RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob58/26m
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00058.26M.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000

Sachverhalt

Das Verfahren betraf den Unterhalt für zwei eheliche Kinder. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war nur noch der von der mittlerweile volljährigen Tochter verlangte Unterhalt für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018. [2] [1]

Der Vater war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer selbständig tätig und beteiligte sich im Zuge einer beruflichen Umstrukturierung an einer Gesellschaft. Seine Privatentnahmen lagen in den Jahren 2016 bis 2018 teilweise deutlich über den jeweiligen Reingewinnen; nach den Feststellungen konnten sie in diesem Zeitraum nur durch die Aufnahme von Schulden finanziert werden. [1]

Die Tochter wollte die Privatentnahmen als Grundlage der Unterhaltsbemessung heranziehen. Der Vater hielt dem entgegen, dass die Entnahmen schuldenfinanziert gewesen seien und ihnen keine werthaltige beziehungsweise verwertbare Vermögenssubstanz gegenübergestanden habe. [1]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war zulässig und im Sinn einer Aufhebung berechtigt. Gegenstand der Überprüfung war die Heranziehung der Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage; andere Beurteilungen des Rekursgerichts, insbesondere zu trennungsbedingten Ausgaben, Urlaubskosten und früheren Überzahlungen, blieben unbekämpft. [1] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des für die Tochter zugesprochenen Unterhaltsrückstands von 6.885 EUR samt Zinsen für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018 auf. Die Rechtssache wurde in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; im Übrigen blieben die Beschlüsse unverändert. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Überprüfung und Verfahrensergänzung im Außerstreitverfahren. [1] [3]

Spruch

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters Folge. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden hinsichtlich des Unterhaltsrückstands der Tochter für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018 über 6.885 EUR samt Zinsen aufgehoben; insoweit wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unverändert bleiben, werden im Umfang der Entscheidung über die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands betreffend A*, geboren * 2007, für den Zeitraum 1. 4.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die mittlerweile volljährige A* (in der Folge: Tochter) und der minderjährige V* sind die ehelichen Kinder der Mag. B* und des Mag. R*.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[15] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Daniela Altenhofer‑Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00058_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Kreditfinanzierte Privatentnahmen sind nicht ohne Weiteres einem tatsächlich verfügbaren laufenden Einkommen gleichzusetzen. (Quelle: ris-1)
  • Für ihre Einbeziehung kann entscheidend sein, ob den erhöhten Unternehmensverbindlichkeiten entsprechendes Unternehmensvermögen gegenübersteht. (Quelle: ris-1)
  • Fehlen Feststellungen zu dieser Vermögensfrage, kann eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich sein. (Quellen: ris-spruch, ris-1)
  • Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage, dass fremdfinanzierte Privatentnahmen stets oder niemals unterhaltsrelevant sind. (Quelle: ris-1)

Häufige Fragen

Zählen Privatentnahmen zum Einkommen für den Kindesunterhalt?

Privatentnahmen können für die Unterhaltsbemessung relevant sein. Bei ausschließlich kreditfinanzierten Entnahmen ist nach dem wiedergegebenen Prüfungsansatz insbesondere zu klären, ob den Schulden Unternehmensvermögen gegenübersteht. Die Beurteilung hängt von den festgestellten Umständen ab. (Quelle: ris-1)

Was entschied der OGH zu den Privatentnahmen des Vaters?

Der OGH hob den Zuspruch des Unterhaltsrückstands auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Ausschlaggebend war die noch zu klärende Frage nach einem den Verbindlichkeiten gegenüberstehenden Unternehmensvermögen. (Quellen: ris-spruch, ris-1)

Wie hoch war der strittige Unterhaltsrückstand?

Das Rekursgericht hatte für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Rückstand von 6.885 EUR samt Zinsen zugesprochen. Dieser Teil der Entscheidungen wurde aufgehoben. (Quellen: ris-spruch, ris-1)

Hat der OGH den Unterhaltsanspruch endgültig abgewiesen?

Nein. Der OGH hob die Entscheidungen im strittigen Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. (Quelle: ris-spruch)

Quelle und Hinweis

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Der übermittelte Volltext endet während der Darstellung des Revisionsrekursvorbringens; die anschließende ausführliche rechtliche Begründung des OGH war nicht

Die Aussage zur Behandlung kreditfinanzierter Privatentnahmen stützt sich auf den im RIS-Auszug wiedergegebenen Zulassungsgrund und die dort genannten OGH-Entä

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