Vertretung: Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB ist ein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 39 Abs 3 GmbHG anzusehen. [1]
- Umfang der Vollmacht: § 1034 ABGB bestimmt nicht den sachlichen Umfang der Vertretungsmacht. Entscheidend bleibt daher, ob die in der konkreten Vorsorgevollmacht bezeichneten Angelegenheiten auch die Ausübung des Stimmrechts aus der GmbH-Beteiligung erfassen. [1]
- Gattungsvollmacht: Nach § 261 ABGB kann sich eine Vorsorgevollmacht auf einzelne Angelegenheiten oder auf Arten von Angelegenheiten beziehen. Eine Gattungsvollmacht ist damit zulässig; die erfassten Angelegenheiten müssen aber ausreichend bestimmbar bleiben. Eine bloße Generalvollmacht für sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird nicht als ausreichend angesehen. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Er bewilligte die Eintragung von N* als seit 24. September 2024 selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer sowie die Löschung seiner Funktion als Prokurist. Der Vollzug wurde dem Erstgericht aufgetragen. [1] [1]
Die Entscheidung beruht auf einer fallbezogenen Auslegung der vorgelegten Vorsorgevollmacht. Aus ihr lässt sich daher nicht ableiten, dass jede allgemein formulierte Vorsorgevollmacht ohne Prüfung ihres konkreten Umfangs zur Ausübung von GmbH-Stimmrechten berechtigt. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die gesellschaftsrechtlichen Regeln über die Vertretung bei der Stimmrechtsausübung, die erwachsenenschutzrechtlichen Vorschriften zur Vorsorgevollmacht und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Parteistellung im Firmenbuchverfahren. [3] [1]
- § 39 Abs 3 GmbHG: Regelt die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte sowie die Stellung gesetzlicher und statutarischer Vertreter. [1]
- § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB: Bezeichnet den Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht als gesetzlichen Vertreter. [1]
- §§ 245 Abs 1 und 261 ABGB: Betreffen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht und ihren möglichen Wirkungsbereich für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten. [1]
- § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG; §§ 15 und 18 FBG: Dienten als Grundlage für die Beurteilung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren. [1]
- § 17 GmbHG und § 53 Abs 3 UGB: Betreffen die Anmeldung der Neubestellung eines Geschäftsführers und des Erlöschens einer Prokura. [1]
- § 1008 ABGB: Wurde im Zusammenhang mit den in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erfassten Geschäften und den Anforderungen an Gattungs- beziehungsweise Einzelvollmachten behandelt. [1]
Spruch
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht grundsätzlich gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 39 Abs 3 GmbHG. Ob er das Stimmrecht eines GmbH-Gesellschafters ausüben darf, hängt vom Umfang und von der Auslegung der konkreten Vorsorgevollmacht ab. Im vorliegenden Fall gab der OGH dem Revisionsrekurs Folge und bewilligte die beantragten Firmenbucheintragungen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligt werden (Löschungen sind seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet): GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich) C N* vertritt seit 24. 09.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00077_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die P* GmbH (künftig: die Gesellschaft) ist seit 4. 11. 1998 im Firmenbuch eingetragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00077_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Einschreiters und der Gesellschaft ist zur Korrektur der Auslegung der Vorsorgevollmacht im vorliegenden Fall zulässig und berechtigt. 1. Zur Parteistellung der Rechtsmittelwerber [6] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00077_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00077_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gusenleitner-Helm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der P* GmbH, *, wegen Eintragung eines Geschäftsführers und Löschung, über den Revisionsrekurs 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00077_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00077_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein wirksam gewordener Vorsorgebevollmächtigter ist grundsätzlich gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 39 Abs 3 GmbHG.
- Die Berechtigung zur Ausübung von GmbH-Stimmrechten hängt dennoch vom konkreten Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht ab.
- Eine Vorsorgevollmacht kann nach § 261 ABGB auch Arten von Angelegenheiten erfassen; die betreffenden Angelegenheiten müssen bestimmbar sein.
- Der OGH bewilligte im konkreten Fall die Eintragung des Geschäftsführers und die Löschung seiner Prokura.
Häufige Fragen
Darf ein Vorsorgebevollmächtigter das Stimmrecht eines GmbH-Gesellschafters ausüben?
Grundsätzlich kann ein wirksam bestellter Vorsorgebevollmächtigter als gesetzlicher Vertreter unter § 39 Abs 3 GmbHG fallen. Zusätzlich muss die konkrete Vorsorgevollmacht ihrem Umfang nach die Ausübung des Stimmrechts erfassen.
Benötigt ein Vorsorgebevollmächtigter eine Spezialvollmacht nach § 39 Abs 3 GmbHG?
Der OGH ordnete den Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vollmacht grundsätzlich den gesetzlichen Vertretern zu. Maßgeblich bleibt jedoch, ob der Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht die betreffende gesellschaftsrechtliche Angelegenheit umfasst.
Reicht eine allgemeine Vorsorgevollmacht für GmbH-Gesellschafterrechte aus?
Nicht ohne Weiteres. Die erfassten Angelegenheiten müssen bestimmbar sein. Der OGH stellte im vorliegenden Fall auf die konkrete Formulierung und den ausdrücklichen Bezug zur Gesellschaft ab.
Wie entschied der OGH zu 6 Ob 77/25d?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge. Er bewilligte die Eintragung von N* als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer und die Löschung seiner Prokura.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet innerhalb von Randziffer 21; nicht sichtbare weitere Erwägungen wurden nicht ergänzt.
Die Aussage zur Reichweite der konkreten Vorsorgevollmacht wird daher nur insoweit wiedergegeben, als sie sich aus den sichtbaren Erwägungen und dem Spruch ver
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