RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob143/26m
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00143.26M.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000

Sachverhalt

In einem Rechtsstreit wegen Räumung erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2026. Gegenstand der Revisionsrüge war eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht in erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hatte. [3] [5]

Ausführungen des OGH

Der OGH stützte seine Begründung auf die ständige Rechtsprechung zur eingeschränkten Überprüfbarkeit erstinstanzlicher Verfahrensmängel in dritter Instanz. [2]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Entscheidung betrifft damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels und enthält keine inhaltliche Beurteilung des Räumungsanspruchs. [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Der Zurückweisungsbeschluss beruht auf den folgenden Bestimmungen der ZPO. Für die Behandlung der erneuten Mängelrüge verweist der OGH außerdem auf drei Rechtssätze. [4] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht war bereits vom Berufungsgericht verneint worden. Ein dort nicht anerkannter Verfahrensmangel erster Instanz kann in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Den in der außerordentlichen Revision neuerlich gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verletzung der Manuduktionspflicht hat das Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Url Rechtsanwalt GmbH in Knittelfeld, gegen die beklagte Partei R*, geboren am *, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2026, GZ 39 R 51/26b‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Den in der außerordentlichen Revision neuerlich gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verletzung der Manuduktionspflicht hat das Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden.
  • Im konkreten Fall betraf die erfolglose Rüge eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 6Ob143/26m?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei in einem Räumungsverfahren zurück. Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht war bereits vom Berufungsgericht verneint worden.

Kann ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nochmals gerügt werden?

Nach der vom OGH herangezogenen ständigen Rechtsprechung können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.

Hat der OGH die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht inhaltlich geprüft?

Die Begründung enthält keine erneute inhaltliche Prüfung dieser behaupteten Pflichtverletzung. Der OGH verweist darauf, dass das Berufungsgericht den Verfahrensmangel bereits verneint hatte.

Quelle und Hinweis

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