RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob6/26i
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00006.26I.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000

Sachverhalt

In einer Firmenbuchsache erhob die betroffene Gesellschaft Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht. Dieses hatte einen Beschluss des Handelsgerichts Wien bestätigt. [2] [3] [4]

Der Revisionsrekurs wurde vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zurückgezogen. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Zulässigkeit der Zurückziehung anhand einer analogen Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen für Firmenbuch- und Außerstreitverfahren. [3]

Ergebnis

Der OGH nahm die Zurückziehung des Revisionsrekurses zur Kenntnis und stellte den Akt dem Erstgericht zurück. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Beurteilung stützt sich auf eine analoge Anwendung der ZPO in Verbindung mit den für das Firmenbuch- und Außerstreitverfahren genannten Vorschriften. [3]

Spruch

Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung darüber zulässig. Sie ist durch einen deklarativen Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Zurückziehung der Revisionsrekurse ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO – hier: iVm § 15 Abs 1 FBG, § 71 Abs 4 AußStrG – bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (6 Ob 197/25a; RS0110466 [T5, T6]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen S* GmbH, *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Juni 2025, GZ 6 R 197/25x-6, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00006_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Revisionsrekurs kann bis zur Entscheidung des OGH zurückgezogen werden.
  • Die Zurückziehung wird mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis genommen.
  • Nach der Kenntnisnahme stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zurück.
  • Der OGH zog § 484 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO, § 15 Abs 1 FBG und § 71 Abs 4 AußStrG heran.

Häufige Fragen

Kann ein Revisionsrekurs zurückgezogen werden?

Nach der wiedergegebenen Entscheidung ist die Zurückziehung bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig.

Wie entscheidet der OGH über die Zurückziehung?

Der OGH nimmt die Zurückziehung mit einem deklarativen Beschluss zur Kenntnis.

Was geschah nach der Zurückziehung in 6 Ob 6/26i?

Der OGH nahm die Zurückziehung zur Kenntnis und stellte den Akt dem Erstgericht zurück.

Welche Vorschriften nannte der OGH?

Genannt werden § 484 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO sowie § 15 Abs 1 FBG und § 71 Abs 4 AußStrG.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Text enthält keine Angaben zum materiellen Gegenstand des Firmenbuchverfahrens; dieser wurde daher nicht ergänzt.

Die Quelle verwendet in der Begründung die Formulierung „Zurückziehung der Revisionsrekurse“, obwohl im dargestellten Verfahren ein Revisionsrekurs der Gnesesll

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