RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob130/26z
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00130.26Z.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00130_26Z0000_000

Sachverhalt

Der Kläger hatte auf seinem Facebook-Profil angekündigt, mit Hilfe eines Prozessfinanzierers gegen Hass-Postings vorzugehen. Ein Dritter äußerte dazu, der Kläger werde „um Spenden betteln, damit er sich einen Anwalt leisten könne“, und bezeichnete ihn als „linke Bazille“. Der Beklagte setzte dazu ein „Like“. [2]

Im Unterlassungsverfahren erhob der Kläger außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. Juli 2026. Streitpunkt war insbesondere, welcher Aussagegehalt dem Like des Beklagten im konkreten Zusammenhang zukam. [3] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Revision trotz des Streitwerts von 5.000 EUR und dem Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Inhaltlich prüfte er, ob die Auslegung des Likes durch das Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung erkennen ließ. [6] [2]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die konkrete Auslegung des Likes blieb damit bestehen. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage, dass Likes niemals die Übernahme einer ehrverletzenden Äußerung ausdrücken könnten. [4] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet den materiell-rechtlichen Ehrenschutz mit den besonderen Regeln über Streitwert und Revisionszulässigkeit bei Klagen samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags. [5] [6] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass das konkrete Facebook-Like keine Identifikation mit einer beleidigenden Bezeichnung ausdrückte, war vertretbar. Maßgeblich war der situative Kontext. Der Streitwert von 5.000 EUR schloss die Revision im Verfahren nach § 549 ZPO nicht absolut aus.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00130_26Z0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

1. Keine absolute Unzulässigkeit der Revision

[1] 1.1. Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren (RS0143740).

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1. Keine absolute Unzulässigkeit der Revision

[1] 1.1. Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren (RS0143740).

[2] In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass auch für das nach Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gemäß § 549 Abs 2 ZPO eingeleitete ordentliche Verfahren § 502 Abs 5 Z 5 ZPO zur Anwendung kommt, sodass für die Zulässigkeit der Revision trotz des Streitwerts von 5.000 EUR nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO maßgeblich ist (6 Ob 52/26d Rz 16; 6 Ob 61/26b Rz 15).

[3] 1.2. Die vom Kläger erhobene Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig.

[4] 1.3. Eine Zurückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden wäre (RS0042438 [T11]) und die Revision ohnehin als außerordentliche Revision ausgeführt ist (RS0042424 [T2]; RS0042438 [T5]; 6 Ob 235/21h Rz 8; vgl 2 Ob 163/25x Rz 13).

2. Keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung

[5] 2.1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0021883 [T6]). Bei bildsprachlichen Reaktionen wie dem Setzen eines „Likes“ ist jeweils der individuelle situative Kontext einzubeziehen (6 Ob 26/26f Rz 36).

[6] Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Ermittlung des Bedeutungsgehalts (RS0107768) wie auch der Abwägung, zu wessen Gunsten die bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten stets vorzunehmende Interessenabwägung (vgl RS0008990; hier: zwischen der von § 1330 ABGB geschützten Ehre und der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK) ausschlägt, läge eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz vor.

[7] 2.2. Das Berufungsgericht situierte die beanstandete Äußerung eines Dritten, der Kläger werde „um Spenden betteln, damit er sich einen Anwalt leisten könne“ im Kontext einer vom Kläger veröffentlichten Ankündigung, mit Hilfe eines Prozessfinanzierers gegen Hass‑Postings vorzugehen. Dem vom Beklagen dazu auf dem Facebook-Profil des Klägers gesetzten „Like“ maß es den Aussagegehalt zu, die angekündigte Vorgangsweise des Kläger unspezifisch abzulehnen. Hingegen würden unbefangene Durchschnittsbetrachter dem vom Beklagten gesetzten „Like“ nicht entnehmen, dass sich der Beklagte auch mit der vom dritten User gebrauchten Bezeichnung des Klägers als „linke Bazille“ identifiziere.

[8] 2.3. Diese Beurteilung ist vertretbar und steht im Einklang mit den in der Entscheidung 6 Ob 26/26f dargelegten Grundsätzen.

[9] 2.4. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. Juli 2026, GZ 18 R 109/26x‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1.1. Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren (RS0143740).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass auch für das nach Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gemäß § 549 Abs 2 ZPO eingeleitete ordentliche Verfahren § 502 Abs 5 Z 5 ZPO zur Anwendung kommt, sodass für die Zulässigkeit der Revision trotz des Streitwerts von 5.000 EUR nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO maßgeblich ist (6 Ob 52/26d Rz 16; 6 Ob 61/26b Rz 15).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Aussagegehalt eines Facebook-Likes ist anhand des individuellen situativen Kontexts zu bestimmen.
  • Das konkrete Like musste nicht als Identifikation mit der beleidigenden Bezeichnung verstanden werden.
  • Bei Ehrenschutz und Meinungsäußerungsfreiheit ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erforderlich.
  • Der Streitwert von 5.000 EUR schließt die Revision im hier behandelten Verfahren nicht absolut aus.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Bedeutet ein Facebook-Like die Zustimmung zu jeder Aussage eines Beitrags?

Das lässt sich nach dieser Entscheidung nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist der individuelle situative Kontext. Im konkreten Fall war die Auslegung vertretbar, dass das Like keine Identifikation mit der beleidigenden Bezeichnung ausdrückte.

Warum wies der OGH die Revision in 6Ob130/26z zurück?

Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Auslegung des Likes und die Interessenabwägung waren einzelfallbezogen; eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht lag nach Ansicht des OGH nicht vor.

War die Revision wegen des Streitwerts von 5.000 EUR ausgeschlossen?

Nein. Für das ordentliche Verfahren nach Abweisung eines Antrags gemäß § 549 Abs 2 ZPO gilt § 502 Abs 5 Z 5 ZPO. Trotz des Streitwerts blieb daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage maßgeblich.

Welche Rechte waren bei der Bewertung des Likes abzuwägen?

Der OGH nannte die durch § 1330 ABGB geschützte Ehre und die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK. Wie diese Abwägung ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Quelle und Hinweis

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