RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob64/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00064.26V.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00064_26V0000_000

Sachverhalt

Über den Geschäftsführer einer GmbH wurde eine Zwangsstrafe von 400 EUR verhängt. Anlass war die nicht fristgerechte Einreichung der Unterlagen zum Jahresabschluss vom 31. Dezember 2023 beim Firmenbuch. Die Einreichung hätte bis zum 30. September 2024 erfolgen müssen. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. [2] [5]

Der Geschäftsführer brachte gegen die Rekursentscheidung erkennbar einen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs ein. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte die Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs und erachtete sie als unzulässig. Maßgeblich war die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vertretungspflicht. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung beruht auf dem Vertretungsmangel und der ausdrücklich verweigerten Verbesserung, nicht auf einer inhaltlichen Prüfung der Zwangsstrafe. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Für die Zurückweisung waren die Vertretungspflicht im Firmenbuch-Revisionsrekursverfahren und die Vorschrift über das Verbesserungsverfahren entscheidend. Die Offenlegungspflicht bildete den Hintergrund des Zwangsstrafenverfahrens. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen besteht eine absolute Vertretungspflicht durch Rechtsanwalt oder Notar. Der Geschäftsführer verweigerte ausdrücklich die Verbesserung seines selbst verfassten Rechtsmittels durch entsprechende Unterfertigung. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs daher wegen Nichtbeachtung der Vertretungspflicht zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisonsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisonsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00064_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von 400 EUR wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, gemäß den §§ 277 ff UGB die Unterlagen über den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 12. 2023 bis zum 30. 9. 2024 beim Firmenbuch einzureichen, verhängt worden war. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Gegen die Rekursentscheidung brachte der Geschäftsführer erkennbar einen selbst verfassten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein.

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Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von 400 EUR wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, gemäß den §§ 277 ff UGB die Unterlagen über den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 12. 2023 bis zum 30. 9. 2024 beim Firmenbuch einzureichen, verhängt worden war. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Gegen die Rekursentscheidung brachte der Geschäftsführer erkennbar einen selbst verfassten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein.

[3] Über diesbezügliche Aufforderung des Erstgerichts erklärte der Geschäftsführer, einer Verbesserung seiner Eingabe durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar nicht nachzukommen und sich selbst zu verteidigen.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe ist unzulässig.

[5] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 288/08h; 6 Ob 63/07v).

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[4] Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe ist unzulässig.

[5] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 288/08h; 6 Ob 63/07v).

[6] 2. Diesem Formerfordernis hat die Eingabe des Geschäftsführers nicht entsprochen, weshalb gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten war. Nachdem es der Geschäftsführer in der Folge ausdrücklich abgelehnt hat, seine Eingabe durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu verbessern, war die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wegen Nichtbeachtung der in § 6 Abs 2 AußStrG vorgesehenen absoluten Vertretungspflicht zurückzuweisen (vgl 6 Ob 39/08s ErwGr 2.; RS0120077).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in *, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers H*, geboren am *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2025, GZ 6 R 148/25s‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von 400 EUR wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, gemäß den §§ 277 ff UGB die Unterlagen über den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 12. 2023 bis zum 30. 9. 2024 beim Firmenbuch einzureichen, verhängt worden war. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00064_26V0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Gegen die Rekursentscheidung brachte der Geschäftsführer erkennbar einen selbst verfassten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar verpflichtend.
  • Bei einem entsprechenden Formmangel ist zunächst ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
  • Die ausdrückliche Verweigerung der erforderlichen Verbesserung führte hier zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
  • Die Zurückweisung betraf die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht die inhaltliche Berechtigung der Zwangsstrafe.

Häufige Fragen

Besteht im Firmenbuch-Revisionsrekursverfahren eine Vertretungspflicht?

Ja. Nach § 6 Abs 2 AußStrG in Verbindung mit § 15 FBG müssen sich Parteien in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 6Ob64/26v zurückgewiesen?

Der Geschäftsführer hatte das Rechtsmittel selbst verfasst und lehnte die verlangte Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ausdrücklich ab. Damit blieb die absolute Vertretungspflicht unbeachtet.

Welche Rolle spielte § 10 Abs 4 AußStrG?

Weil die Eingabe dem Formerfordernis nicht entsprach, war nach dieser Bestimmung ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Erst nach der ausdrücklichen Ablehnung der Verbesserung wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Hat der OGH die Zwangsstrafe von 400 EUR inhaltlich geprüft?

Die vorliegende Entscheidung enthält keine inhaltliche Prüfung der Zwangsstrafe. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs wegen Nichtbeachtung der Vertretungspflicht zurück.

Quelle und Hinweis

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Die Verbesserungsverweigerung ist im Volltext, nicht im gesonderten Auszug zur rechtlichen Beurteilung enthalten.

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