RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger der verbundenen Ausgangsverfahren erwarben Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren. Die Motoren verfügen jeweils über ein Abgasrückführungssystem und zumeist auch über einen SCR-Katalysator; sie sind nach Euro 5, Euro 6 oder Euro 6b zugelassen. Die verbliebenen Beklagten sind Fahrzeughersteller. [3]
Die Kläger machen Schadenersatz wegen behaupteter Schutzgesetzverletzung und/oder Arglist geltend. Begehrt werden je nach Verfahren eine Preisreduktion oder Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Benützungsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. [3]
Nach den Prozessstandpunkten der Kläger sollen unter anderem ein nur in bestimmten Temperaturbereichen voll wirksames Abgasrückführungssystem („Thermofenster“), eine Reduktion der Emissionskontrolle nach 900 Sekunden Leerlauf („Taxischaltung“) oder eine Reduktion ab 1.000 Metern Seehöhe („Höhenabschaltung“) vorliegen. Die Hersteller bestreiten unzulässige Abschalteinrichtungen und verweisen auf das Zusammenspiel sämtlicher Emissionsreduktionssysteme. [3]
Ausführungen des OGH
Die Verfahren waren bis zu Entscheidungen des EuGH über mehrere frühere Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Nachdem diese Rechtssachen teilweise infolge von Anerkenntnissen gestrichen worden waren und in einer weiteren Sache ein Urteil ergangen war, sah der OGH die Grundlagen der Unterbrechungen als weggefallen an. [3]
Der OGH erachtet eine gemeinsame Behandlung für zweckmäßig, weil den Verfahren ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen und dieselben unionsrechtlichen Auslegungsfragen entscheidungserheblich sind. [3]
- Verbindung der Verfahren: Obwohl § 187 ZPO seinem Wortlaut und der herrschenden Lehre nach grundsätzlich die Identität zumindest einer Partei voraussetzt, nimmt der OGH für die Verbindung paralleler Verfahren zu einem gemeinsamen Vorabentscheidungsersuchen eine planwidrige Gesetzeslücke an. Diese sei durch analoge Anwendung des § 187 ZPO zu schließen. [3]
- Emissionskontrollsystem: Der EuGH soll klären, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt oder die Wirkung einzelner Bauteile wie Thermofenster, Höhenabschaltung, Taxifunktion oder SCR-Katalysator maßgeblich ist. [1]
- Emissionsgrenzwerte: Gegenstand der Vorlage ist auch, ob eine Verringerung der Wirksamkeit unter gewöhnlichen Fahrbedingungen genügt oder zusätzlich zumindest ein Emissionsgrenzwert nach Anhang I der Verordnung 715/2007/EG überschritten sein muss. [1]
- Behauptungs- und Beweislast: Der OGH fragt, welche Tatsachen der Käufer zum Gesamtsystem behaupten muss und ob unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast dafür tragen muss, dass andere Konstruktionsteile nachteilige Effekte ausgleichen oder Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb eingehalten werden. [1]
- Realbetrieb: Der EuGH soll ferner beantworten, ob die einschlägigen Bauteile so beschaffen sein müssen, dass die Emissionsgrenzwerte nicht nur im vorgeschriebenen Typgenehmigungstest, sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Fahrzeugnutzung eingehalten werden. [1]
Ergebnis
Der OGH setzte die Verfahren 6 Ob 16/26k, 6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z und 6 Ob 40/26i fort und verband die Rechtsmittelverfahren für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen. Führendes Verfahren ist 6 Ob 16/26k. [1]
Dem EuGH wurden Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über Abschalteinrichtungen, Emissionskontrollsysteme, Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie zur Behauptungs- und Beweislast vorgelegt. Die Verfahren vor dem OGH bleiben bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche enthält der Beschluss daher nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Vorlage betrifft unionsrechtliche Vorgaben für die Typgenehmigung und Emissionskontrolle von Dieselfahrzeugen sowie nationale Vorschriften über Verfahrensverbindung und Aussetzung. [1] [3]
- Art 267 AEUV: Rechtsgrundlage des Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union. [1]
- VO 715/2007/EG: Herangezogen werden insbesondere Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2 und 3 sowie Art 5 Abs 1 und 2 und die Emissionsgrenzwerte in Anhang I. [1]
- Durchführungs-VO 692/2008/EG: Art 3 wird in die Fragen zur Qualifikation von Abschalteinrichtungen und zu den Anforderungen an das Emissionsverhalten einbezogen. [1]
- § 187 ZPO: Der OGH stützt die Verbindung der Verfahren auf eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Verbindung mehrerer Rechtsstreite. [3]
- § 90a Abs 1 GOG: Auf dieser Grundlage werden die Verfahren vor dem OGH bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt. [1]
Spruch
Der OGH setzt sechs zuvor unterbrochene Verfahren fort, verbindet sie für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen und legt dem EuGH Fragen zur Beurteilung von Emissionskontrollsystemen, zu Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb sowie zur Behauptungs- und Beweislast vor. Bis zum Einlangen der Vorabentscheidung werden die Verfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Die unterbrochenen Verfahren zu 6 Ob 16/26k, 6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z und 6 Ob 40/26i werden fortgesetzt. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
I. Fortsetzungsbeschluss [1] 1.1. Der Senat unterbrach die Verfahren 6 Ob 16/26k, 6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z und 6 Ob 40/26i bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
der klagenden Partei C*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 34.741,43 EUR sA, zu 6 Ob 16/26k (vormals 6 Ob 74/25p); 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
H*, beide *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.117,50 EUR sA und Feststellung, zu 6 Ob 17/26g (vormals 6 Ob 88/24w); 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00016_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der Beschluss entscheidet die Schadenersatzansprüche noch nicht abschließend.
- Sechs Dieselverfahren werden für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen verbunden.
- Der EuGH soll klären, ob einzelne Bauteile oder das Emissionskontrollsystem als Ganzes zu beurteilen sind.
- Weitere Vorlagefragen betreffen Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie die Behauptungs- und Beweislast.
- Die OGH-Verfahren sind bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Hat der OGH die Diesel-Schadenersatzklagen bereits entschieden?
Nein. Der Beschluss setzt die Verfahren fort, verbindet sie und legt dem EuGH Auslegungsfragen vor. Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche ist damit nicht verbunden.
Welche Abschalteinrichtungen werden in den Verfahren behauptet?
Genannt werden insbesondere Thermofenster, Taxischaltung und Höhenabschaltung. Ob diese im jeweiligen Fahrzeug vorliegen und rechtlich unzulässig sind, ist Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen Verfahren.
Was soll der EuGH zum Emissionskontrollsystem klären?
Zu klären ist insbesondere, ob das gesamte System aus Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung oder jedes einzelne Konstruktionsteil gesondert beurteilt werden muss.
Geht es auch um Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb?
Ja. Der OGH fragt, ob die unionsrechtlichen Grenzwerte nur im Typgenehmigungstest oder auch unter tatsächlichen normalen Fahrbedingungen eingehalten werden müssen.
Quelle und Hinweis
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