RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob172/25z
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00172.25Z.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00172_25Z0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine zwischen den Parteien geschlossene Punktation über einen Wohnungskauf. Darin waren Wohn- und Freiflächen auf zwei Kommastellen angegeben; außerdem wurde auf ein den klagenden Parteien zur Verfügung gestelltes Nutzwertgutachten verwiesen. Im verwendeten Vordruck war die mit den exakten Angaben in Widerspruch stehende Abkürzung „ca.“ nicht gestrichen worden. [3] [6]

Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung des Berufungsgerichts wurde die Punktation mit der Einigung insbesondere über Flächenausmaß und Preis am 4. Mai 2021 geschlossen. Die Anfechtung wegen Irrtums erfolgte erst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024. [6]

Die beklagte Partei erhob gegen das Berufungsurteil eine außerordentliche Revision. Der zuletzt angeführte Streitwert betrug 62.499,62 EUR samt Anhang. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt fest, dass die objektive Vertragsauslegung zwar eine revisible Rechtsfrage ist, ihr aber regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit nur vor, wenn aufgrund einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. [1] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Bindungswirkung einer Punktation, die Verjährung der Irrtumsanfechtung und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Auslegung einer Punktation dahin, dass aufgrund der auf zwei Kommastellen angegebenen Wohn- und Freiflächen sowie des Verweises auf ein Nutzwertgutachten ein exaktes Flächenmaß vereinbart wurde, war vertretbar. Die Punktation war bereits mit der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis verbindlich. Eine erst mehr als drei Jahre nach Vertragsabschluss erklärte Irrtumsanfechtung war verfristet. Mangels erheblicher Rechtsfrage wies der OGH die außerordentliche Revision zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00172_25Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00172_25Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Auch das Zustandekommen einer Punktation und deren rechtliche Beurteilung sind solche Fragen des Einzelfalls (5 Ob 203/18s ErwGr 2.4.; 1 Ob 161/07v). Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Punktation über den Wohnungskauf durch das Berufungsgericht unter Heranziehung der auf zwei Kommastellen ausgefüllten Wohn- und Freiflächen und dem Verweis auf das (den Klägern zur Verfügung gestellte) Nutzwertgutachten mit dem Ergebnis, dass ein exakt bestimmtes Flächenmaß vereinbart werden sollte, dies selbst bei nicht erfolgter Streichung der in Widerspruch stehenden Abkürzung „ca.“ auf dem Vordruck, ist vertretbar.

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[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Auch das Zustandekommen einer Punktation und deren rechtliche Beurteilung sind solche Fragen des Einzelfalls (5 Ob 203/18s ErwGr 2.4.; 1 Ob 161/07v). Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Punktation über den Wohnungskauf durch das Berufungsgericht unter Heranziehung der auf zwei Kommastellen ausgefüllten Wohn- und Freiflächen und dem Verweis auf das (den Klägern zur Verfügung gestellte) Nutzwertgutachten mit dem Ergebnis, dass ein exakt bestimmtes Flächenmaß vereinbart werden sollte, dies selbst bei nicht erfolgter Streichung der in Widerspruch stehenden Abkürzung „ca.“ auf dem Vordruck, ist vertretbar.

[2] 2.1. Auf die zu 9 Ob 67/23b ergangene Entscheidung ist schon infolge der – vom Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig angenommenen – Verjährung eines etwaigen Irrtumseinwands nicht einzugehen (vgl RS0088931 [T2]):

[3] 2.2. Die Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl RS0034419; RS0034350). Darauf, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat, kommt es nicht an, denn nach § 1478 ABGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt der objektiven Möglichkeit zu klagen (RS0034419 [T1]). Ist die Verjährung eingetreten, so kann auch keine Einrede mehr erhoben werden (RS0034350 [T1]).

[4] 2.3. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht (RS0019951). Dass die Streitteile den Vertragsschluss von der Einigung über weitere Vertragspunkte abhängig machen hätten wollen (vgl dazu RS0013973; RS0013972), geht hier aus den Feststellungen nicht hervor. Selbst wenn die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt vielmehr (zumindest) als Punktation (§ 885 ABGB; RS0017160; RS0017187), die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (2 Ob 131/13y mwN; vgl auch RS0011230; 1 Ob 130/21f Rz 33; 1 Ob 140/13i mwN).

[5] 2.4. Ausgehend von den – auch schon vom Berufungsgericht – dargestellten Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Punktation (beinhaltend insbesondere Einigung über Flächenausmaß und Preis) bereits am 4. 5. 2021 geschlossen wurde und die erst mit Schriftsatz vom 18. 6. 2024 erfolgte Anfechtung gemäß § 1487 ABGB verfristet sei, keinen Bedenken (vgl 4 Ob 217/21x Rz 110 f).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, Strategieberaterin, und 2.* T*, beide vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 62.499,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2025, GZ 16 R 62/25t‑113, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Auch das Zustandekommen einer Punktation und deren rechtliche Beurteilung sind solche Fragen des Einzelfalls (5 Ob 203/18s ErwGr 2.4.; 1 Ob 161/07v). Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Punktation über den Wohnungskauf durch das Berufungsgericht unter Heranziehung der auf zwei Kommastellen ausgefüllten Wohn- und Freiflächen und dem Verweis auf das (den Klägern zur Verfügung gestellte) Nutzwertgutachten mit dem Ergebnis, dass ein exakt bestimmtes Flächenmaß vereinbart werden sollte, dies selbst bei nicht erfolgter Streichung der in Widerspruch stehenden Abkürzung „ca.“ auf dem Vordruck, ist vertretbar.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine objektive Vertragsauslegung begründet nur bei einem unvertretbaren Ergebnis eine erhebliche Rechtsfrage.
  • Exakte Flächenangaben und der Verweis auf ein Nutzwertgutachten können im Einzelfall für die Vereinbarung eines bestimmten Flächenmaßes sprechen.
  • Eine Punktation über einen Liegenschaftskauf kann bereits mit der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis verbindlich sein.
  • Die Verjährung einer Irrtumsanfechtung beginnt mit dem Vertragsabschluss und nicht erst mit der Entdeckung des Irrtums.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wann ist eine Punktation über einen Wohnungskauf verbindlich?

Nach den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Grundsätzen kann sie bereits mit der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis verbindlich sein. Die spätere Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde steht dem nicht zwingend entgegen.

Kann ein nicht gestrichener „ca.“-Zusatz exakten Flächenangaben entgegenstehen?

Im konkreten Fall verneinte der OGH ein unvertretbares Auslegungsergebnis: Die Angaben auf zwei Kommastellen und der Verweis auf das Nutzwertgutachten trugen die Annahme eines exakt vereinbarten Flächenmaßes.

Wann beginnt die Verjährung einer Irrtumsanfechtung?

Sie beginnt mit dem Vertragsabschluss und nicht erst mit der Entdeckung des Irrtums. Maßgeblich ist die objektive Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Vertragsauslegung war vertretbar, und hinsichtlich des verjährten Irrtumseinwands zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH nahm keine allgemeine Neubewertung der Vertragsauslegung vor.

Die Aussagen zum Flächenmaß beziehen sich auf die konkrete Punktation und ihre im RIS-Text genannten Begleitumstände.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

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