RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
21Ds7/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00007.26F.0727.000
Dokumentnummer
JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000

Sachverhalt

Nach Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das den beschuldigten Rechtsanwalt auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtete, setzte der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.202,50 Euro fest. Grundlage waren aufgelistete Verhandlungsgebühren; für einen Teilfreispruch wurden unter anderem Beträge abgezogen. [2] [3]

Der Verurteilte erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragte eine deutliche Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als berechtigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro fest. Gegenüber dem vom Disziplinarrat bestimmten Betrag von 2.202,50 Euro erfolgte damit eine Herabsetzung. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Kostenersatzpflicht und die Bemessung der Pauschalkosten im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte. [2] [3] [1]

Spruch

Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkostenbetrag von 2.202,50 Euro auf 1.500 Euro herab.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro festgesetzt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.202,50 Euro und begründete dies mit den (im Anhang aufgelisteten) Verhandlungsgebühren, wobei – unter anderem – für einen Teilfreispruch Beträge in Abzug gebracht wurden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine deutliche Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags, in eventu die Aufhebung des bekämpften Beschlusses beantragt. [3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu. [4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % (vgl dazu § 80 Abs 13 DSt) des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Pauschalkosten nach § 41 Abs 2 DSt richten sich nach Umfang und Ausgang des Verfahrens; unbillige Härten sind zu vermeiden.
  • Ein knapp unterhalb der möglichen Höchstgrenze festgesetzter Betrag kann nach den Umständen des Verfahrens überhöht sein.
  • Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen.
  • Im konkreten Fall reduzierte der OGH den Pauschalkostenbetrag von 2.202,50 Euro auf 1.500 Euro.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH zu den Pauschalkosten?

Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro fest.

Nach welchen Kriterien werden Pauschalkosten nach dem DSt bemessen?

Nach § 41 Abs 2 DSt sind Umfang und Ausgang des Verfahrens maßgeblich; außerdem sind unbillige Härten zu vermeiden.

Gibt es eine Höchstgrenze für Pauschalkosten im Disziplinarverfahren?

Nach der wiedergegebenen Entscheidung dürfen sie 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannten Betrags nicht übersteigen.

Müssen einzelne Verfahrenskosten gesondert festgesetzt werden?

Der OGH hielt unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0078291 fest, dass die Pauschalkosten mit einem einzigen Betrag festzusetzen sind.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die konkrete rechnerische Herleitung des herabgesetzten Betrags von 1.500 Euro geht aus dem bereitgestellten Text nicht hervor.

Die anonymisierten Angaben zur Person des Beschuldigten wurden nicht ergänzt.

Die Beschreibung und die Gesamtbegründung enden aufgrund der vorgegebenen Feldlänge knapp.

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