RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt sowohl das Gewerbe eines Adressverlags nach § 151 GewO 1994 als auch eine Auskunftei über Kreditverhältnisse nach § 152 GewO 1994. Von einer ebenfalls als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen tätigen Datenlieferantin kaufte sie unter anderem Name, Adresse und Geburtsdatum des Klägers. [2]
Die erworbenen Adressdaten wurden zur Identifikation von Personen bei Bonitätsanfragen eingesetzt. Der über den Kläger erteilte Bonitätsscore beruhte nach den Feststellungen nicht auf konkreten Zahlungserfahrungsdaten, sondern auf allgemeinen Merkmalen wie Adresse, Alter und Geschlecht. [2]
Der Kläger verlangte die Unterlassung des weiteren Zugriffs Dritter auf seine Daten. Er beanstandete insbesondere, dass ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhobene Daten anschließend zu Bonitätsbeurteilungszwecken verarbeitet wurden. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision als zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur zweckändernden Datenverarbeitung einer Korrektur bedurfte. Zur datenschutzrechtlichen Beurteilung eines ohne Zahlungserfahrungsdaten ermittelten Bonitätsscores fehlte nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext zudem höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision war teilweise berechtigt. [3]
- Verfahrensfortsetzung: Das zuvor mit Beschluss vom 27. August 2024 zu 6 Ob 217/23i unterbrochene Revisionsverfahren wurde fortgesetzt. [1] [3]
- Zweckändernde Verarbeitung: Der teilweise Revisionserfolg betraf die Übermittlung und anschließende Verarbeitung von Name, Adresse und Geburtsdatum, die ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhoben worden waren, zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach § 152 GewO 1994. [1] [3]
- Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten: Die Zulässigkeit der Revision wurde auch mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage begründet, ob die Ermittlung und Weitergabe eines solchen Bonitätsscores eine unrechtmäßige Verarbeitung im Sinn des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt. Der bereitgestellte Auszug enthält die näheren Erwägungen des OGH zu dieser Frage nicht vollständig. [3]
Ergebnis
Der Revision des Klägers wurde teilweise Folge gegeben. Die Beklagte muss es unterlassen, Dritten weiteren Zugriff auf die Identitäts- und Bonitätsdatenbank hinsichtlich der Daten des Klägers zu gewähren, solange diese durch die im Spruch bezeichnete Zweckänderung unrechtmäßig verarbeitet werden. [1]
Im Übrigen blieb das angefochtene Urteil unverändert. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen wurden aufgehoben; über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht neuerlich zu entscheiden. Für das Revisionsverfahren wurden dem Kläger 381 EUR an Barauslagen zugesprochen. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Verfahren standen der datenschutzrechtliche Zweckbindungsgrundsatz, die Voraussetzungen einer Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck und die Interessenabwägung bei einer Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen im Mittelpunkt. [2] [3]
- Art 5 Abs 1 lit b DSGVO: Grundsatz der Zweckbindung personenbezogener Daten; auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung stützte der Kläger sein Unterlassungsbegehren. [2]
- Art 6 Abs 1 lit f DSGVO: Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen; im Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit einem Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten thematisiert. [3]
- Art 6 Abs 4 DSGVO: Voraussetzungen der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen Erhebungszweck. [2]
- § 151 GewO 1994: Gewerberechtliche Grundlage für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen, in deren Rahmen die Daten ursprünglich erhoben worden waren. [2]
- § 152 GewO 1994: Gewerberechtliche Grundlage für Auskunfteien über Kreditverhältnisse und der im Verfahren behandelten Bonitätsbeurteilung. [2] [1]
Spruch
Der OGH untersagte der Kreditauskunftei, Dritten weiteren Zugriff auf die Daten des Klägers in ihrer Identitäts- und Bonitätsdatenbank zu gewähren, solange diese Daten dadurch unrechtmäßig verarbeitet werden, dass ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobene Daten zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach § 152 GewO 1994 verwendet werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
1. Das mit Beschluss vom 27. August 2024 zu 6 Ob 217/23i unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00148_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte betreibt das Gewerbe eines Adressverlags gemäß § 151 GewO 1994 sowie einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO 1994. Die A* GmbH (in der Folge: Datenlieferantin) betreibt das Gewerbe eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens gemäß § 151 GewO 1994. Die Beklagte hat von dieser Daten (unter anderem) des Klägers gekauft, nämlich Name, Adresse und Geburtsdatum des Klägers.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00148_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[15] Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Frage der zweckändernden Datenverarbeitung einer Korrektur bedarf und zur Frage, ob die Ermittlung und Weitergabe eines „Bonitätsscores“ ohne Zahlungserfahrungsdaten eine unrechtmäßige Datenverarbeitung iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO darstellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt. I. Verfahrensfortsetzung: [16] Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 27.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00148_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00148_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00148_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00148_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Übernahme personenbezogener Daten durch einen anderen Verantwortlichen beseitigt die Bindung an den ursprünglichen Erhebungszweck nicht ohne Weiteres.
- Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Nutzung ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhobener Daten zu Bonitätszwecken teilweise statt.
- Die ausgesprochene Unterlassung ist daran geknüpft, dass die Daten des Klägers durch die konkret bezeichnete Zweckänderung unrechtmäßig verarbeitet werden.
- Die vollständige rechtliche Begründung zur Erstellung eines Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten ist im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.
Häufige Fragen
Dürfen Daten eines Adressverlags für Bonitätsprüfungen verwendet werden?
Nach dieser Entscheidung ist eine solche Zweckänderung nicht ohne Weiteres zulässig. Maßgeblich sind insbesondere die ursprüngliche Zweckfestlegung und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der Weiterverarbeitung. Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Welche Daten waren von der Entscheidung betroffen?
Gegenstand des ausgesprochenen Unterlassungsgebots waren Name, Adresse und Geburtsdatum des Klägers, die ursprünglich für Adressverlag und Direktmarketing erhoben worden waren.
Hat der Kläger vor dem OGH vollständig gewonnen?
Nein. Der OGH gab der Revision nur teilweise Folge und ließ das angefochtene Urteil im Übrigen unverändert.
Was entschied der OGH zum Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten?
Der OGH bezeichnete die damit verbundene datenschutzrechtliche Frage als höchstgerichtlich noch nicht geklärt. Der bereitgestellte Auszug gibt die weiterführende Begründung und Abgrenzung jedoch nicht vollständig wieder.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der Wiedergabe der Berufungsentscheidung; die nachfolgenden Erwägungen des OGH liegen nur auszugsweise vor.
Aus dem unveränderten Teil des angefochtenen Urteils wurden keine weitergehenden materiell-rechtlichen Aussagen zum Bonitätsscore abgeleitet.
Für eine abschließende Entscheidungsanalyse wäre der vollständige RIS-Text, insbesondere ab Randziffer 16, erforderlich.
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