RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob67/26k
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00067.26K.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00067_26K0000_000

Sachverhalt

Der Kläger verlangte zuletzt 3.500 EUR an immateriellem Schadenersatz nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG sowie Art 82 DSGVO und § 29 Abs 1 DSG. Er stützte sein Begehren auf die Veröffentlichung eines Postings und einen dadurch ausgelösten „Shitstorm“. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden zu sein. [2] [6]

Nach den Feststellungen war dem Kläger der mit der Veröffentlichung verbundene Kontrollverlust über seine Daten unangenehm. Er wurde im zeitlichen Nahbereich wiederholt im privaten Umfeld auf den Beitrag angesprochen; weitere Nachteile im privaten Umfeld oder bei seiner Tätigkeit als Polizist wurden nicht festgestellt. [6]

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Kläger von Dritten bereits zumindest 25.000 EUR als Entschädigung für dieselben immateriellen Schäden erhalten hatte. Das Berufungsgericht bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte sowohl die verfahrensrechtlichen Einwände als auch die Fragen der Schadensbemessung, der Anrechnung bereits erhaltener Leistungen und der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wurde nicht aufgezeigt. [3] [6]

Ergebnis

Die Bemessung des immateriellen Schadens aus dem „Shitstorm“ war nach § 273 ZPO vorzunehmen. Angesichts der festgestellten Belastungen, der Schwere der unrichtigen Vorwürfe und der öffentlichen Anprangerung überschritten die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum nicht, als sie den Gesamtschaden mit höchstens 25.000 EUR bewerteten. [6]

Da der festgestellte immaterielle Schaden bereits durch Leistungen anderer Mitschuldner abgegolten war, bestand kein Anspruch auf eine zusätzliche, über den vollständigen Ersatz hinausgehende Zahlung. [6]

Das Begehren auf Feststellung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten war nicht auf ein daraus resultierendes Recht oder Rechtsverhältnis, sondern lediglich auf die rechtliche Eigenschaft einer Handlung gerichtet. Es fehlte daher an einem feststellungsfähigen Gegenstand; zudem zeigte die Revision kein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO auf. [6]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren insbesondere die zivilprozessualen Regeln über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, die Mitwirkung und Beweiswürdigung, die Schadensschätzung sowie die Voraussetzungen einer Feststellungsklage. Hinzu kamen die angeführten urheber- und datenschutzrechtlichen Schadenersatzgrundlagen. [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bereits von anderen solidarisch haftenden Schädigern geleistete Entschädigungen sind anzurechnen, soweit sie denselben immateriellen Schaden abdecken. Ein über den vollständigen Ausgleich hinausgehender Schadenersatz steht nicht zu. Das Begehren auf Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten scheiterte zudem daran, dass es nur auf die rechtliche Bewertung einer Handlung und nicht auf ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis gerichtet war. Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00067_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte zuletzt 3.500 EUR an immateriellem Schadenersatz nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG und Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG („Shitstorm“) und die Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00067_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[5] 2.1. Im Zivilprozess trifft die nach § 184 ZPO befragte Partei eine Mitwirkungspflicht an der Erforschung der Wahrheit (6 Ob 177/23g ErwGr II.2.3.). Diese Vorschrift ist maßgebliche Grundlage für die Aufklärungsobliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei über dem Gegner nicht zugängliche Tatsachen. Ob eine Partei ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist, ist von der jeweiligen Konstellation abhängig und kann nicht allgemein beantwortet werden; maßgeblich sind ihre (objektiven und subjektiven) Erkenntnismöglichkeiten. Behauptet der Befragte, von bestimmten Umständen selbst keine Kenntnis zu haben, wird ihm im Regelfall zuzumuten sein, sich diese Kenntnis durch Befragung der mit der Angelegenheit betrauten Mitarbeiter bzw durch Heranziehung sonstiger Erkenntnisquellen (zB Einsicht in Unterlagen) zu verschaffen. Was eine Partei unter den gegebenen Umständen tun muss, um ihre Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist eine Frage des Verfahrensrechts; eine Fehlbeurteilung stellt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (6 Ob 120/23z ErwGr 5.3.; 6 Ob 44/09b ErwGr 2.2.; vgl auch Stefula, Das Fragerecht nach § 184 ZPO in der gerichtlichen Anwendung, RZ 2026, 127).

[6] Auch im Fall einer unberechtigten Anwendung des § 381 ZPO liegt ein Verfahrensmangel vor (6 Ob 37/23v ErwGr 2.; RS0040679).

[7] 2.2. Wurden – wie hier – diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungsgericht verneint, können sie an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden (RS0042963).

[8] 3.1. Die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht kann nach § 272 Abs 1 ZPO Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners für wahr zu halten. Die Beweislast wird durch diese Mitwirkungspflicht dagegen nicht verändert (6 Ob 120/23z ErwGr 5.3.; 9 Ob 85/19v ErwGr 6.; 6 Ob 44/09b ErwGr 2.2.).

[9] 3.2. Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd § 381 ZPO fällt ebenfalls in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (6 Ob 101/05d; RS0040661).

[10] 4.1. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Würdigung der Nichterteilung von Auskünften über die bisher erhaltenen Schadenersatzleistungen durch den Kläger und dessen grundlosen Ausbleibens zu seiner Parteienvernehmung durch die Vorinstanzen fest, dass der Kläger von Dritten bisher zumindest 25.000 EUR an Entschädigung für jene immateriellen Schäden erhalten hat, die er aufgrund der Veröffentlichung des inkriminierten Postings erlitten hat.

[11] 4.2. Fragen der Beweislastverteilung sind nicht zu klären, weil keine non‑liquet‑Situation vorliegt (vgl RS0039903 [insb T1, T2]; RS0039872 [insb T1, T2, T3]).

[12] 5.1. Der Kläger bezweifelt die Solidarhaftung mit weiteren (ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft handelnden) Teilnehmern am Shitstorm ebensowenig, wie, dass zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG sowie den §§ 6 ff MedienG keine Spezialität besteht. Soweit der Ersatz denselben Schaden abdecken soll, hat eine volle Anrechnung zu erfolgen (6 Ob 210/23k ErwGr III.5.7.3. f). Der Schadenersatz nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG hat nur Ausgleichs-, aber keine abschreckende oder Straffunktion; er darf daher nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz hinausgeht (6 Ob 210/23k ErwGr III.5.7.4. f; vgl EuGH C‑300/21 Rz 57 f; C‑667/21 Rn 84, 86). Einem solidarisch mithaftenden Schädiger, der sich an einem „Shitstorm“ rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat, kommt die bereits erfolgte Schuldtilgung durch andere Mitschuldner zustatten (vgl 6 Ob 210/23k ErwGr III.5.7.4. ff; RS0017345).

[13] 5.2. Die Bemessung des Ausgleichs des durch einen „Shitstorm“ erlittenen immateriellen Schadens hat gemäß § 273 ZPO zu erfolgen (6 Ob 36/25z ErwGr II.2.1.; 6 Ob 210/23k ErwGr III.5.8.2.). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0111576 [T2]).

[14] 5.3. Nach den Feststellungen fühlte der Kläger aufgrund der Veröffentlichung des Postings und des dadurch hervorgerufenen Shitstorms ein gewisses Ungemach aufgrund des damit verbundenen Kontrollverlusts seiner Daten. Dieses Ungemach verspürt er mittlerweile nicht mehr. Der Kläger wurde im zeitlichen Nahbereich der Veröffentlichungen im Februar 2021 immer wieder im privaten Umfeld auf den Beitrag angesprochen, was ihm sehr unangenehm war. Darüber hinausgehende Nachteile, sowohl im privaten Umfeld als auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist, erlitt der Kläger nicht.

[15] 5.4. Angesichts der hier festgestellten mit dem Shitstorm einhergehenden Belastungen haben die Vorinstanzen mit ihrer Auffassung, der dadurch erlittene immaterielle Schaden des Klägers übersteige nicht 25.000 EUR, den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum – auch unter Berücksichtigung der Schwere der hier gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe (wurde ihm doch zu Unrecht unterstellt, einen Amtsmissbrauch begangen bzw völlig unangebrachte Gewalt angewendet zu haben) und der Massivität des vielfachen „Angriffs“ in Form der öffentlichen Anprangerung (vgl 6 Ob 210/23k ErwGr III.5.8.2.) – nicht überschritten.

[16] 5.5. Die Ansicht der Vorinstanzen, der erlittene immaterielle Schaden des Klägers sei bereits durch andere Mitschuldner abgegolten worden, eine über den vollständigen Ersatz für den erlittenen Schaden hinausgehende Leistung sei nicht zuzuerkennen, entspricht der erörterten Rechtsprechung.

[17] 6.1. Nach der Judikatur des Fachsenats sind Feststellungsklagen (auch) im Anwendungsbereich der DSGVO anhand der Anforderungen des § 228 ZPO zu beurteilen (vgl 6 Ob 36/25z ErwGr III.1.; 6 Ob 189/24y ErwGr 2.1. ff; 6 Ob 127/20z vom 18. 2. 2021 ErwGr 3.1. ff). Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs ist daher ein feststellungsfähiger Gegenstand sowie das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung.

[18] Ein – nach § 228 ZPO feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand (RS0039053; RS0039223; RS0038988). Feststellungsfähig sind auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtliche Folgen solcher Rechtsbeziehungen, wie einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche (RS0038986 [T2]; RS0039053 [T5]; RS0039223 [T4]; 6 Ob 189/24y ErwGr 2.1.1.; 4 Ob 14/24y ErwGr 2.1.). Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechtes (RS0038902 [T3]), die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis; vgl RS0039036 [T8, T17]; RS0039087 [T8]; RS0034786 [T1]; RS0038947 [T1]; RS0038943).

[19] 6.2. Der Fachsenat hat jüngst klargestellt, dass das – auch hier zu beurteilende – Begehren auf Feststellung der Verletzung des Klägers in seinem „Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten“ auf die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Handlung des Beklagten, nicht aber die Feststellung eines daraus resultierenden Rechts des Klägers gerichtet ist und daher schon am Fehlen eines feststellungsfähigen Gegenstandes scheitert (6 Ob 36/25z ErwGr III.3.).

[20] 6.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Darüber hinaus setzt sich die außerordentliche Revision mit der Begründung des Berufungsgerichts, der (behauptungspflichtige: RS0037977 [T1]; RS0039239 [T1]) Kläger habe im Verfahren erster Instanz gar nicht dargelegt, welche (Zahlungs- oder Unterlassungs-)Ansprüche er in Zukunft verfolgen könnte, die er derzeit noch nicht geltend machen könne, nicht auseinander und vermag damit keinen im Einzelfall (RS0039177 [T1]; RS0037977 [T2]; RS0039201 [T6]) aufzugreifenden Korrekturbedarf zum Fehlen des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO aufzuzeigen.

[21] 6.4. Die in der Revision angeführte Entscheidung des VwGH (Ro 2022/04/0001 ErwGr 7.3.2.), wonach die Löschung der Daten einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht entgegensteht, bezieht sich auf den Rechtsbehelf der Beschwerde an die Datenschutzbehörde und die in § 24 Abs 5 DSG vorgesehenen Befugnisse der Behörde; sie ist daher nicht einschlägig. Der Oberste Gerichtshof hat zu einem mit dem dortigen vergleichbaren Sachverhalt an den Anforderungen des § 228 ZPO für ein Feststellungsbegehren festgehalten (6 Ob 127/20z ErwGr 3.1. ff).

[22] Auch mit dem Verweis auf die im Datenschutzrecht anerkannte Zulässigkeit der Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes (vgl RS0132578) vermag die Revision nicht schlüssig darzulegen, warum dadurch die Anforderungen des § 228 ZPO eingeschränkt sein sollten und ein (unbedingter) Anspruch auf eine (auch) auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzende Feststellung von Datenschutzverletzungen abgeleitet werden könnte. Vielmehr kann auf dem Zivilrechtsweg der in der zitierten Entscheidung des VwGH angesprochene Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und vor Weitergabe der über ihn ermittelten Daten regelmäßig durch Unterlassungsklage wirksam verfolgt werden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00067_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, geboren am *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei K*, geboren am *, vertreten durch Mag. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen zuletzt 3.500 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. März 2026, GZ 5 R 32/26d‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger begehrte zuletzt 3.500 EUR an immateriellem Schadenersatz nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG und Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG („Shitstorm“) und die Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bereits erhaltene Leistungen anderer solidarisch haftender Schädiger sind anzurechnen, wenn sie denselben immateriellen Schaden ausgleichen.
  • Die prozessuale Mitwirkungspflicht ändert die Beweislast nicht, kann aber die Beweiswürdigung beeinflussen.
  • Die Bemessung immaterieller Schäden aus einem „Shitstorm“ nach § 273 ZPO ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
  • Die bloße Feststellung, dass eine Handlung das Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, ist nach § 228 ZPO kein feststellungsfähiger Gegenstand.
  • Datenschutzrechtliche Schadenersatzansprüche haben Ausgleichs-, aber keine Straf- oder Abschreckungsfunktion.

Häufige Fragen

Müssen bereits erhaltene Entschädigungen für einen „Shitstorm“ angerechnet werden?

Ja, soweit die Leistungen denselben immateriellen Schaden abdecken. Ein Ersatz über den vollständigen Schadensausgleich hinaus wurde in dieser Entscheidung abgelehnt.

Hat Schadenersatz nach Art 82 DSGVO eine Straffunktion?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH dient er dem Ausgleich des Schadens und nicht der Bestrafung oder Abschreckung.

Wie wird ein immaterieller Schaden durch einen „Shitstorm“ bemessen?

Die Bemessung erfolgt nach § 273 ZPO anhand der Umstände des Einzelfalls und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung.

Kann die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung mit Feststellungsklage geltend gemacht werden?

Eine zivilrechtliche Feststellungsklage muss die Anforderungen des § 228 ZPO erfüllen. Die bloße rechtliche Bewertung einer Handlung ist kein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis.

Quelle und Hinweis

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