RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob161/25g
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00161.25G.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00161_25G0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Der bis 16. Februar 2024 zuständige Revisionsverband hatte die Erstantragsgegnerin mit der Gebarungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021 beauftragt. [2] [6]

Im Prüfbericht wurde beanstandet, dass der Gesamtbezug des Obmanns unter Berücksichtigung seiner Mehrfachtätigkeit nicht angemessen sei. Nach Auffassung der Revisorin seien die finanzielle Leistungskraft sowie der Umfang der Bau- und Verwaltungstätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. [6]

Die Genossenschaft beantragte nach § 11 GenRevG die Feststellung, dass die Bezüge ihres Obmanns im Geschäftsjahr 2021 mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Einklang gestanden seien. Der Revisionsverband erklärte seinen Beitritt auf Seiten der Revisorin. [6]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war nach den Ausführungen des OGH zulässig und teilweise berechtigt. Zu prüfen waren insbesondere die Parteistellung des Revisionsverbands und der sachliche Anwendungsbereich des § 11 GenRevG. [3] [6]

Ergebnis

Soweit das Rekursgericht die Parteistellung des Revisionsverbands bestätigt hatte, blieb der Revisionsrekurs erfolglos. Der Zweitantragsgegner war daher als materielle Partei des Verfahrens anzusehen. [1] [5] [6]

Im Umfang der Entscheidung über den Sachantrag und die Kosten gab der OGH dem Revisionsrekurs Folge. Er hob den Beschluss des Rekursgerichts insoweit auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Parteistellung im Außerstreitverfahren, der Umfang der genossenschaftlichen Gebarungsprüfung und das gerichtliche Verfahren bei revisionsbezogenen Meinungsverschiedenheiten. [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH bestätigte die materielle Parteistellung des zuständigen Revisionsverbands. Eine konkrete Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Bezüge des Obmanns einer gemeinnützigen Genossenschaft den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, kann als Subsumtions-Meinungsverschiedenheit in den Anwendungsbereich des § 11 GenRevG fallen. Hinsichtlich der Sachentscheidung und der Kostenentscheidung hob der OGH den Beschluss des Rekursgerichts auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung ohne Heranziehung des gebrauchten Zurückweisungsgrundes auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Revisionsrekurs wird im Umfang der Bestätigung von Spruchpunkt 1. der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht nicht Folge gegeben.

Im Übrigen, sohin im Umfang der Entscheidung des Rekursgerichts über Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Erstgerichts sowie dessen Kostenentscheidung, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Revisionsrekurs wird im Umfang der Bestätigung von Spruchpunkt 1. der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht nicht Folge gegeben.

Im Übrigen, sohin im Umfang der Entscheidung des Rekursgerichts über Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Erstgerichts sowie dessen Kostenentscheidung, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00161_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung.

[2] Der Zweitantragsgegner war bis 16. 2. 2024 der für die Antragstellerin zuständige Revisionsverband. Er beauftragte die Erstantragsgegnerin mit der Gebarungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021.

[3] Am 25. 5. 2023 präsentierte die Erstantragsgegnerin die vorläufigen Ergebnisse der Revision für dieses Geschäftsjahr.

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Begründung:

[1] Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung.

[2] Der Zweitantragsgegner war bis 16. 2. 2024 der für die Antragstellerin zuständige Revisionsverband. Er beauftragte die Erstantragsgegnerin mit der Gebarungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021.

[3] Am 25. 5. 2023 präsentierte die Erstantragsgegnerin die vorläufigen Ergebnisse der Revision für dieses Geschäftsjahr.

[4] Sie stellte in Punkt 10. des Prüfberichts als Mangel fest, das Gehalt des Obmanns der Antragstellerin liege – unter Berücksichtigung der Mehrfachtätigkeit und der Hinzurechnung des Gehalts bei der Tochtergesellschaft – nur unwesentlich unter der gesetzlich zulässigen absoluten Obergrenze des § 26 WGG idF BGBl 1993/800; auf die unternehmensbezogenen Kriterien der finanziellen Leistungskraft und des Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit sei nicht Bedacht genommen worden. Der Gesamtbezug sei nicht angemessen.

[5] Die Erstantragsgegnerin stellte den Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2021 am 21. 6. 2023 fertig und legte ihn anschließend dem Vorstand des Zweitantragsgegners vor. Dieser prüfte den Bericht und nahm ihn am 7. 7. 2023 zur Kenntnis.

[6] Die Antragstellerin beantragte gemäß § 11 GenRevG 1997 die Feststellung, die Bezüge ihres Obmanns, Architekt DI R* (künftig: Obmann der Antragstellerin) seien im Geschäftsjahr 2021 im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gestanden.

[7] Sie brachte zusammengefasst vor, die Bezüge ihres Obmanns seien im Jahr 2021 in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Antragstellerin und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit gemäß § 26 Abs 1 WGG idF BGBl 1993/800 (vor BGBl I 2019/85) gestanden.

[8] Mit Schriftsatz vom 28. 11. 2023 erklärte der Zweitantragsgegner, sich dem Verfahren als Partei auf Seite der Erstantragsgegnerin anzuschließen.

[9] Die Antragsgegner beantragten die Ab-, hilfsweise die Zurückweisung des Antrags und brachten vor, die Vergütung des Vereinsobmanns stehe mit den gesetzlichen Vorgaben des § 26 WGG idF vor der Novelle BGBl I 2019/75 aus näher angeführten Gründen nicht im Einklang.

[10] Die Antragstellerin sprach sich gegen den Beitritt des Zweitantragsgegners als Partei aus.

[11] Das Erstgericht ließ den Beitritt des Zweitantragsgegners als weitere Verfahrenspartei auf Seiten der (Erst-)Antragsgegnerin zu (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, die Bezüge des Vorstandsobmanns der Antragstellerin im Geschäftsjahr 2021 seien nicht angemessen iSd § 26 WGG idF BGBl 1993/800 gewesen (Spruchpunkt 2.).

[12] Das Rekursgericht sprach aus, dem Rekurs der Antragstellerin werde nicht Folge gegeben. Punkt 2. des Spruchs des erstgerichtlichen Beschlusses werde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag abgewiesen werde.

[13] Es ließ den Revisionsrekurs zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob in einem Verfahren nach § 11 GenRevG festgestellt werden könne, ob die Bezüge des Obmanns einer gemeinnützigen Genossenschaft im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gestanden seien.

[14] Es bestätigte die Parteistellung des Zweitantragsgegners gestützt auf § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, weil das Verfahren auch die rechtlich geschützte Stellung des Zweitantragsgegners berühre.

[15] Die Maßgabebestätigung begründete das Rekursgericht damit, dass die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage keine Meinungsverschiedenheit nach § 11 GenRevG begründe, weil keine Frage der Auslegung und/oder Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision vorliege. Zur Antragsberechtigung nahm es nicht Stellung.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00161_25G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[16] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist teilweise berechtigt.

1. Zur Parteistellung des Zweitantragsgegners (des Revisionsverbands; Spruchpunkt 1. des Erstgerichts)

[17] 1.1. Das Rekursgericht hat die Parteistellung des Zweitantragsgegners zutreffend bejaht:

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[16] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist teilweise berechtigt.

1. Zur Parteistellung des Zweitantragsgegners (des Revisionsverbands; Spruchpunkt 1. des Erstgerichts)

[17] 1.1. Das Rekursgericht hat die Parteistellung des Zweitantragsgegners zutreffend bejaht:

[18] 1.2. Partei des Außerstreitverfahrens ist neben dem Antragsteller (hier: der Genossenschaft; § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG) und der vom Antragsteller als Antragsgegnerin bezeichneten Person (hier: der Revisorin) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, materieller Parteibegriff).

[19] Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (RS0123028). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RS0123027).

[20] 1.3. Gehört eine Genossenschaft – wie im vorliegenden Fall – einem anerkannten Revisionsverband an, so wird der Revisor durch den Revisionsverband bestellt (§ 2 Abs 1 GenRevG). Der Revisionsverband hat den Revisionsbericht im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Prüfung (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] § 5 GenRevG Rz 7) zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Revisionsbericht beizufügen (§ 5 Abs 4 GenRevG). Er haftet gemäß § 10 Abs 3 GenRevG als Ausfallsbürge für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision.

[21] Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision entscheidet das Gericht, wobei dem Revisionsverband neben dem Revisor und den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft das Antragsrecht zukommt (vgl § 11 GenRevG).

[22] 1.4. Vor dem Hintergrund der dargestellten Funktionen des Genossenschaftsrevisionsverbands im Zusammenhang mit Durchführung Revision sowie seiner Haftung ist bereits das Antragsrecht des Revisionsverbands gemäß § 11 GenRevG als Ausfluss einer vom Gesetzgeber anerkannten materiellen Parteistellung des Verbands anzusehen.

[23] Dem Zweitantragsgenger kommt daher materielle Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu.

2. Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 11 GenRevG (Spruchpunkt 2. des Erstgerichts)

2.1. Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit iSd § 11 GenRevG

[24] 2.1.1. Gemäß § 11 GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision auf Antrag (unter anderem) des Revisors oder des Revisionsverbands das Gericht im außerstreitigen Verfahren.

[25] Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 840 BlgNR 20. GP 27) handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen (RS0130324; 6 Ob 18/21x Rz 16; 6 Ob 142/15y ErwGr 2.1.).

[26] Allerdings ist der Kreis der von § 11 GenRevG erfassten Meinungsverschiedenheiten weiter als jener nach § 276 UGB:

[27] Während § 276 UGB ausschließlich den Bereich des Rechnungswesens (Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht) erfasst, gilt diese Einschränkung im Rahmen des § 11 GenRevG nicht, da es sich bei der genossenschaftlichen Revision nach § 1 GenRevG um eine erweiterte Prüfungsverpflichtung im Sinn einer Gebarungsprüfung handelt (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ § 11 GenRevG Rz 3; vgl auch Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz [23. Lfg 2020] § 276 UGB Rz 6; Steinböck in Zib/Dellinger, UGB [2015] § 276 Rz 20). Der Revisor hat die gesamte Tätigkeit der Genossenschaft

einer formellen und materiellen genossenschaftlichen Jahresabschluss- und Gebarungsprüfung zu unterziehen (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ § 1 GenRevG Rz 2).

[28] So sind im Zuge der genossenschaftlichen Revision auch die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und die Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft zu prüfen, weiters auch die Zweckmäßigkeit, der Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft (6 Ob 313/01z). Im Rahmen der Gebarungsprüfung ist auch die Einhaltung der Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags, genossenschaftsrechtlicher Vorschriften und der Regelungen in sonstigen Gesetzen in formeller wie materieller Hinsicht vom Prüfungsumfang umfasst, soweit diese nicht ohnehin schon von der Jahresabschlussprüfung erfasst wurden (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] § 1 GenRevG Rz 5a).

[29] 2.1.2. Die Meinungsverschiedenheit muss sich auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen. Rein abstrakte und vom jeweiligen Sachverhalt losgelöste Rechtsfragen können nicht unter § 11 GenRevG behandelt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der geprüften Genossenschaft über Prüfungsinhalte, vor allem über reine Tatsachenfeststellungen, sind nicht Gegenstand des in § 11 GenRevG geregelten Verfahrens, weil sonst die Gefahr einer Lähmung der Revisionstätigkeit bestünde (6 Ob 142/15y = RS0130325 ErwGr 2.2. mwN; vgl Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz § 276 UGB Rz 29).

[30] Nach § 11 GenRevG zu lösen sind aber sogenannte Subsumtions-Meinungsverschiedenheiten (vgl Loitlsberger in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner, HBA [3. Lfg 2000] § 276 UGB Rz 10; Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz § 276 UGB Rz 29; Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ § 11 GenRevG Rz 4). Das sind unterschiedliche Ansichten über die Anwendung – und Auslegung – bestimmter Rechtsvorschriften auf unstrittige Sachverhalte (vgl 6 Ob 142/15y = RS0130325 ErwGr 2.2.).

[31] Soweit § 276 UGB und § 11 GenRevG von „gesetzlichen“ Vorschriften sprechen, ist von einem materiellen Gesetzesbegriff auszugehen, sodass auch Verordnungen erfasst sind (Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz § 276 UGB Rz 26; Loitlsberger in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner, HBA § 276 UGB Rz 28).

[32] 2.1.3. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Bezüge des Vorstandsobmanns der Antragstellerin im Geschäftsjahr 2021 mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.

[33] Die Parteien kommen unter Anwendung (unter anderem) von § 26 WGG zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der (materiellen) Gesetzeskonformität der Bezüge des Obmanns der Antragstellerin.

[34] Diese Frage ist Gegenstand der Genossenschaftsrevision, weil sie von der nach § 1 GenRevG gebotenen materiellen Gebarungsprüfung (vgl Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ § 1 GenRevG Rz 2) umfasst ist.

2.2. Zur Entscheidung des Rekursgerichts

[35] 2.2.1. Die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung ist aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz vorzunehmen (RS0008802 [T3]; vgl RS0000234).

[36] Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend (RS0036324 [T7]). Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. Es ist daher stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (3 Ob 67/23h Rz 7).

[37] Vergreift sich ein Gericht in der Entscheidungsform, beeinflusst das weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RS0036324). Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit einer Anfechtung nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform (RS0041880; RS0041859 [T3]). Das gilt etwa für die fälschliche Abweisung eines Klagebegehrens mit Urteil, welches richtigerweise mit Beschluss hätte zurückgewiesen werden müssen (7 Ob 64/18i ErwGr 2). In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, wenn ein Gericht unrichtig mit Zurückweisung eines Antrags anstatt mit dessen Abweisung vorgegangen ist, wenn es in Wahrheit eine meritorische Entscheidung vorgenommen hat (vgl 5 Ob 109/75).

[38] 2.2.2. Ist der tragende Grund einer Entscheidung die vom Gericht angenommene Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs, hat es nach Umdeutung des Sachantrags in eine Klage die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden (RS0057140 [T3]). In einem solchen Fall ist (nur) dann mit Zurückweisung des in eine Klage umgedeuteten Antrags vorzugehen, wenn das Gericht den in eine Klage umgedeuteten Antrag nicht sachlich und örtlich zuständig ist (vgl RS0057140).

[39] 2.2.3. Die zu ErwGr 2.2.1. dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall maßgeblich, in dem nicht die Wahl der richtigen Entscheidungsform als Beschluss oder Urteil entscheidend ist, sondern die Frage, ob die Entscheidung des Rekursgerichts über Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Erstgerichts als meritorische Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts oder als Antragszurückweisung zu werten ist.

[40] 2.2.4. Im vorliegenden Fall führte das Rekursgericht aus, die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage bilde keine Meinungsverschiedenheit nach § 11 GenRevG. Es nahm keine meritorische Prüfung der Antragsberechtigung vor. Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete es mit der Notwendigkeit der höchstgerichtlichen Klärung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis gemäß § 11 GenRevG.

[41] Es wertete die von der Antragstellerin aufgeworfene Subsumtionsfrage dadurch offenkundig als eine Angelegenheit, die außerhalb der von § 11 iVm § 30 GenRevG dem außerstreitigen Verfahren zugewiesenen Angelegenheiten liegt. Diesem Umstand maß es die entscheidende Bedeutung (vgl 3 Ob 67/23h Rz 7) für seine Entscheidung zu. Hingegen diente die Umformulierung des Spruchs im Weg der Maßgabebestätigung lediglich der präzisen Wiedergabe des gestellten Antrags im Spruch der Entscheidung.

[42] Ausgehend von dem vom Rekursgericht als maßgeblich erachteten Umstand der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs gemäß § 11 iVm § 30 GenRevG wäre die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidung in einer Zurückweisung des in eine Klage umgedeuteten Antrags gelegen gewesen, weil unter der Prämisse einer solchen Umdeutung eine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien nach § 51 JN zu verneinen wäre.

[43] Aufgrund der Ausführungen des Rekursgerichts, dass eine meritorische Prüfung zu unterbleiben habe, führt auch die Auslegung des Spruchs der Rekursentscheidung zum Ergebnis, dass das Rekursgericht – ungeachtet der Verwendung des Begriffs Abweisung – in Wahrheit eine Zurückweisung des (in eine Klage umgedeuteten) Antrags vornahm.

[44] 2.2.5. Dass diese Beurteilung unrichtig ist, weil die von der Antragstellerin an das Gericht herangetragene Rechtsfrage sehr wohl in den sachlichen Anwendungsbereich des § 11 GenRevG fällt, wurde bereits ausgeführt.

2.3. Keine meritorische Entscheidungsbefugnis des OGH

[45] 2.3.1. Voraussetzung dafür, dass der OGH in Stattgebung eines Revisionsrekurses sogleich die richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann, ist, dass das Rekursgericht die Sache in merito behandelte und die Zurückverweisung der Sache an die zweite Instanz nur eine überflüssige Formalität wäre (RS0007060 [T1, T5]). Eine solche überflüssige Formalität liegt etwa vor, wenn die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder wenn das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat (vgl 2 Ob 189/11z mwN; RS0007037 [T10]).

[46] 2.3.2. Im vorliegenden Fall kann von einer überflüssigen Formalität nicht gesprochen werden, hat doch das Rekursgericht eine meritorische Behandlung – wenn auch zu Unrecht – abgelehnt.

[47] Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin aufzutragen.

[48] 3. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 30 GenRevG.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G* registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Becker Günther Polster Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. J*, 2. Ö*, beide vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entscheidung nach § 11 GenRevG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2025, GZ 6 R 91/25h‑18, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Jänner 2025, GZ 73 Fr 54254/23x-12, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Dem Revisionsrekurs wird im Umfang der Bestätigung von Spruchpunkt 1. der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht nicht Folge gegeben.

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RIS-Text – Auszug

Im Übrigen, sohin im Umfang der Entscheidung des Rekursgerichts über Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Erstgerichts sowie dessen Kostenentscheidung, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Revisionsverband kann wegen seiner gesetzlichen Funktionen und Haftung materielle Partei eines Verfahrens nach § 11 GenRevG sein.
  • § 11 GenRevG erfasst konkrete Subsumtions-Meinungsverschiedenheiten, nicht aber rein abstrakte Rechtsfragen oder bloße Tatsachenstreitigkeiten.
  • Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Obmannbezügen kann zur materiellen Gebarungsprüfung einer Genossenschaft gehören.
  • Über den Sachantrag war nach der Aufhebung erneut durch das Rekursgericht zu entscheiden.

Häufige Fragen

Wann ist der Revisionsverband Partei im Verfahren nach § 11 GenRevG?

Nach dieser Entscheidung kommt ihm aufgrund seiner gesetzlichen Prüfungs-, Antrags- und Haftungsstellung materielle Parteistellung zu.

Welche Streitfragen erfasst § 11 GenRevG?

Erfasst werden konkrete Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung revisionsbezogener Vorschriften, einschließlich sogenannter Subsumtions-Meinungsverschiedenheiten.

Sind Streitigkeiten über Obmannbezüge Gegenstand der Genossenschaftsrevision?

Nach dem OGH kann die Prüfung, ob Obmannbezüge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, von der materiellen Gebarungsprüfung umfasst sein.

Hat der OGH abschließend über die Angemessenheit der Bezüge entschieden?

Nein. Der OGH hob die Entscheidung über den Sachantrag auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Volltextauszug bricht in Randziffer 38 ab; spätere Erwägungen konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Das Datum, die Geschäftszahl und der ECLI wurden entsprechend den bereitgestellten Metadaten übernommen.

Die Zusammenfassung enthält keine Beurteilung der individuellen Angemessenheit der Obmannbezüge und stellt keine Rechtsberatung dar.

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