RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2011 einen Audi Q3 mit einem Dieselmotor EA189 der Generation Euro 5. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors, nicht aber Herstellerin des Fahrzeugs. [2]
- Erste Instanz: Das Bezirksgericht Grieskirchen wies das auf 5.459,25 EUR samt Anhang gerichtete Klagebegehren ab. [2] [3]
- Berufungsverfahren: Das Landesgericht Wels gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens statt und ließ die Revision zu. [2] [3]
- Revision: Die Beklagte erhob Revision und beantragte eine Abänderung im Sinn der Klageabweisung; der Kläger beantwortete die Revision. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH traf keine abschließende Entscheidung über die geltend gemachte Haftung, sondern hielt eine Unterbrechung des Verfahrens wegen bereits anhängiger Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH für erforderlich. [3] [1]
- Vorlagefrage: Die im Beschluss angeführten Vorabentscheidungsersuchen betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG die Einzelinteressen eines Fahrzeugkäufers gegenüber dem Motorhersteller schützt, wenn der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein soll, der Motorhersteller aber nicht zugleich Fahrzeughersteller ist. [3]
- Konzernverhältnis: Die Vorlagefrage erfasst auch die Konstellation, dass der Fahrzeughersteller eine vollständig oder nahezu vollständig im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist. [3]
- Entscheidungsrelevanz: Nach den Ausführungen des OGH sieht der Kläger seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem die in der Vorlagefrage beschriebenen Voraussetzungen vorliegen sollen. Die Antwort des EuGH ist deshalb für die Beurteilung einer Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant. [3]
- Allgemeine Wirkung: Der OGH hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und sie auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen wurde das Verfahren daher unterbrochen. [3]
- Bezugsverfahren vor dem EuGH: Der Beschluss nennt die Verfahren C-422/26, C-452/26, C-202/26, C-699/26, C-457/26, C-474/26, C-555/26, C-774/26, C-680/26, C-683/26 und C-466/26. [1] [3]
Ergebnis
Das Revisionsverfahren wird bis zu den Entscheidungen des EuGH über die im Spruch bezeichneten Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird es von Amts wegen fortgesetzt. [1] [3]
Eine Sachentscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte dem Kläger haftet, enthält der Beschluss nicht. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen unionsrechtliche Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie die Bedeutung der dazu anhängigen Vorabentscheidungsverfahren für das nationale Revisionsverfahren. [3]
- Richtlinie 2007/46/EG: Die Vorlagefrage betrifft den Schutz der Einzelinteressen des individuellen Fahrzeugkäufers nach der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 715/2007. [3]
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG: Die Bestimmung wird in der Vorlagefrage im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeführt. [3]
- Art 3 Nr 27 Richtlinie 2007/46/EG: Die Vorlagefrage nimmt für den Begriff des Fahrzeugherstellers auf Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG Bezug. [3]
- RS0110583: Der OGH verweist für die allgemeine Wirkung einer Vorabentscheidung des EuGH und die aus prozessökonomischen Gründen vorgenommene Unterbrechung auf RS0110583. [3]
Spruch
Der OGH unterbrach das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über mehrere bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen. Diese betreffen den unionsrechtlichen Schutz eines Fahrzeugkäufers gegenüber dem Motorhersteller, wenn Fahrzeug- und Motorhersteller nicht identisch sind. Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00106_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger erwarb am 28. 10. 2011 ein Fahrzeug der Marke Audi Q3, das mit dem Dieselmotor EA189 der Generation Euro 5 ausgestattet ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00106_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Das Verfahren ist zu unterbrechen. [6] 1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller d...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00106_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00106_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.459,25 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00106_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 22 R 81/26g-31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00106_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Beschluss betrifft einen Audi Q3 mit Dieselmotor EA189 der Generation Euro 5.
- Zu entscheiden ist zunächst eine unionsrechtliche Vorfrage zur möglichen Haftung des Motorherstellers, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist.
- Der OGH unterbrach das Revisionsverfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zu den einschlägigen EuGH-Entscheidungen.
- Über das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs wurde noch nicht abschließend entschieden.
- Das Verfahren wird nach Vorliegen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt.
Häufige Fragen
Warum hat der OGH das Verfahren 6 Ob 106/26w unterbrochen?
Mehrere bereits anhängige EuGH-Verfahren behandeln eine für den österreichischen Rechtsstreit relevante unionsrechtliche Frage zur möglichen Haftung des Motorherstellers. Der OGH wartet diese Entscheidungen aus prozessökonomischen Gründen ab.
Hat der OGH eine Haftung des Motorherstellers festgestellt?
Nein. Der Beschluss enthält keine abschließende Sachentscheidung über die Haftung. Er ordnet lediglich die Unterbrechung des Revisionsverfahrens an.
Welche Abschalteinrichtung war Gegenstand der Entscheidung?
Der OGH gibt wieder, dass die Vorabentscheidungsersuchen Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG betreffen. Nähere technische Feststellungen enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht.
Welches Fahrzeug hatte der Kläger gekauft?
Nach dem Sachverhalt erwarb der Kläger 2011 einen Audi Q3 mit Dieselmotor EA189 der Generation Euro 5.
Quelle und Hinweis
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Der Beschluss entscheidet nur über die Unterbrechung des Verfahrens, nicht über eine Haftung dem Grunde oder der Höhe nach.
Der bereitgestellte Text enthält keine näheren technischen Feststellungen zur behaupteten Abschalteinrichtung.
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