RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Nach Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das den beschuldigten Rechtsanwalt auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtete, setzte der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.202,50 Euro fest. Grundlage waren aufgelistete Verhandlungsgebühren; für einen Teilfreispruch wurden unter anderem Beträge abgezogen. [2] [3]
Der Verurteilte erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragte eine deutliche Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als berechtigt. [3] [1]
- Bemessungsmaßstab: Nach § 41 Abs 2 DSt sind Pauschalkosten nach Umfang und Ausgang des Verfahrens zu bemessen. Dabei sind unbillige Härten zu vermeiden. [3] [3]
- Höchstgrenze: Die Pauschalkosten dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannten Betrags nicht übersteigen; der OGH verwies dazu auf § 80 Abs 13 DSt und RIS-Justiz RS0133770. [3] [3]
- Einheitlicher Betrag: Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen. Der OGH verwies insoweit auf RIS-Justiz RS0078291, insbesondere T5 und T6. [3]
- Unbillige Höhe: Ausgehend von der Kostenaufstellung des Disziplinarrats erachtete der OGH den Einwand der unbilligen Kostenhöhe als zutreffend. Der knapp unterhalb der hier möglichen Höchstgrenze festgesetzte Betrag war überhöht; auch der Kammeranwalt-Stellvertreter hatte dies in seiner Äußerung zur Beschwerde ausgeführt. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro fest. Gegenüber dem vom Disziplinarrat bestimmten Betrag von 2.202,50 Euro erfolgte damit eine Herabsetzung. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Kostenersatzpflicht und die Bemessung der Pauschalkosten im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte. [2] [3] [1]
- § 38 Abs 2 DSt: Im Ausgangserkenntnis war der Beschuldigte auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden. [2] [3]
- § 41 Abs 2 DSt: Bemessung nach Umfang und Ausgang des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten sowie Begrenzung der Pauschalkosten. [3] [3]
- § 16 Abs 1 Z 2 DSt: Der erstgenannte Betrag dieser Bestimmung bildet den Bezugspunkt für die prozentuelle Höchstgrenze. [3] [3]
- § 80 Abs 13 DSt: Auf diese Bestimmung verwies der OGH im Zusammenhang mit der Höchstgrenze von 5 %. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0133770: Vom OGH zur Höchstgrenze der Pauschalkosten angeführter Rechtssatz. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0078291: Vom OGH für den Grundsatz angeführt, dass Pauschalkosten mit einem einzigen Betrag festzusetzen sind. [3]
Spruch
Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkostenbetrag von 2.202,50 Euro auf 1.500 Euro herab.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro festgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.202,50 Euro und begründete dies mit den (im Anhang aufgelisteten) Verhandlungsgebühren, wobei – unter anderem – für einen Teilfreispruch Beträge in Abzug gebracht wurden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine deutliche Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags, in eventu die Aufhebung des bekämpften Beschlusses beantragt. [3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu. [4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % (vgl dazu § 80 Abs 13 DSt) des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Pauschalkosten nach § 41 Abs 2 DSt richten sich nach Umfang und Ausgang des Verfahrens; unbillige Härten sind zu vermeiden.
- Ein knapp unterhalb der möglichen Höchstgrenze festgesetzter Betrag kann nach den Umständen des Verfahrens überhöht sein.
- Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen.
- Im konkreten Fall reduzierte der OGH den Pauschalkostenbetrag von 2.202,50 Euro auf 1.500 Euro.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH zu den Pauschalkosten?
Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro fest.
Nach welchen Kriterien werden Pauschalkosten nach dem DSt bemessen?
Nach § 41 Abs 2 DSt sind Umfang und Ausgang des Verfahrens maßgeblich; außerdem sind unbillige Härten zu vermeiden.
Gibt es eine Höchstgrenze für Pauschalkosten im Disziplinarverfahren?
Nach der wiedergegebenen Entscheidung dürfen sie 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannten Betrags nicht übersteigen.
Müssen einzelne Verfahrenskosten gesondert festgesetzt werden?
Der OGH hielt unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0078291 fest, dass die Pauschalkosten mit einem einzigen Betrag festzusetzen sind.
Quelle und Hinweis
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Die konkrete rechnerische Herleitung des herabgesetzten Betrags von 1.500 Euro geht aus dem bereitgestellten Text nicht hervor.
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