RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerinnen machten gegen den Beklagten Schadenersatz- beziehungsweise Gewährleistungsansprüche aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share-Deals geltend. Die Erstklägerin leitete ihre Ansprüche unmittelbar aus einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Mai 2021 ab. Die Zweitklägerin stützte sich zusätzlich auf einen Abtretungsvertrag vom 3. August 2022. [2]
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass die verbleibenden Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestünden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe des Beklagten wurde unmittelbar dem OGH vorgelegt. [6] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfrüht. Für die Revisionszulässigkeit waren die Entscheidungsgegenstände der beiden Klägerinnen gesondert zu betrachten. [3]
- Wert des Entscheidungsgegenstands: Bei einem Zwischenurteil über einen Geldzahlungsanspruch bestimmt der Geldzahlungsanspruch den Wert des Entscheidungsgegenstands. [3]
- Keine Zusammenrechnung: Mehrere Forderungen bilden nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Bei subjektiver Klagenhäufung setzt die Zusammenrechnung eine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO voraus. [3]
- Formelle Streitgenossenschaft: Ein einheitlicher rechtserzeugender Tatbestand liegt nicht vor, wenn für den Anspruch einer Partei zusätzliche rechtserzeugende Tatsachen erforderlich sind. Weil die Zweitklägerin ihre Ansprüche zusätzlich aus einem späteren Abtretungsvertrag ableitete, qualifizierte der OGH die Klägerinnen lediglich als formelle Streitgenossinnen. Eine Zusammenrechnung schied daher aus. [2] [3]
- Revisionszulässigkeit: Der Entscheidungsgegenstand betrug für die Erstklägerin 51.030,99 EUR und für die Zweitklägerin 21.870,41 EUR. Hinsichtlich der Zweitklägerin lag er damit über 5.000 EUR, aber nicht über 30.000 EUR. Nach dem negativen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts war insoweit zunächst das Verfahren nach § 508 Abs 1 ZPO einzuhalten. [3]
- Funktionelle Zuständigkeit: Ein in dieser Wertgrenze als ordentliche oder außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel ist als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln und vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen. Vor einer Abänderung des Zulassungsausspruchs fehlt dem OGH insoweit die funktionelle Zuständigkeit. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Anspruchs der Zweitklägerin dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob der Schriftsatz den Anforderungen eines Abänderungsantrags entspricht oder verbessert werden muss, bleibt den Vorinstanzen vorbehalten. [1] [3]
Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ist der Akt dem OGH jedenfalls zur Entscheidung über die außerordentliche Revision hinsichtlich des von der Erstklägerin geltend gemachten Anspruchs neuerlich vorzulegen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche sowie den Rechtsmittelweg bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR und negativem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3]
- § 55 Abs 1 Z 2 JN: Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche bei subjektiver Klagenhäufung nur unter den Voraussetzungen materieller Streitgenossenschaft. [3]
- § 11 Z 1 und Z 2 ZPO: Abgrenzung zwischen materieller und formeller Streitgenossenschaft. [3]
- § 502 Abs 3 ZPO: Revisionsbeschränkung bei einem Entscheidungsgegenstand über 5.000 EUR, aber nicht über 30.000 EUR, wenn die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde. [3]
- § 508 Abs 1 ZPO: Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision. [3]
- § 507b Abs 2 ZPO: Vorlage eines als Abänderungsantrag zu behandelnden Rechtsmittels durch das Erstgericht an das Berufungsgericht. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Leiten mehrere Klägerinnen ihre Ansprüche nicht aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand ab, sind sie lediglich formelle Streitgenossinnen; ihre Ansprüche werden bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet. Soweit der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt, ist bei einem negativen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zunächst ein Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO erforderlich. Der OGH stellte den verfrüht vorgelegten Akt dem Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatz- bzw Gewährleistungsansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share‑Deals. Die Erstklägerin stützt ihre Ansprüche unmittelbar auf den (unter anderem) mit dem Beklagten geschlossenen Kauf‑ und Abtretungsvertrag vom 31. 5.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht. [6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
B* GmbH, *, beide vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 52.124,26 EUR sA und 2.) 22.338,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Revisionszulässigkeit grundsätzlich getrennt zu bewerten.
- Eine zusätzliche Abtretung als Anspruchsgrundlage kann gegen einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand sprechen.
- Bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR ist nach negativem Zulassungsausspruch zunächst ein Abänderungsantrag an das Berufungsgericht erforderlich.
- Die Bezeichnung eines Rechtsmittels als „außerordentliche Revision“ ändert den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg nicht.
Häufige Fragen
Wann werden Ansprüche mehrerer Kläger zusammengerechnet?
Nach der dargestellten OGH-Entscheidung setzt die Zusammenrechnung bei subjektiver Klagenhäufung eine materielle Streitgenossenschaft und damit insbesondere einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus.
Warum wurden die Ansprüche der Klägerinnen getrennt bewertet?
Die Zweitklägerin leitete ihren Anspruch zusätzlich aus einem späteren Abtretungsvertrag ab. Der OGH sah die Klägerinnen deshalb nur als formelle Streitgenossinnen an.
Wann ist ein Abänderungsantrag nach § 508 ZPO erforderlich?
In der hier behandelten Konstellation war er erforderlich, weil der gesondert bewertete Entscheidungsgegenstand über 5.000 EUR, aber nicht über 30.000 EUR lag und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hatte.
Hat der OGH über die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche entschieden?
Nein. Gegenstand des Beschlusses war die verfrühte Aktenvorlage und der einzuhaltende Rechtsmittelweg, nicht die inhaltliche Berechtigung der Ansprüche.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft primär den Rechtsmittelweg und enthält keine Sachentscheidung über die geltend gemachten Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche.
Die in den Metadaten extrahierte Norm § 55 Abs 1 JN wurde um jene ZPO-Bestimmungen ergänzt, die im bereitgestellten RIS-Volltext ausdrücklich behandelt werden.
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