RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt sowohl einen Adressverlag nach § 151 GewO 1994 als auch eine Auskunftei über Kreditverhältnisse nach § 152 GewO 1994. Von einer ebenfalls als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen tätigen Datenlieferantin kaufte sie Namen, Adressen und Geburtsdaten der Kläger. [2] [3]
Die erworbenen Adressdaten wurden insbesondere zur Identifikation der von Bonitätsanfragen betroffenen Personen und zum Datenabgleich verwendet. Dadurch sollten etwa Namensfehler oder Adresswechsel berücksichtigt und Verwechslungen vermieden werden. [3]
Die über die Kläger erteilten Bonitätsauskünfte beruhten auf keinen Zahlungserfahrungsdaten. Die Beklagte ermittelte die Bonitätsscores vielmehr anhand allgemeiner Merkmale wie Adresse, Alter und Geschlecht und versah ihre Auskünfte mit einem Hinweis auf das Fehlen von Zahlungserfahrungsdaten. [3]
Ausführungen des OGH
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss war zulässig, weil der OGH die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung nicht für erforderlich hielt. Er war im Sinn einer klagestattgebenden Sachentscheidung berechtigt. [3] [3]
Die Revision der Kläger war zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlte, ob ein ohne Zahlungserfahrungsdaten ermittelter Bonitätsscore eine unrechtmäßige Verarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt. In der Sache blieb die Revision jedoch erfolglos. [3] [3]
- Zweckändernde Verarbeitung: Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren statt, soweit Name, Adresse und Geburtsdatum ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben, an die Beklagte übermittelt und anschließend für Bonitätsbeurteilungen nach § 152 GewO 1994 verarbeitet wurden. [3]
- Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungen: Die Kläger erreichten mit ihrer Revision keine Änderung der Abweisung jenes Unterlassungsbegehrens, das sich gegen die Berechnung eines Bonitätsscores allein anhand allgemeiner Merkmale und ohne Zahlungserfahrungsdaten richtete. [3] [3]
- Information über Datengrundlage: Nach den wiedergegebenen Feststellungen fügte die Beklagte ihren Auskünften einen ausdrücklichen Texthinweis hinzu, wenn dem Bonitätsscore keine Zahlungserfahrungsdaten zugrunde lagen. [3]
Ergebnis
Das zuvor mit Beschluss vom 27. August 2024 zu 6 Ob 159/23k unterbrochene Verfahren wurde fortgesetzt. Der Revision der Kläger gab der OGH nicht Folge; dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss gab er Folge und entschied insoweit selbst in der Sache. [1] [3]
Die Beklagte muss es gegenüber beiden Klägern unterlassen, Dritten weiteren Zugriff auf deren Daten in der Identitäts- und Bonitätsdatenbank zu gewähren, solange die Daten aufgrund der im Spruch beschriebenen Übermittlung und anschließenden Verarbeitung zu Bonitätsbeurteilungszwecken unrechtmäßig verarbeitet werden. [3]
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen wurden aufgehoben. Über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht zu entscheiden; die Kosten des Verfahrens dritter Instanz wurden gegeneinander aufgehoben. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die datenschutzrechtliche Zweckbindung und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen sowie die gewerberechtlichen Tätigkeitsbereiche von Adressverlagen und Kreditauskunfteien. [2] [3] [3]
- Art 5 Abs 1 lit b DSGVO: Grundsatz der Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. [3]
- Art 6 Abs 1 lit f DSGVO: Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen nach der erforderlichen Interessenabwägung. [3] [3]
- Art 6 Abs 4 DSGVO: Im Verfahren herangezogene Bestimmung zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck. [3]
- § 151 GewO 1994: Gewerberechtliche Grundlage für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. [2] [3]
- § 152 GewO 1994: Gewerberechtliche Grundlage für Auskunfteien über Kreditverhältnisse. [2] [3]
Spruch
Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Verarbeitung ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobener Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken statt. Die Revision gegen die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zum Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten blieb hingegen erfolglos.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
1. Das mit Beschluss vom 27. August 2024 zu 6 Ob 159/23k unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte betreibt das Gewerbe eines Adressverlags gemäß § 151 GewO 1994 sowie einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO 1994. Die A* GmbH (in der Folge: Datenlieferantin) betreibt das Gewerbe eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens gemäß § 151 GewO 1994. Die Beklagte hat von dieser Daten (unter anderem) der Kläger gekauft, nämlich Name, Adresse und Geburtsdatum der Kläger.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[16] Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Verfahrensergänzung zu Unrecht für notwendig erachtet hat; er ist im Sinne einer klagsstattgebenden Entscheidung auch berechtigt. [17] Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Kläger ist zulässig, weil zur Frage, ob die Ermittlung und Weitergabe eines „Bonitätsscores“ ohne Zahlungserfahrungsdaten eine unrechtmäßige Datenverarbeitung iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. I.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen (jeweils) Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2023, GZ 13 R 222/22w-36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Verwendung übernommener Adressdaten für Bonitätsbeurteilungen kann wegen der ursprünglichen Erhebungszwecke datenschutzrechtlich problematisch sein.
- Ein ohne Zahlungserfahrungsdaten berechneter Bonitätsscore führte in diesem Verfahren nicht zum Erfolg des dagegen gerichteten Unterlassungsbegehrens.
- Der OGH entschied nach erfolgreichem Rekurs selbst in der Sache, weil er eine weitere Verfahrensergänzung nicht für notwendig hielt.
- Die Entscheidung ist auf den festgestellten Sachverhalt und die konkret formulierten Unterlassungsbegehren bezogen.
Häufige Fragen
Dürfen Daten eines Adressverlags für Bonitätsprüfungen verwendet werden?
Nach dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, für welchen Zweck die Daten ursprünglich erhoben wurden und ob ihre spätere Übermittlung und Verarbeitung zu Bonitätsbeurteilungszwecken rechtmäßig ist. Der OGH gab dem konkret darauf bezogenen Unterlassungsbegehren statt.
Ist ein Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten automatisch unzulässig?
Eine solche allgemeine Aussage lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten. Die Revision gegen die Abweisung des konkreten Unterlassungsbegehrens blieb erfolglos; maßgeblich waren der festgestellte Sachverhalt und die konkrete Antragstellung.
Welche Daten wurden an die Kreditauskunftei übermittelt?
Nach den Feststellungen kaufte die Beklagte von der Datenlieferantin Namen, Adressen und Geburtsdaten der Kläger.
Welche Rolle spielt Art 6 Abs 1 lit f DSGVO?
Die Bestimmung betrifft die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen und die dafür erforderliche Interessenabwägung. Der OGH behandelte sie im Zusammenhang mit Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltext wurde nach Randziffer 12 gekürzt; die nachfolgenden materiell-rechtlichen Erwägungen des OGH standen daher nicht vollständig zur Verfügung.
Die Darstellung beschränkt sich bei der rechtlichen Begründung auf ausdrücklich belegte Aussagen aus der rechtlichen Beurteilung und dem Spruch.
Aus dem erfolglosen Rechtsmittel zum Bonitätsscore wird keine allgemeine Zulässigkeit sämtlicher Scores ohne Zahlungserfahrungsdaten abgeleitet.
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