RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob151/25m
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00151.25M.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt sowohl das Gewerbe eines Adressverlags nach § 151 GewO 1994 als auch eine Auskunftei über Kreditverhältnisse nach § 152 GewO 1994. Von einer als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen tätigen Datenlieferantin kaufte sie unter anderem Name, Adresse und Geburtsdatum des Klägers. [2] [1]

Die erworbenen Adressdaten wurden zur Identifikation der bei Bonitätsanfragen abgefragten Personen eingesetzt. Für die anschließende Berechnung eines Bonitätsscores zog die Beklagte unter anderem statistische Daten sowie – soweit vorhanden – Informationen von Inkassobüros heran. [1]

Den über den Kläger erteilten Bonitätsauskünften lagen keine Zahlungserfahrungsdaten zugrunde. Sein Bonitätsscore wurde nach den Feststellungen anhand allgemeiner Merkmale wie Adresse, Alter und Geschlecht ermittelt; die Auskünfte enthielten einen Hinweis auf das Fehlen von Zahlungserfahrungsdaten. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revision als zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur zweckändernden Datenverarbeitung einer Korrektur bedurfte. Zudem fehlte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Ermittlung und Weitergabe eines Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten eine unrechtmäßige Verarbeitung im Sinn des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision des Klägers teilweise Folge. Die Beklagte muss es unterlassen, Dritten weiteren Zugriff auf die Identitäts- und Bonitätsdatenbank hinsichtlich der Daten des Klägers zu gewähren, solange die im Spruch näher bezeichnete unrechtmäßige Verarbeitung für Bonitätsbeurteilungszwecke andauert. [1]

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen wurden aufgehoben; dem Berufungsgericht wurde die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufgetragen. Für das Revisionsverfahren wurde die Beklagte zum Ersatz von 381 EUR an Barauslagen verpflichtet. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Verfahren standen insbesondere der datenschutzrechtliche Zweckbindungsgrundsatz, die Voraussetzungen einer Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck und die Rechtfertigung durch berechtigte Interessen zur Diskussion. Die gewerberechtlichen Bestimmungen grenzen die Tätigkeiten von Adressverlagen und Auskunfteien über Kreditverhältnisse ab. [1] [3]

Spruch

Der OGH untersagte der Beklagten, Dritten weiteren Zugriff auf die Identitäts- und Bonitätsdatenbank hinsichtlich der Daten des Klägers zu gewähren, solange diese unrechtmäßig verarbeitet werden, indem ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobene Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach § 152 GewO 1994 verwendet werden. Im Übrigen blieb das angefochtene Urteil unverändert.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 20. September 2024 zu 6 Ob 219/23h unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte betreibt das Gewerbe eines Adressverlags gemäß § 151 GewO 1994 sowie einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO 1994. Die A* GmbH (in der Folge: Datenlieferantin) betreibt das Gewerbe eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens gemäß § 151 GewO 1994. Die Beklagte hat von dieser Daten (unter anderem) des Klägers gekauft, nämlich Name, Adresse und Geburtsdatum.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[15] Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Frage der zweckändernden Datenverarbeitung einer Korrektur bedarf und zur Frage, ob die Ermittlung und Weitergabe eines „Bonitätsscores“ auch ohne Zahlungserfahrungsdaten eine unrechtmäßige Datenverarbeitung iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt. I. Verfahrensfortsetzung: [16] Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 20.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00151_25M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobene Daten dürfen nicht ohne Weiteres für Bonitätsbeurteilungen eingesetzt werden.
  • Die Unterlassungsanordnung ist auf den weiteren Zugriff Dritter während der konkret bezeichneten unrechtmäßigen Verarbeitung beschränkt.
  • Die Revision war nur hinsichtlich der zweckändernden Verarbeitung erfolgreich.
  • Das angefochtene Urteil blieb hinsichtlich der übrigen Begehren unverändert.
  • Der OGH setzte das zuvor unterbrochene Revisionsverfahren fort.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 6 Ob 151/25m?

Gegenstand war die Verarbeitung von Name, Adresse und Geburtsdatum durch eine Kreditauskunftei sowie die Verwendung ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobener Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken.

Was entschied der OGH zur Zweckänderung von Adressdaten?

Der OGH gab der Revision teilweise Folge und untersagte den weiteren Zugriff Dritter auf die Daten des Klägers, solange diese in der im Spruch beschriebenen Weise unrechtmäßig für Bonitätsbeurteilungen verarbeitet werden.

Wurde die Berechnung von Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten generell untersagt?

Nein. Aus dem Spruch ergibt sich keine allgemeine Untersagung solcher Scores. Erfolgreich war die Revision hinsichtlich der Verarbeitung ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobener Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken.

Welche DSGVO-Bestimmungen waren relevant?

Thematisiert wurden insbesondere der Zweckbindungsgrundsatz nach Art 5 Abs 1 lit b DSGVO, berechtigte Interessen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken nach Art 6 Abs 4 DSGVO.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der übermittelte RIS-Volltext endet während der Darstellung der berufungsgerichtlichen Beurteilung; die detaillierten Erwägungen des OGH ab Randnummer 16 liegen

Die Aussage zum Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten beschränkt sich deshalb auf das aus dem Spruch sicher erkennbare Verfahrensergebnis.

Die Entscheidung wird nicht als allgemeines Verbot der Erstellung von Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten dargestellt.

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