RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Verfahren wegen 112.655,74 EUR samt Anhang war strittig, ob die Beklagte einen weiteren Wohnsitz in Österreich hatte. Die klagende Partei erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Februar 2026. Die Beurteilung des Wohnsitzes nach österreichischem Recht gemäß Art 62 Abs 1 EuGVVO wurde im Rechtsmittel nicht angegriffen. [3] [5]
Die Beklagte war im März 1998 von Innsbruck nach München gezogen und lebte dort seither mit ihrem Ehemann. Sie arbeitete in Deutschland; auch ihr familiäres und freundschaftliches Umfeld lag in München. Eine an eine Studienfreundin vermietete Wohnung in Innsbruck nutzte sie alle acht bis zehn Wochen selbst und war dort weiterhin gemeldet. Ihre Innsbrucker Liegenschaften verkaufte sie 2022 an eine Kommanditgesellschaft, an der sie und ihr Ehemann jeweils zur Hälfte beteiligt waren. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH legte seiner Prüfung die Wohnsitzgrundsätze des § 66 Abs 1 JN zugrunde. Ob danach im konkreten Fall ein weiterer Wohnsitz besteht, ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine Ausnahme kommt bei einer auffallenden Fehlbeurteilung in Betracht. [6]
- Aufenthalt und Niederlassungswille: Ein Wohnsitz setzt tatsächlichen Aufenthalt und die nach außen erkennbare Absicht voraus, an diesem Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Das körperliche und das Willensmoment müssen zusammenkommen. [6]
- Mehrfachwohnsitz: Mehrere Wohnsitze sind möglich. Erforderlich ist aber die Absicht, die jeweiligen Orte zum Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Nicht allein die Aufenthaltsdauer, sondern auch eine dauernde Beziehung zum Ort ist maßgeblich. [6]
- Meldung und Immobilienbesitz: Die behördliche Meldung ist für die Wohnsitzbegründung oder -aufgabe ohne Bedeutung. Immobilieneigentum kann berücksichtigt werden, ist aber nicht allein entscheidend, weil es etwa auch der Vermögensveranlagung dienen kann. [6]
- Zeitpunkt der Klagseinbringung: Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt war die Klagseinbringung am 25. Mai 2023. Nach der vom OGH gebilligten Beurteilung konnte die bewusst aufrechterhaltene Meldung den damals fehlenden tatsächlichen Aufenthalt und Niederlassungswillen nicht ersetzen. [6]
- Gesamtwürdigung der Umstände: Die Nutzung der Innsbrucker Wohnung alle acht bis zehn Wochen durfte als bloß gelegentlicher Aufenthalt beurteilt werden. Auch mittelbarer Immobilienbesitz und die Innsbrucker Adresse in einzelnen Vertragsurkunden machten die Verneinung eines zweiten Wohnsitzes nicht korrekturbedürftig. [6]
- Reisepass als Argument: Der Revisionsrekurs legte nicht schlüssig dar, weshalb ein von August 2018 bis September 2021 besessener, vom Innsbrucker Bürgermeister ausgestellter Reisepass einen weiteren Mittelpunkt der Lebensführung in Innsbruck belegen sollte. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs am 18. März 2026 gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Die Verneinung eines weiteren Wohnsitzes in Innsbruck durch die Vorinstanzen enthielt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Entscheidung betrifft die Wohnsitzfrage und die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht die Berechtigung der eingeklagten Forderung. [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Wohnsitzprüfung nach der EuGVVO mit dem österreichischen Wohnsitzbegriff und den Zulässigkeitsanforderungen für ein außerordentliches Rechtsmittel. [5] [6] [4]
- Art 4 Abs 1 und Art 62 Abs 1 EuGVVO: Die Frage eines österreichischen Wohnsitzes im Sinn des Art 4 Abs 1 EuGVVO wurde gemäß Art 62 Abs 1 EuGVVO nach inländischem Recht beurteilt. Diese Anknüpfung war im Revisionsrekurs unbestritten. [5]
- § 66 Abs 1 JN: Der Wohnsitz erfordert eine Niederlassung in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die konkrete Wohnsitzbeurteilung begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Der OGH nennt eine auffallende Fehlbeurteilung als Ausnahme. [6]
- § 528 Abs 1 und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO wurde der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. [4]
- Rechtsprechungsverweise zum Wohnsitz: Der OGH verweist insbesondere auf RS0046600 [T3], RS0046688 [T3] und 1 Ob 127/20p zum Wohnsitz sowie auf 3 Ob 169/17z zur Meldung, 5 Ob 85/09z zum Immobilieneigentum und 8 Ob 225/01y zur Einzelfallbeurteilung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Verneinung eines zweiten Wohnsitzes in Innsbruck war nicht unvertretbar: Meldung, mittelbarer Immobilienbesitz und Aufenthalte alle acht bis zehn Wochen ersetzten keinen erkennbaren Niederlassungswillen. Der berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Mittelpunkt der Beklagten lag nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht in Innsbruck.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00039_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Der Revisionsrekurs wendet sich nicht dagegen, dass die Vorinstanzen die Frage, ob die Beklagte iSd Art 4 Abs 1 EuGVVO einen Wohnsitz in Österreich hat, gemäß Art 62 Abs 1 EuGVVO nach inländischem Recht beurteilt haben.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Der Revisionsrekurs wendet sich nicht dagegen, dass die Vorinstanzen die Frage, ob die Beklagte iSd Art 4 Abs 1 EuGVVO einen Wohnsitz in Österreich hat, gemäß Art 62 Abs 1 EuGVVO nach inländischem Recht beurteilt haben.
[2] 2. Der Wohnsitz einer Person ist nach § 66 Abs 1 JN an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird (RS0046600 [T3]). Ein Mehrfachwohnsitz ist zwar möglich, erfordert aber die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen (RS0046688). Für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der (weitere) Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird (1 Ob 127/20p ErwGr 2. und 3.1.; RS0046688 [T3]). Die behördliche Meldung ist demgegenüber für die Wohnsitzbegründung oder ‑aufgabe ohne Bedeutung (3 Ob 169/17z ErwGr 2.; RS0046711; RS0046692). Der Erwerb des Eigentums an einem Wohnhaus oder einer Wohnung kann einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellen, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum unterschiedliche Ziele, etwa auch (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden (vgl 5 Ob 85/09z ErwGr 2.1.).
[3] 3. Ob ausgehend von diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein (weiterer) Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, es handelte sich um eine auffallende Fehlbeurteilung (8 Ob 225/01y).
[4] 4. Die Beklagte lebte zunächst in Innsbruck, zog im März 1998 nach München und wohnt dort seither mit ihrem Ehemann. Sie war und ist seit ihrem Umzug bei verschiedenen Unternehmen in Deutschland tätig. Sowohl ihr familiäres als auch ihr freundschaftliches Umfeld liegt in München. Die Beklagte war bis 2012 Eigentümerin einer Liegenschaft in Innsbruck. Im Jahr 2012 verkaufte sie diese und erwarb eine andere Liegenschaft in Innsbruck, die sie an eine alte Studienfreundin vermietete. Die Beklagte nutzt diese Wohnung alle acht bis zehn Wochen selbst und ist dort polizeilich gemeldet. 2019 erwarb die Beklagte zu Anlagezwecken eine weitere Liegenschaft in Innsbruck. Im Jahr 2022 verkaufte sie sämtliche Liegenschaften an eine Kommanditgesellschaft, an der sie und ihr Ehemann je zur Hälfte beteiligt sind.
[5] 5.1. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Beklagte keinen (weiteren) Wohnsitz in Innsbruck habe. Dass die Beklagte mittelbar über Liegenschaften in Innsbruck verfüge, vermöge an der Beurteilung, dass der berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Mittelpunkt der Beklagten nicht in Innsbruck liege, nichts zu ändern. Auch aus der fortbestehenden Hauptwohnsitzmeldung und der Angabe einer Adresse in Innsbruck in einzelnen Vertragsurkunden könne nicht auf einen Willen geschlossen werden, dort einen Wohnsitz aufrechtzuerhalten, weil sich ein solcher Wille im Verhalten der Beklagten nicht widerspiegle. Selbst die bewusst aufrecht gelassene Meldung vermöge einen im Zeitpunkt der Klagseinbringung (hier am 25. 5. 2023) als relevanten zeitlichen Bezugspunkt fehlenden tatsächlichen Aufenthalt und einen mangelnden Niederlassungswillen nicht zu ersetzen.
[6] 5.2. Darin ist keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Weshalb aus der Feststellung, dass die Beklagte von August 2018 bis September 2021 einen vom Bürgermeister der Stadt Innsbruck ausgestellten Reisepass besaß, entscheidend hervorgehe, dass Innsbruck bewusst zum (weiteren) wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht worden bzw als solcher verblieben sei, vermag der Revisionsrekurs nicht schlüssig darzulegen. Wenn das Rekursgericht zum Schluss kam, die Nutzung der Wohnung in Innsbruck alle acht bis zehn Wochen vermöge dort keinen zweiten Wohnsitz zu begründen, sondern sei bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände als bloß gelegentlicher Aufenthalt zu qualifizieren, dann liegt auch darin keine unvertretbare Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00039_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, geboren am *, vertreten durch Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei S*, geboren am *, Deutschland, vertreten durch Attys 05 Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 112.655,74 EUR sA, über den außerordentlichen Revisonsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 2026, GZ 2 R 5/26m‑42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00039_26T0000_000.
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Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00039_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Der Revisionsrekurs wendet sich nicht dagegen, dass die Vorinstanzen die Frage, ob die Beklagte iSd Art 4 Abs 1 EuGVVO einen Wohnsitz in Österreich hat, gemäß Art 62 Abs 1 EuGVVO nach inländischem Recht beurteilt haben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00039_26T0000_000.
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[2] 2. Der Wohnsitz einer Person ist nach § 66 Abs 1 JN an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird (RS0046600 [T3]). Ein Mehrfachwohnsitz ist zwar möglich, erfordert aber die Absicht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen (RS0046688). Für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der (weitere) Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird (1 Ob 127/20p ErwGr 2. und 3.1.; RS0046688 [T3]). Die behördliche Meldung ist demgegenüber für die Wohnsitzbegründung oder ‑aufgabe ohne Bedeutung (3 Ob 169/17z ErwGr 2.; RS0046711; RS0046692). Der Erwerb des Eigentums an einem Wohnhaus oder einer Wohnung kann einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellen, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum unterschiedliche Ziele, etwa auch (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden (vgl 5 Ob 85/09z ErwGr 2.1.).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00039_26T0000_000.
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Wichtige Punkte
- Ein Wohnsitz setzt tatsächlichen Aufenthalt und einen nach außen erkennbaren Niederlassungswillen voraus.
- Eine behördliche Meldung begründet für sich keinen Wohnsitz.
- Immobilienbesitz ist ein möglicher Beurteilungsfaktor, aber kein allein entscheidender Wohnsitznachweis.
- Aufenthalte alle acht bis zehn Wochen durften hier als bloß gelegentlich beurteilt werden.
- Die Wohnsitzbeurteilung wirft regelmäßig nur bei auffallender Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage auf.
Häufige Fragen
Begründet eine Hauptwohnsitzmeldung einen Wohnsitz nach § 66 JN?
Nach den vom OGH angeführten Grundsätzen ist die behördliche Meldung für die Wohnsitzbegründung oder -aufgabe ohne Bedeutung. Entscheidend sind tatsächlicher Aufenthalt und die nach außen erkennbare Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Wann ist ein zweiter Wohnsitz möglich?
Ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wenn die Absicht besteht, mehrere Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Die Aufenthaltsdauer allein ist nicht ausschlaggebend; maßgeblich sind auch Umstände, die eine dauernde Beziehung zum jeweiligen Ort zeigen.
Reichen Immobilienbesitz und gelegentliche Aufenthalte für einen Zweitwohnsitz?
Nicht zwingend. Immobilieneigentum kann in die Beurteilung einfließen, dient aber möglicherweise nur der Vermögensveranlagung. Im entschiedenen Fall war es vertretbar, Aufenthalte alle acht bis zehn Wochen als bloß gelegentlich und nicht als zweiten Wohnsitz zu beurteilen.
Warum wurde der Revisionsrekurs in 6Ob39/26t zurückgewiesen?
Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO lagen nicht vor. Der OGH sah in der Verneinung eines weiteren Wohnsitzes in Innsbruck keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die konkrete Wohnsitzfrage begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
Quelle und Hinweis
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