RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob71/26y
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00071.26Y.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0060OB00071_26Y0000_000

Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Facebook-Profil mit mehr als 67.000 Followern. In einem Beitrag forderte er, Rechtsextreme aus den Parlamenten zu entfernen, und sprach sich für eine Prüfung der FPÖ aus. Ein dritter Nutzer reagierte darauf mit einem grob abwertenden Kommentar und erklärte zugleich seine politische Präferenz für die FPÖ. [2] [1]

Der Beklagte versah den Kommentar des dritten Nutzers mit einem „Gefällt mir“. Der Kläger begehrte daraufhin nach § 549 ZPO, dem Beklagten zu untersagen, den Kommentar oder sinngleiche, ihn pauschal beleidigende Äußerungen durch ein Facebook-Like zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen. [2] [1]

Das Erstgericht erließ den Unterlassungsauftrag und hielt ihn nach den Einwendungen des Beklagten aufrecht. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ jedoch die ordentliche Revision mangels damaliger Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung eines Likes zu. [2] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH stützte seine Beurteilung auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung 6 Ob 26/26f. Danach ist der Bedeutungsinhalt eines Likes stets anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision des Beklagten Folge, hob den Unterlassungsauftrag vom 20. August 2025 auf und wies das auf den Facebook-Kommentar sowie sinngleiche Äußerungen bezogene Unterlassungsbegehren ab. [1] [1]

Aufgrund der Abänderung hatte der Kläger dem Beklagten die vom OGH bestimmten Kosten des erstinstanzlichen, des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung eines Likes sowie das besondere Verfahren über einen Unterlassungsauftrag. Die angeführten Normen und Rechtsprechungsnachweise sind entsprechend ihrer jeweiligen Funktion im Verfahren zu unterscheiden. [2] [3] [1]

Spruch

Ein standardisiertes Facebook-Like hat regelmäßig einen diffusen Aussagegehalt. Im konkreten politischen Kommunikationsverlauf brachte es lediglich grundsätzliche Sympathie für die Gegenmeinung eines Dritten zum Ausdruck, nicht aber die vollständige Identifikation mit allen Teilen des Kommentars. Der OGH verneinte daher einen Verstoß gegen die Ehre des Klägers und wies das Unterlassungsbegehren ab.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet: „Der Unterlassungsauftrag vom 20. 8.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00071_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger betreibt ein Facebook‑Profil mit über 67.000 Followern. Zu einem dort von ihm veröffentlichten Post mit dem Inhalt: „Rechtsextreme raus aus den Parlamenten! Wir müssen langsam aber sicher über eine Prüfung der FPÖ insgesamt sprechen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00071_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] 1. In dieser Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst mit der Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung eines Dritten gesetzten „Likes“ auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist und ein „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist (Rz 46 und 49). [10] Beim Symbol eines „Likes“ handelt es sich nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00071_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00071_26Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00071_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der Bedeutungsinhalt eines Facebook-Likes ist anhand des gesamten Kommunikationsverlaufs zu beurteilen.
  • Ein Like bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Teile eines fremden Kommentars übernommen werden.
  • Standardisierte Reaktionssymbole haben regelmäßig einen weniger eindeutigen Aussagegehalt als individuell formulierte Kommentare.
  • Die Entscheidung betrifft einen konkreten politischen Kommunikationsverlauf und begründet keine allgemeine Zulässigkeit des Likens beleidigender Inhalte.
  • Der Unterlassungsauftrag wurde aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen.

Häufige Fragen

Ist ein Facebook-Like rechtlich immer eine Zustimmung zum gesamten Kommentar?

Nein. Nach dem OGH lässt sich aus einem Like nicht ohne Weiteres eine vollständige Identifikation mit jedem Teil des kommentierten Inhalts ableiten. Entscheidend sind sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Warum war das Like in diesem Fall zulässig?

Im festgestellten politischen Kommunikationsverlauf verstand der OGH das Like lediglich als grundsätzliche Sympathie für eine Gegenmeinung, nicht als Übernahme aller abwertenden Bestandteile des Kommentars.

Hat ein Like überhaupt einen rechtlichen Aussagegehalt?

Ja, sein Aussagegehalt ist aber regelmäßig diffus. Als standardisiertes Symbol bleibt ein Like grundsätzlich hinter einer individuell formulierten Äußerung zurück.

Dürfen beleidigende Kommentare generell gelikt werden?

Das lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten. Der OGH betont ausdrücklich die notwendige Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung wurde als Einzelfallbeurteilung dargestellt; eine allgemeine Gleichsetzung von Like und Zustimmung wurde vermieden.

Die §§ 16 und 1330 ABGB werden als vom Kläger herangezogene Anspruchsgrundlagen ausgewiesen, nicht als vom OGH abstrakt bestätigter Rechtssatz.

Namen der anonymisierten Parteien wurden nicht ergänzt.

Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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