RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand der Firmenbuchsache waren Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie die Löschung eines Prokuristen. Das Verfahren gelangte aufgrund außerordentlicher Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zum Obersten Gerichtshof. [4]
Während des beim OGH anhängigen Verfahrens nahm der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. März 2025 zurück. Die Zustimmung aller, einschließlich der ehemaligen, Gesellschafterinnen war durch Mitunterfertigung bekräftigt. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich mit der Zulässigkeit und den verfahrensrechtlichen Folgen der Rücknahme des Eintragungsantrags während des Verfahrens in dritter Instanz. [3] [6]
- Rücknahme in dritter Instanz: Die Rücknahme eines verfahrenseinleitenden Antrags kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht. Der OGH verwies dazu auf seine Rechtsprechung zu 6 Ob 210/25p sowie vergleichend auf 4 Ob 235/18i und 2 Ob 36/09x. [3] [6]
- Wirkungslosigkeit der Beschlüsse: Als Folge der Antragsrücknahme war gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der im Spruch bezeichneten Beschlüsse des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien festzustellen. [3] [1] [6]
- Revisionsrekurse: Über die außerordentlichen Revisionsrekurse war nach der wirksamen Antragsrücknahme nicht mehr zu entscheiden. [3] [6]
- Frühere Rechtslage: Für das Firmenbuchverfahren vor dem Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005 verwies der OGH vergleichend auf die Entscheidung 6 Ob 272/98p. [3] [6]
Ergebnis
Der OGH nahm die Zurücknahme des Eintragungsantrags zur Kenntnis und erklärte die bezeichneten Beschlüsse des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien für wirkungslos. Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands wurde dem Erstgericht überlassen. [1] [5] [6]
- Vorinstanzliche Beschlüsse: Betroffen waren der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu 75 Fr 9237/25b-4 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Oktober 2025 zu 6 R 122/25t-13. [1] [6]
- Firmenbuchstand: Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt nach dem Spruch dem Erstgericht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Grundlage der Entscheidung ist § 11 Abs 1 AußStrG über die Rechtsfolgen der Zurücknahme eines verfahrenseinleitenden Antrags. [3] [6]
- § 11 Abs 1 AußStrG: Auf Grundlage dieser Bestimmung stellte der OGH nach der Antragsrücknahme die Wirkungslosigkeit der betroffenen Beschlüsse der Vorinstanzen fest. [3] [6]
- OGH 6 Ob 210/25p: Diese Entscheidung wurde für die Zulässigkeit der Antragsrücknahme in dritter Instanz und dafür angeführt, dass über die Revisionsrekurse nicht zu entscheiden ist. [3] [6]
- Weitere Rechtsprechungsverweise: Der OGH verwies außerdem auf 4 Ob 235/18i, 2 Ob 36/09x und zur Rechtslage im Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005 auf 6 Ob 272/98p. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Antrag auf Eintragung von Änderungen im Firmenbuch kann auch während des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zurückgenommen werden. In diesem Fall sind die betroffenen Beschlüsse der Vorinstanzen gemäß § 11 Abs 1 AußStrG für wirkungslos zu erklären. Über anhängige Revisionsrekurse ist nicht mehr zu entscheiden; die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b‑4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.
Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b‑4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.
Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] In dem vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren nahm der Antragsteller mit – durch Mitunterfertigung bekräftigter – Zustimmung aller (auch ehemaliger) Gesellschafterinnen den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. 3. 2025 zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] 1. Die Antragsrücknahme kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht (6 Ob 210/25p; vgl 4 Ob 235/18i; 2 Ob 36/09x; vgl zum Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005: 6 Ob 272/98p).
[3] 2. Es ist daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über die Revisionsrekurse ist nicht zu entscheiden (6 Ob 210/25p; vgl 4 Ob 235/18i).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen B* GmbH, *, wegen Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie der Löschung eines Prokuristen, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Geschäftsführers Ing. M*, geboren am *, vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Gesellschafterinnen M* GmbH, FN *, und E* GmbH, FN *, beide *, beide vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 6 R 122/25t‑13, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025, GZ 75 Fr 9237/25b‑4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b‑4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein verfahrenseinleitender Firmenbuchantrag kann auch noch im Verfahren vor dem OGH zurückgenommen werden.
- Nach der Antragsrücknahme sind die betroffenen Beschlüsse der Vorinstanzen gemäß § 11 Abs 1 AußStrG für wirkungslos zu erklären.
- Über die anhängigen Revisionsrekurse ist infolge der Antragsrücknahme nicht mehr zu entscheiden.
- Für die Wiederherstellung des Firmenbuchstands ist das Erstgericht zuständig.
Häufige Fragen
Kann ein Firmenbuchantrag noch vor dem OGH zurückgenommen werden?
Ja. Nach der Entscheidung 6 Ob 195/25g kommt die Antragsrücknahme auch noch in dritter Instanz in Betracht.
Was geschieht nach der Rücknahme mit den Beschlüssen der Vorinstanzen?
Die vom zurückgenommenen Antrag betroffenen Beschlüsse sind gemäß § 11 Abs 1 AußStrG für wirkungslos zu erklären.
Entscheidet der OGH nach der Antragsrücknahme noch über die Revisionsrekurse?
Nein. Im konkreten Verfahren hielt der OGH fest, dass über die Revisionsrekurse nicht zu entscheiden ist.
Wer stellt den früheren Firmenbuchstand wieder her?
Nach dem Spruch der Entscheidung obliegt die Wiederherstellung des Firmenbuchstands dem Erstgericht.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Eintragungsantrags und deren prozessuale Folgen.
Die bereitgestellten Quellen enthalten keine weitergehenden Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragungen.
Die genannten Vorentscheidungen wurden nur in jener Funktion wiedergegeben, in der sie der OGH im bereitgestellten Text anführt.
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