RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Rechtsstreit wegen Räumung erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2026. Gegenstand der Revisionsrüge war eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht in erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hatte. [3] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte seine Begründung auf die ständige Rechtsprechung zur eingeschränkten Überprüfbarkeit erstinstanzlicher Verfahrensmängel in dritter Instanz. [2]
- Bereits verneinter Verfahrensmangel: Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die das Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. [5]
- Rüge der Manuduktionspflicht: Die beklagte Partei rügte in der außerordentlichen Revision neuerlich eine vermeintliche Verletzung der Manuduktionspflicht. Da das Berufungsgericht diesen Verfahrensfehler verneint hatte, konnte die Rüge nicht nochmals geltend gemacht werden. [5]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Entscheidung betrifft damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels und enthält keine inhaltliche Beurteilung des Räumungsanspruchs. [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Der Zurückweisungsbeschluss beruht auf den folgenden Bestimmungen der ZPO. Für die Behandlung der erneuten Mängelrüge verweist der OGH außerdem auf drei Rechtssätze. [4] [5]
- § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmung nennt der OGH als Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Der OGH begründet die Zurückweisung mit dem Fehlen der Voraussetzungen dieser Bestimmung. [1]
- RS0042963; RS0106371; RS0043919: Auf diese Rechtssätze stützt der OGH den Ausschluss der erneuten Geltendmachung erstinstanzlicher Verfahrensmängel, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht war bereits vom Berufungsgericht verneint worden. Ein dort nicht anerkannter Verfahrensmangel erster Instanz kann in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Den in der außerordentlichen Revision neuerlich gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verletzung der Manuduktionspflicht hat das Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Url Rechtsanwalt GmbH in Knittelfeld, gegen die beklagte Partei R*, geboren am *, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2026, GZ 39 R 51/26b‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Den in der außerordentlichen Revision neuerlich gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verletzung der Manuduktionspflicht hat das Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00143_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden.
- Im konkreten Fall betraf die erfolglose Rüge eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 6Ob143/26m?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei in einem Räumungsverfahren zurück. Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht war bereits vom Berufungsgericht verneint worden.
Kann ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nochmals gerügt werden?
Nach der vom OGH herangezogenen ständigen Rechtsprechung können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
Hat der OGH die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht inhaltlich geprüft?
Die Begründung enthält keine erneute inhaltliche Prüfung dieser behaupteten Pflichtverletzung. Der OGH verweist darauf, dass das Berufungsgericht den Verfahrensmangel bereits verneint hatte.
Quelle und Hinweis
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