RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Unterlassung und beantragte zugleich einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO. Gegenstand waren Äußerungen Dritter, hinsichtlich deren Verbreitung das Rekursgericht den Beklagten als Hostprovider behandelte. Das Erstgericht wies den Antrag ab. In der Klage fehlte Vorbringen zu einer vorherigen Abmahnung des Beklagten. [2] [6]
Das Rekursgericht hob die Abweisung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Es hielt eine vorherige Abmahnung für eine Anspruchsvoraussetzung, das fehlende Vorbringen aber zunächst für verbesserungsbedürftig. Den Rekurs an den OGH ließ es zu, weil es die Bedeutung der Abmahnung im Mandatsverfahren für höchstgerichtlich ungeklärt hielt. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts bindet ihn nach § 526 Abs 2 ZPO nicht. Ausgangspunkt seiner Beurteilung war die Behauptungs- und Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen. [3]
- Abmahnung als Anspruchsvoraussetzung: § 20 Abs 3 ABGB verlangt bei Hostprovidern eine Abmahnung als zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung. Sie soll Kenntnis von der Rechtsverletzung herstellen und die unverzügliche Entfernung ermöglichen. Reagiert der Anbieter nicht, kann gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden. [6]
- Schlüssigkeit der Klage: Ein Unterlassungsauftrag nach § 549 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass sich der Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Daher muss die Klage eine erfolglose Abmahnung behaupten. Der Kläger hatte dazu auch im Rechtsmittelverfahren kein Vorbringen erstattet. [6]
- Abmahnung im laufenden Verfahren: Im ordentlichen Verfahren kann entsprechendes Vorbringen eine Abmahnung ersetzen. Der Anspruch entsteht dann aber erst, wenn der Provider trotz Klarheit über die behauptete Rechtsverletzung nicht einschreitet oder diese bestreitet. Das genügt nicht für einen Unterlassungsauftrag auf Grundlage der ursprünglichen Klagsangaben. [6]
- Einordnung als Hostprovider: Mit der Beurteilung des Beklagten als Hostprovider hinsichtlich der beanstandeten Kommentare Dritter setzte sich das Rechtsmittel nicht auseinander. Auch dazu zeigte der Kläger daher keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]
- Einwand offensichtlicher Hassrede: Erstmals vor dem OGH berief sich der Kläger darauf, dass offensichtliche Hassrede keine Abmahnung erfordere. Die von ihm angeführte strafrechtliche Judikatur zu Medieninhaltsdelikten verlangt jedoch eine umfassende Abwägung nach Art 8 und Art 10 EMRK; der Inhalt der Kommentare allein genügt dafür nicht. [6]
- Fehlendes Vorbringen zur Interessenabwägung: Zu prüfen wären unter anderem Kontext, Löschmaßnahmen, alternative Haftung der Verfasser, Verfahrensfolgen, Reichweite und wirtschaftliches Interesse des Portals. Dazu fehlte Klagsvorbringen. Zudem waren die Äußerungen nicht mit jenen der angeführten Entscheidungen vergleichbar. Eine Fehlbeurteilung wurde nicht aufgezeigt. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Rekurs des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach einem Verbesserungsverfahren bestehen. Ein Unterlassungsauftrag wurde vom OGH nicht erlassen. [1] [6]
Die Entscheidung unterscheidet zwischen der möglichen Entstehung eines Unterlassungsanspruchs während eines ordentlichen Verfahrens und den Voraussetzungen des Mandatsverfahrens. Für den Unterlassungsauftrag muss der Anspruch bereits anhand der Klagsangaben schlüssig sein. Eine allgemeine Ausnahme vom Abmahnungserfordernis bei behaupteter Hassrede wurde damit nicht ausgesprochen. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 18. März 2026 trägt die Geschäftszahl 6Ob218/25i und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00218.25I.0318.000. Im Mittelpunkt stehen die Schlüssigkeit im Mandatsverfahren und die materiell-rechtliche Abmahnungsvoraussetzung bei Hostprovidern. [6]
- § 549 Abs 1 ZPO: Die Norm ermöglicht bei den erfassten erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Kommunikationsnetzen einen Unterlassungsauftrag ohne vorherige Verhandlung oder Vernehmung des Beklagten. Der Anspruch muss aus der Klage schlüssig ableitbar sein. [6]
- § 20 Abs 3 ABGB und Art 6 DSA: § 20 Abs 3 ABGB regelt Unterlassungsansprüche gegen Vermittler. Für Hostprovider als Dienstanbieter im Sinn des Art 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Abmahnung eine zusätzliche materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. [6]
- § 526 Abs 2 und § 528 Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen, weil es keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [3]
- § 81 Abs 1a UrhG und Vorentscheidungen: Der OGH verweist auf die zu § 81 Abs 1a UrhG entwickelten Grundsätze sowie auf 6 Ob 120/23z, 6 Ob 166/22p und 4 Ob 140/14p zur Abmahnung und zur Entstehung des Unterlassungsanspruchs. [6]
- Art 8 und Art 10 EMRK: Die vom Kläger angeführte Judikatur zu Medieninhaltsdelikten verlangt eine umfassende Interessenabwägung. Genannt werden 15 Os 50/24b und EGMR 5. 9. 2023, Bsw 4222/18, Z gegen Österreich. [6]
- Behauptungs- und Beweislast: Für anspruchsbegründende Tatsachen trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Behauptungs- und Beweislast. Der OGH verweist dazu auf RS0106638 und RS0039936. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Für einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO gegen einen Hostprovider muss sich der Anspruch bereits aus der Klage schlüssig ableiten lassen. Dazu gehört grundsätzlich die Behauptung einer erfolglosen Abmahnung nach § 20 Abs 3 ABGB. Die Möglichkeit einer späteren Abmahnung im ordentlichen Verfahren ersetzt dieses Vorbringen nicht. Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00218_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags (§ 549 ZPO) ab.
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Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags (§ 549 ZPO) ab.
[2] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Der Beklagte sei Hostprovider. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass die Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen Dritter gemäß § 20 Abs 3 ABGB seine vorherige Abmahnung voraussetze und der Kläger dazu in der Klage kein Vorbringen erstattet habe. Der Antrag sei deshalb aber nicht sofort abzuweisen sondern hätte das Erstgericht zunächst einen Verbesserungsversuch vorzunehmen gehabt.
[3] Das Rekursgericht sprach aus, dass der (gemeint) Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere, ob auch im Rahmen des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO die Behauptung einer erfolgten Abmahnung generell materiell‑rechtliche Voraussetzung für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gegenüber Hostprovidern iSd Art 6 der VO (EU) 2022/2065 (DSA) sei oder ob das Fehlen der Abmahnung erst über Einrede des Beklagten im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach Klärung des tatsächlichen Kenntnisstandes des Hostproviders wahrzunehmen sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00218_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der Rekurs des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Er zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf:
[5] 1.1. Derjenige, der einen Anspruch behauptet, trägt für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs‑ und Beweislast (vgl RS0106638). Daher hat der Kläger jene Tatbestände zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist (RS0039936).
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[4] Der Rekurs des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Er zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf:
[5] 1.1. Derjenige, der einen Anspruch behauptet, trägt für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs‑ und Beweislast (vgl RS0106638). Daher hat der Kläger jene Tatbestände zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist (RS0039936).
[6] 1.2. Gemäß § 549 Abs 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, in denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden, auf Antrag der klagenden Partei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt.
[7] 1.3. Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann gemäß § 20 Abs 3 ABGB auch dieser auf Unterlassung geklagt werden. § 20 Abs 3 ABGB sieht eine Abmahnung des Hostproviders (Dienstanbieter iSd Art 6 DSA) als zusätzliche materiell‑rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassunganspruchs mit dem Zweck vor, die erforderliche Kenntnis des Providers von der Rechtsverletzung herzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Inhalt unverzüglich zu entfernen; reagiert der Diensteanbieter auf eine solche Mitteilung nicht, kann gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden (6 Ob 120/23z ErwGr 4.2.; 6 Ob 166/22p ErwGr 3.1. unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der zu § 81 Abs 1a UrhG bestehenden Judikaturgrundsätze). Davor besteht kein Unterlassungsanspruch; eine Klage wäre daher abzuweisen (vgl 4 Ob 140/14p ErwGr 1.5.).
[8] 1.4. Die Ansicht des Rekursgerichts, in einem solchen Fall sei für die schlüssige Ableitung des Unterlassungsanspruchs und damit für die Erlassung eines Unterlassungsauftrags die Behauptung in der Klage erforderlich, der Beklagte sei erfolglos abgemahnt worden, entspricht der erörterten Judikatur. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger diesbezügliche Behauptungen auch im Rechtsmittelverfahren nicht aufgestellt hat.
[9] Mit der Auffassung des Rekursgerichts, der Beklagte sei hier im Bezug auf die inkriminierten Kommentare Dritter als Hostprovider zu behandeln, setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Er versäumt es damit, insoweit eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[10] 1.5. Aus der Rechtsprechung, wonach die Abmahnung nach § 20 Abs 3 ABGB durch entsprechendes Vorbringen im Zuge des bereits anhängigen ordentlichen Verfahrens über die Unterlassungsklage ersetzt werden kann, ist für den Kläger hier nichts zu gewinnen. Denn in diesen Fällen entsteht der Unterlassungsanspruch erst nach Erhebung der Klage und erst dann, wenn der Provider trotz nun bestehender Klarheit über die behauptete Rechtsverletzung nicht gegen die Rechtsverletzung einschreitet oder deren Vorliegen bestreitet (vgl 6 Ob 120/23z ErwGr 4.2.; 6 Ob 166/22p ErwGr 3.2.; RS0129808 [T4]; ausführlich 4 Ob 140/14p ErwGr 1.5. f). Gemäß dem klaren Wortlaut des § 549 Abs 1 ZPO ist Voraussetzung der Erlassung eines Unterlassungsauftrags jedoch, dass sich der behauptete Anspruch bereits aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt.
[11] 2.1. Erstmals im Revisionsrekurs stützt sich der Revisionsrekurs darauf, dass es bei Kommentaren Dritter, die offensichtlich „Hassrede“ enthielten, keiner Abmahnung bedürfe, um die Haftung des Beklagten auszulösen.
[12] Nach der im Revisionsrekurs dazu zitierten, auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückgehenden strafrechtlichen Judikatur zu Medieninhaltsdelikten kann in bestimmten Fällen eine Haftung des Betreibers für auf seiner Website enthaltene Kommentare Dritter auch ohne zuvor erfolgte Abmahnung bestehen. Dafür bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Art 8 EMRK und Art 10 EMRK nach folgenden Kriterien: Der Kontext der Kommentare, die vom Medieninhaber ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Löschung diffamierender Kommentare, die Haftung des Verfassers der Kommentare als Alternative zur Haftung des Medieninhabers sowie die Folgen des innerstaatlichen Verfahrens für den Medieninhaber, der Inhalt der Kommentare (nämlich insbesondere, ob es sich um Hassrede [„hate speech“] oder Aufstachelung zu Gewalt [„incitement to violence“] handelt). Bei der erforderlichen Abwägung ist auch die Größe und Reichweite des Nachrichtenportals zu berücksichtigen sowie das Ausmaß des wirtschaftlichen Interesses an den Kommentaren und der Umstand, ob sich der die Kommentare auslösende Artikel auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse bezog und ob er Persönlichkeitsrechte verletzende Kommentare provoziert hat (15 Os 50/24b Rz 23 ff mwN; EGMR 5. 9. 2023, Bsw 4222/18, Z gegen Österreich).
[13] 2.2. Auch Vorbringen zu den nach dieser Rechtsprechung zu prüfenden Umständen wurde jedoch in der Klage nicht erstattet. Mit seinem Hinweis auf den bloßen Inhalt der inkriminierten Kommentare und des diese auslösenden Beitrags des Beklagten legt der Revisionsrekurs nicht dar, weshalb sich bereits aus dem Klagsvorbringen ableiten ließe, dass die nach dieser Rechtsprechung erforderliche umfassende Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausschlage. Schon die Inhalte der hier gegenständlichen Äußerungen sind im Übrigen mit jenen, die den Entscheidungen 15 Os 50/24b und Bsw 4222/18 zugrunde lagen, nicht vergleichbar.
[14] Auch insoweit vermag der Revisionsrekurs eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht darzulegen.
[15] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00218_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, geboren am *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei H*, geboren am *, wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 36 R 141/25i‑6, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht wies den mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags (§ 549 ZPO) ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00218_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Der Beklagte sei Hostprovider. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass die Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen Dritter gemäß § 20 Abs 3 ABGB seine vorherige Abmahnung voraussetze und der Kläger dazu in der Klage kein Vorbringen erstattet habe. Der Antrag sei deshalb aber nicht sofort abzuweisen sondern hätte das Erstgericht zunächst einen Verbesserungsversuch vorzunehmen gehabt.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die erfolglose Abmahnung eines Hostproviders gehört grundsätzlich zum schlüssigen Vorbringen für einen Unterlassungsauftrag.
- Eine erst im ordentlichen Verfahren mögliche Abmahnung ersetzt die erforderlichen Angaben in der Klage nicht.
- Der bloße Hinweis auf Hassrede genügte im konkreten Fall nicht, um eine Haftung ohne Abmahnung darzulegen.
- Der OGH wies den Rekurs zurück; der Auftrag des Rekursgerichts zum Verbesserungsverfahren blieb bestehen.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat die Abmahnung für einen Unterlassungsauftrag gegen Hostprovider?
Nach der Entscheidung ist die Abmahnung eine zusätzliche materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung nach § 20 Abs 3 ABGB. Für einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO muss die Klage daher grundsätzlich behaupten, dass der Hostprovider erfolglos abgemahnt wurde.
Kann eine Abmahnung während des laufenden Verfahrens nachgeholt werden?
Im ordentlichen Unterlassungsverfahren kann entsprechendes Vorbringen eine Abmahnung ersetzen. Der Anspruch entsteht dann erst unter den vom OGH erläuterten weiteren Voraussetzungen. Für den Unterlassungsauftrag muss er dagegen bereits aus den Klagsangaben schlüssig ableitbar sein.
Hat der OGH bei Hassrede eine Ausnahme von der Abmahnung anerkannt?
Eine allgemeine Ausnahme wurde nicht ausgesprochen. Der OGH behandelte die vom Kläger angeführte Judikatur zu Medieninhaltsdelikten, vermisste aber Vorbringen zu den Umständen der erforderlichen Interessenabwägung. Der bloße Hinweis auf den Inhalt der Kommentare genügte nicht.
Wie endete das Verfahren vor dem OGH?
Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Beschluss des Rekursgerichts, der eine neuerliche Entscheidung nach einem Verbesserungsverfahren vorsah, blieb bestehen.
Quelle und Hinweis
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