RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob16/26k (6Ob17/26g,6Ob19/26a,6Ob20/26y,6Ob28/26z,6Ob40/26i)
Entscheidungsdatum
2026-04-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00016.26K.0422.000
Dokumentnummer
JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000

Sachverhalt

Die Kläger der verbundenen Ausgangsverfahren erwarben Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren. Die Motoren verfügen jeweils über ein Abgasrückführungssystem und zumeist auch über einen SCR-Katalysator; sie sind nach Euro 5, Euro 6 oder Euro 6b zugelassen. Die verbliebenen Beklagten sind Fahrzeughersteller. [3]

Die Kläger machen Schadenersatz wegen behaupteter Schutzgesetzverletzung und/oder Arglist geltend. Begehrt werden je nach Verfahren eine Preisreduktion oder Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Benützungsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. [3]

Nach den Prozessstandpunkten der Kläger sollen unter anderem ein nur in bestimmten Temperaturbereichen voll wirksames Abgasrückführungssystem („Thermofenster“), eine Reduktion der Emissionskontrolle nach 900 Sekunden Leerlauf („Taxischaltung“) oder eine Reduktion ab 1.000 Metern Seehöhe („Höhenabschaltung“) vorliegen. Die Hersteller bestreiten unzulässige Abschalteinrichtungen und verweisen auf das Zusammenspiel sämtlicher Emissionsreduktionssysteme. [3]

Ausführungen des OGH

Die Verfahren waren bis zu Entscheidungen des EuGH über mehrere frühere Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Nachdem diese Rechtssachen teilweise infolge von Anerkenntnissen gestrichen worden waren und in einer weiteren Sache ein Urteil ergangen war, sah der OGH die Grundlagen der Unterbrechungen als weggefallen an. [3]

Der OGH erachtet eine gemeinsame Behandlung für zweckmäßig, weil den Verfahren ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen und dieselben unionsrechtlichen Auslegungsfragen entscheidungserheblich sind. [3]

Ergebnis

Der OGH setzte die Verfahren 6 Ob 16/26k, 6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z und 6 Ob 40/26i fort und verband die Rechtsmittelverfahren für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen. Führendes Verfahren ist 6 Ob 16/26k. [1]

Dem EuGH wurden Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über Abschalteinrichtungen, Emissionskontrollsysteme, Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie zur Behauptungs- und Beweislast vorgelegt. Die Verfahren vor dem OGH bleiben bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche enthält der Beschluss daher nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Vorlage betrifft unionsrechtliche Vorgaben für die Typgenehmigung und Emissionskontrolle von Dieselfahrzeugen sowie nationale Vorschriften über Verfahrensverbindung und Aussetzung. [1] [3]

Spruch

Der OGH setzt sechs zuvor unterbrochene Verfahren fort, verbindet sie für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen und legt dem EuGH Fragen zur Beurteilung von Emissionskontrollsystemen, zu Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb sowie zur Behauptungs- und Beweislast vor. Bis zum Einlangen der Vorabentscheidung werden die Verfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Die unterbrochenen Verfahren zu 6 Ob 16/26k, 6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z und 6 Ob 40/26i werden fortgesetzt. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

I. Fortsetzungsbeschluss [1] 1.1. Der Senat unterbrach die Verfahren 6 Ob 16/26k, 6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z und 6 Ob 40/26i bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

der klagenden Partei C*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 34.741,43 EUR sA, zu 6 Ob 16/26k (vormals 6 Ob 74/25p); 2.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

H*, beide *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.117,50 EUR sA und Feststellung, zu 6 Ob 17/26g (vormals 6 Ob 88/24w); 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Beschluss entscheidet die Schadenersatzansprüche noch nicht abschließend.
  • Sechs Dieselverfahren werden für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen verbunden.
  • Der EuGH soll klären, ob einzelne Bauteile oder das Emissionskontrollsystem als Ganzes zu beurteilen sind.
  • Weitere Vorlagefragen betreffen Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie die Behauptungs- und Beweislast.
  • Die OGH-Verfahren sind bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt.

Häufige Fragen

Hat der OGH die Diesel-Schadenersatzklagen bereits entschieden?

Nein. Der Beschluss setzt die Verfahren fort, verbindet sie und legt dem EuGH Auslegungsfragen vor. Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche ist damit nicht verbunden.

Welche Abschalteinrichtungen werden in den Verfahren behauptet?

Genannt werden insbesondere Thermofenster, Taxischaltung und Höhenabschaltung. Ob diese im jeweiligen Fahrzeug vorliegen und rechtlich unzulässig sind, ist Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen Verfahren.

Was soll der EuGH zum Emissionskontrollsystem klären?

Zu klären ist insbesondere, ob das gesamte System aus Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung oder jedes einzelne Konstruktionsteil gesondert beurteilt werden muss.

Geht es auch um Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb?

Ja. Der OGH fragt, ob die unionsrechtlichen Grenzwerte nur im Typgenehmigungstest oder auch unter tatsächlichen normalen Fahrbedingungen eingehalten werden müssen.

Quelle und Hinweis

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