RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob195/25g
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00195.25G.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000

Sachverhalt

Gegenstand der Firmenbuchsache waren Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie die Löschung eines Prokuristen. Das Verfahren gelangte aufgrund außerordentlicher Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zum Obersten Gerichtshof. [4]

Während des beim OGH anhängigen Verfahrens nahm der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. März 2025 zurück. Die Zustimmung aller, einschließlich der ehemaligen, Gesellschafterinnen war durch Mitunterfertigung bekräftigt. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH befasste sich mit der Zulässigkeit und den verfahrensrechtlichen Folgen der Rücknahme des Eintragungsantrags während des Verfahrens in dritter Instanz. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH nahm die Zurücknahme des Eintragungsantrags zur Kenntnis und erklärte die bezeichneten Beschlüsse des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien für wirkungslos. Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands wurde dem Erstgericht überlassen. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Grundlage der Entscheidung ist § 11 Abs 1 AußStrG über die Rechtsfolgen der Zurücknahme eines verfahrenseinleitenden Antrags. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein Antrag auf Eintragung von Änderungen im Firmenbuch kann auch während des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zurückgenommen werden. In diesem Fall sind die betroffenen Beschlüsse der Vorinstanzen gemäß § 11 Abs 1 AußStrG für wirkungslos zu erklären. Über anhängige Revisionsrekurse ist nicht mehr zu entscheiden; die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b‑4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.

Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b‑4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.

Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] In dem vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren nahm der Antragsteller mit – durch Mitunterfertigung bekräftigter – Zustimmung aller (auch ehemaliger) Gesellschafterinnen den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. 3. 2025 zurück.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] 1. Die Antragsrücknahme kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht (6 Ob 210/25p; vgl 4 Ob 235/18i; 2 Ob 36/09x; vgl zum Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005: 6 Ob 272/98p).

[3] 2. Es ist daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über die Revisionsrekurse ist nicht zu entscheiden (6 Ob 210/25p; vgl 4 Ob 235/18i).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen B* GmbH, *, wegen Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie der Löschung eines Prokuristen, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Geschäftsführers Ing. M*, geboren am *, vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Gesellschafterinnen M* GmbH, FN *, und E* GmbH, FN *, beide *, beide vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 6 R 122/25t‑13, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025, GZ 75 Fr 9237/25b‑4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b‑4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein verfahrenseinleitender Firmenbuchantrag kann auch noch im Verfahren vor dem OGH zurückgenommen werden.
  • Nach der Antragsrücknahme sind die betroffenen Beschlüsse der Vorinstanzen gemäß § 11 Abs 1 AußStrG für wirkungslos zu erklären.
  • Über die anhängigen Revisionsrekurse ist infolge der Antragsrücknahme nicht mehr zu entscheiden.
  • Für die Wiederherstellung des Firmenbuchstands ist das Erstgericht zuständig.

Häufige Fragen

Kann ein Firmenbuchantrag noch vor dem OGH zurückgenommen werden?

Ja. Nach der Entscheidung 6 Ob 195/25g kommt die Antragsrücknahme auch noch in dritter Instanz in Betracht.

Was geschieht nach der Rücknahme mit den Beschlüssen der Vorinstanzen?

Die vom zurückgenommenen Antrag betroffenen Beschlüsse sind gemäß § 11 Abs 1 AußStrG für wirkungslos zu erklären.

Entscheidet der OGH nach der Antragsrücknahme noch über die Revisionsrekurse?

Nein. Im konkreten Verfahren hielt der OGH fest, dass über die Revisionsrekurse nicht zu entscheiden ist.

Wer stellt den früheren Firmenbuchstand wieder her?

Nach dem Spruch der Entscheidung obliegt die Wiederherstellung des Firmenbuchstands dem Erstgericht.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Eintragungsantrags und deren prozessuale Folgen.

Die bereitgestellten Quellen enthalten keine weitergehenden Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragungen.

Die genannten Vorentscheidungen wurden nur in jener Funktion wiedergegeben, in der sie der OGH im bereitgestellten Text anführt.

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