RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beantragte in einem Außerstreitverfahren das Ruhen von Stimmrechten nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG. Verfahrensgegenstand waren die Stimmrechte der Erstantragsgegnerin an der Zweitantragsgegnerin. [2] [3]
Die Vorinstanzen ordneten das Ruhen der Stimmrechte der Erstantragsgegnerin für alle Aktien oder sonstigen Anteile an der Zweitantragsgegnerin an. Die Anordnung sollte bis zur Feststellung der FMA gelten, dass die mit Mandatsbescheid angeordneten Maßnahmen durchgeführt worden waren. [2]
Als angeordnete Maßnahmen nennt die Entscheidung eine Kapitalerhöhung, die Veräußerung des Bankbetriebs an einen geeigneten Erwerber oder die Auflösung und ordnungsgemäße Liquidation der Gesellschaft. Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Erstantragsgegnerin einen ordentlichen Revisionsrekurs. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte nicht die materielle Berechtigung des Ruhens der Stimmrechte, sondern die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Maßgeblich war, ob die Erstantragsgegnerin noch beschwert war. [3]
- Erforderliche Beschwer: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Der OGH verwies dazu auf RS0006497 und für das Firmenbuchverfahren auf 6 Ob 188/23z Rz 4. [3]
- Nachträgliche Überholung: Eine Beschwer fehlt, wenn die bekämpfte Entscheidung durch eine nachfolgend getroffene Entscheidung oder Vereinbarung überholt ist. [3]
- Neue Alleinaktionärin: Seit dem 5. Februar 2026 war im Aktienbuch der Zweitantragsgegnerin eine neue Alleinaktionärin eingetragen. Der Erstantragsgegnerin kamen daher keine Stimmrechte mehr zu. [3]
- Folge für den Revisionsrekurs: Aufgrund des Wegfalls der Stimmrechte verneinte der OGH die Beschwer der Erstantragsgegnerin und beurteilte ihren Revisionsrekurs als unzulässig. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über die Voraussetzungen des Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG enthält der vorliegende Text daher nicht. [1] [3]
Die Erstantragsgegnerin wurde verpflichtet, der FMA die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Die FMA hatte in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit hingewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft einerseits das Ruhen von Stimmrechten im Bankrecht und andererseits die prozessuale Beschwer als Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels. Die Kostenentscheidung erging nach den Vorschriften des AußStrG und des RATG. [3] [3]
- § 20 Abs 5 Z 3 BWG: Im Ausgangsverfahren bezeichnete Rechtsgrundlage für das beantragte Ruhen der Stimmrechte. [3]
- RS0006497 und 6 Ob 188/23z Rz 4: Vom OGH angeführte Nachweise für den Grundsatz, dass ein zulässiges Rechtsmittel einen Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers voraussetzt. [3]
- § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG: Grundlage der Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin. [3]
- § 4 RATG und § 14 lit b RATG: Mangels Bewertung des Anspruchs im Antrag zog der OGH für den Kostenersatzanspruch den Zweifelsstreitwert von 10.000 EUR nach § 14 lit b RATG heran. [3]
Spruch
Ein Rechtsmittel setzt einen Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers voraus. Da eine neue Alleinaktionärin im Aktienbuch eingetragen worden war und der Erstantragsgegnerin keine Stimmrechte mehr zukamen, wies der OGH ihren Revisionsrekurs mangels Beschwer zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Vorinstanzen ordneten das Ruhen der Stimmrechte der Erstantragsgegnerin für alle Aktien oder sonstigen Anteile an der Zweitantragsgegnerin bis zur Feststellung durch die FMA, dass die mit Mandatsbescheid angeordneten Maßnahmen, und zwar der Kapitalerhöhung, Veräußerung des Bankbetriebs an einen geeigneten Erwerber bzw die Auflösung und ordnungsgemäße Liquidation der Gesellschaft, durchgeführt wurden, an.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist. [3] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497; zum Firmenbuchverfahren vgl 6 Ob 188/23z Rz 4).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
A* AG, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers eingreift.
- Eine spätere Entscheidung oder Vereinbarung kann die bekämpfte Entscheidung überholen und damit die Beschwer beseitigen.
- Nach Eintragung einer neuen Alleinaktionärin kamen der Erstantragsgegnerin keine Stimmrechte mehr zu; ihr Revisionsrekurs wurde deshalb zurückgewiesen.
- Der OGH traf keine inhaltliche Entscheidung über die Voraussetzungen des Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zurück?
Der Erstantragsgegnerin fehlte die Beschwer: Nach Eintragung einer neuen Alleinaktionärin kamen ihr keine Stimmrechte mehr zu.
Wann kann die Beschwer nachträglich wegfallen?
Nach dem wiedergegebenen Rechtssatz fehlt die Beschwer, wenn eine spätere Entscheidung oder Vereinbarung die bekämpfte Entscheidung überholt.
Entschied der OGH über das Ruhen der Stimmrechte inhaltlich?
Nein. Der Revisionsrekurs wurde mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen; eine materielle Prüfung ist dem gelieferten Text nicht zu entnehmen.
Welche Kosten wurden zugesprochen?
Die Erstantragsgegnerin muss der FMA 833,96 EUR an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ersetzen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der fehlenden Beschwer der Erstantragsgegnerin.
Aus dem gelieferten Text lässt sich keine Aussage zur materiellen Rechtmäßigkeit der von den Vorinstanzen angeordneten Maßnahme ableiten.
Die Anonymisierung der Parteien wurde entsprechend dem RIS-Text beibehalten.
Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
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