RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im November 2016 von der erstbeklagten Händlerin einen von der zweitbeklagten Herstellerin produzierten Neuwagen um 43.355,23 EUR zum privaten Gebrauch. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 der Abgasnorm Euro 6b, einer Hochdruck-Abgasrückführung und einem SCR-Katalysator zur Abgasnachbehandlung ausgestattet. [2] [1]
Nach einem Software-Update arbeitete die temperaturgesteuerte Abgasrückführung ohne Reduktion der Rückführungsrate nur zwischen −10 °C und +40 °C. Außerhalb dieses Bereichs wurde die Abgasrückführungsrate verringert. Der dadurch erhöhte Roh-NOx-Anfall wurde durch die Abgasnachbehandlung zumindest teilweise oder größtenteils, jedoch nicht vollständig kompensiert. [2]
Nach dem Weiterverkauf des Fahrzeugs verlangte der Kläger 30 % des Kaufpreises, somit 13.006,57 EUR, als Minderwert im Ankaufszeitpunkt. Er stützte sich auf eine aus seiner Sicht unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters und machte geltend, das Fahrzeug halte die NOx-Grenzwerte im realen Fahrbetrieb nicht ein. [2] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängig. Da für ihn hinsichtlich der Vorlagefragen kein „acte clair“ bestand, hielt er eine Vorabentscheidung des EuGH für geboten. [3] [1]
- Emissionskontrollsystem: Der EuGH soll klären, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems einschließlich AGR- und SCR-System oder die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile wie Thermofenster, Höhenabschaltung oder SCR-Katalysator zu untersuchen ist. [1] [3]
- Emissionsgrenzwerte: Eine weitere Vorlagefrage betrifft die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung: Zu klären ist, ob bereits die Verringerung der Wirksamkeit unter gewöhnlichen Fahrbedingungen genügt oder zusätzlich zumindest ein Emissionsgrenzwert nach Anhang I der VO 715/2007/EG überschritten sein muss. [1]
- Behauptungslast: Für den Fall einer Gesamtbetrachtung fragt der OGH, ob der Käufer mit dem Vorbringen zu einem die Wirksamkeit verringernden Konstruktionsteil seiner Behauptungslast entspricht oder zusätzlich behaupten muss, dass andere Konstruktionsteile den nachteiligen Effekt nicht ausgleichen. [1]
- Beweislast: Der EuGH soll außerdem beurteilen, ob bei einer den Käufer treffenden Behauptungs- und Beweislast eine bloße Mitwirkungspflicht des Herstellers mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist oder ob der Hersteller die Beweislast tragen muss. [1]
- Realbetrieb: Die Vorlage umfasst die Frage, ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nicht nur in den vorgeschriebenen Typgenehmigungstests, sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Fahrzeugnutzung gewährleistet sein muss. [1] [3]
- Beweis des Grenzwerteinhaltens: Falls die Emissionsgrenzwerte auch im Realbetrieb einzuhalten sind, soll geklärt werden, ob der Fahrzeughersteller und nicht der klagende Käufer deren Einhaltung beweisen muss. [1]
Ergebnis
Der OGH traf noch keine abschließende Entscheidung über die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung oder den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Er legte dem EuGH die im Spruch formulierten Auslegungsfragen gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor. [1] [3]
Das Verfahren vor dem OGH wurde gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Vorlage betrifft unionsrechtliche Anforderungen an die Konstruktion und Wirksamkeit von Emissionskontrollsystemen sowie verfahrensrechtliche Fragen der Behauptungs- und Beweislast. [1] [3]
- Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG: Definition der Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil, das bestimmte Parameter ermittelt und dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter vernünftigerweise zu erwartenden normalen Betriebsbedingungen verringert. [3]
- Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG: Technische Maßnahmen des Herstellers müssen die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der normalen Lebensdauer des Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzen. [3]
- Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG: Die emissionsrelevanten Bauteile müssen den Anforderungen der Verordnung unter normalen Betriebsbedingungen entsprechen; die Verwendung wirkungsmindernder Abschalteinrichtungen ist vorbehaltlich der angeführten Ausnahmen unzulässig. [3]
- Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG: Regelt unter anderem Nachweise im Typgenehmigungsverfahren, die wirksame Emissionsbegrenzung bei normaler Nutzung und die Einhaltung der Grenzwerte unter den festgelegten Prüfbedingungen. [3]
- Art 267 AEUV: Grundlage für die Vorlage der Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union. [1]
- § 90a Abs 1 GOG: Grundlage für die Aussetzung des OGH-Verfahrens bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. [1]
Spruch
Der OGH legte dem EuGH nach Art 267 AEUV Fragen zur Beurteilung von Abschalteinrichtungen bei zusammenwirkenden Emissionskontrollsystemen, zur Bedeutung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie zur Behauptungs- und Beweislast vor. Das Revisionsverfahren wurde bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00057_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Zu I.: A. Sachverhalt [1] Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 24. 11.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00057_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben. C. Relevante Rechtsvorschriften Verordnung 715/2007/EG vom 20.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00057_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00057_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
* AG, *, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.006,57 EUR sA, im Verfahren über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00057_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 3 R 149/25i-115, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00057_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Vorlagebeschluss betrifft die Abgrenzung zwischen einer Gesamtbetrachtung des Emissionskontrollsystems und der isolierten Prüfung einzelner Bauteile.
- Der EuGH soll die Bedeutung einer tatsächlichen Grenzwertüberschreitung für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung klären.
- Weitere Fragen betreffen Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast.
- Eine abschließende Sachentscheidung des OGH liegt noch nicht vor; das Verfahren ist bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Worum geht es in OGH 4 Ob 57/26z?
Es geht um unionsrechtliche Fragen zur Beurteilung eines Thermofensters bei einem Dieselfahrzeug mit zusammenwirkendem AGR- und SCR-System.
Hat der OGH das Thermofenster bereits als unzulässig beurteilt?
Nein. Der OGH hat keine abschließende Sachentscheidung getroffen, sondern dem EuGH mehrere Auslegungsfragen vorgelegt.
Müssen Emissionsgrenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden?
Gerade diese Frage ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens. Der EuGH soll klären, ob die Grenzwerte neben den Typgenehmigungstests auch unter tatsächlichen normalen Fahrbedingungen gewährleistet sein müssen.
Wer muss eine unzulässige Abschalteinrichtung beweisen?
Die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast zwischen Käufer und Fahrzeughersteller ist Teil der Vorlagefragen und daher noch unionsrechtlich zu klären.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist ein Vorlagebeschluss und keine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters.
Der bereitgestellte Volltext endet während der näheren Begründung zu den Vorlagefragen; nicht sichtbare Erwägungen wurden daher nicht ergänzt.
Parteien- und Fahrzeugbezeichnungen wurden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nicht konkretisiert.
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