RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Parteien heirateten am 31. Oktober 2015; aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Klägerin begehrte mit Klage vom 22. Dezember 2023 die Scheidung nach § 49 EheG und stützte das Verschulden des Beklagten insbesondere auf die unterbliebene Einräumung von Miteigentum an der gemeinsam bewohnten Liegenschaft sowie auf dessen fortgesetzten Konsum pornografischer Inhalte entgegen seinen Zusagen. [2] [1]
Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und machte seinerseits ein Verschulden der Klägerin geltend. Er verwies auf den ohne sein Wissen erfolgten Erwerb von Liegenschaften in Polen und auf Kontrollen seines Browserverlaufs. Nach den Feststellungen hatte der Beklagte der Klägerin keine Einräumung einer grundbücherlichen Rechtsposition zugesagt. Die Klägerin hatte ihm jedoch zunächst den Kauf einer Wohnung und eines Grundstücks in Polen verschwiegen. [1]
Der Beklagte betrachtete zwei- bis dreimal wöchentlich pornografische Inhalte im Internet. Obwohl die Klägerin dies beanstandete und er mehrfach zugesagt hatte, damit aufzuhören, setzte er den Konsum fort. Die Klägerin kontrollierte seinen Browserverlauf und durchsuchte wiederholt seine Sachen. [1]
Ausführungen des OGH
Die außerordentliche Revision war zulässig, weil der OGH die Verschuldenszumessung des Berufungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig beurteilte. Sie war auch berechtigt. [3] [1]
- Überwiegendes Verschulden: Der Ausspruch überwiegenden Verschuldens setzt voraus, dass das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer wiegt und der graduelle Unterschied der Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Wegen der scheidungsrechtlichen Folgen ist ein strenger Maßstab anzulegen: Ein bloßes Überwiegen von mehr als 50 % reicht nicht; das Verhalten des anderen Teils muss wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund treten. [1]
- Beitrag zur Zerrüttung: Für die Abwägung ist nicht nur die abstrakte Schwere einer Eheverfehlung maßgeblich, sondern auch ihr Beitrag zur eingetretenen Zerrüttung. Nach der Zerrüttung gesetztes Verhalten ist nur relevant, wenn es diese tatsächlich vertieft. Deshalb fiel der erst danach festgestellte Umgang des Beklagten mit einer anderen Frau nicht entscheidend ins Gewicht. [1]
- Pornografiekonsum: Der Beklagte stellte im Revisionsverfahren nicht mehr infrage, dass sein entgegen wiederholten Zusagen fortgesetzter Konsum pornografischer Inhalte als Verschulden an der Zerrüttung zu werten war. Weitere entscheidende, ihm zurechenbare Umstände ergaben sich nach Ansicht des OGH nicht. [1]
- Vertrauensbruch: Aufseiten der Klägerin wertete der OGH das Verschweigen der Liegenschaftserwerbe in Polen als Vertrauensbruch. Dass keine Verwendung von Mitteln des gemeinsamen Baukontos für diese Käufe festgestellt werden konnte, beseitigte diesen Vorwurf nicht. Entscheidend war die mangelnde Offenheit über erhebliche Anschaffungen. [1]
- Privatsphäre: Zusätzlich berücksichtigte der OGH zulasten der Klägerin die Kontrolle des Browserverlaufs auf dem Laptop des Beklagten als Eingriff in dessen Privatsphäre. [1]
- Gesamtwürdigung: Die mangelnde Offenheit der Klägerin in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die mangelnde Achtung der Privatsphäre traten gegenüber dem fortgesetzten Pornografiekonsum des Beklagten nicht wertungsmäßig völlig in den Hintergrund. Auch verziehene oder verjährte Eheverfehlungen durften im Rahmen des § 60 Abs 3 EheG nach Billigkeit berücksichtigt werden. [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung wieder her. Damit blieb es bei der Scheidung aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten; die vom Berufungsgericht ausgesprochene Scheidung aus überwiegendem Verschulden des Beklagten wurde beseitigt. [1] [1]
Die Klägerin wurde zum Ersatz der mit 1.095,12 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und der mit 1.422,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Scheidung wegen Verschuldens, die Zumessung der beiderseitigen Verschuldensanteile sowie die Berücksichtigung verjährter oder verziehener Eheverfehlungen. [1]
- § 49 EheG: Die Klägerin stützte ihr Scheidungsbegehren auf die Scheidung wegen Verschuldens nach § 49 EheG. [1]
- § 60 Abs 3 EheG: Die Bestimmung war für die Verschuldensabwägung und die billige Berücksichtigung verjährter oder verziehener, im Mitverschuldensantrag geltend gemachter Eheverfehlungen maßgeblich. [1]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diese Vorschriften stützte der OGH die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. [1]
- Judikatur zum Überwiegen: Der OGH verwies insbesondere auf RS0057821, RS0057251 und RS0057325 sowie auf 6 Ob 197/20v: Überwiegendes Verschulden verlangt einen augenscheinlichen Unterschied; das Verhalten des anderen Teils muss wertungsmäßig fast völlig zurücktreten. [1]
- Judikatur zum Zerrüttungsbeitrag: Nach RS0057858 und der angeführten Entscheidung 6 Ob 221/19x kommt es auch darauf an, in welchem Umfang eine Verfehlung zur Zerrüttung oder zu deren Vertiefung beigetragen hat. [1]
Spruch
Ein überwiegendes Verschulden liegt nur vor, wenn das Verhalten des anderen Ehegatten wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt. Der OGH bewertete im konkreten Fall den fortgesetzten Pornografiekonsum des Beklagten sowie den Vertrauensbruch und die Missachtung seiner Privatsphäre durch die Klägerin als gleichteiliges Verschulden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.095,12 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 182,52 EUR USt) und die mit 1.422,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 671 EUR Barauslagen und 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00137_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Parteien schlossen am 31. 10. 2015 die Ehe.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00137_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[13] Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Verschuldenszumessung durch das Berufungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftig ist. Sie ist auch berechtigt. 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00137_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00137_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00137_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00137_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein bloß rechnerisch überwiegender Verschuldensanteil genügt für den Ausspruch überwiegenden Scheidungsverschuldens nicht.
- Die Verschuldensabwägung verlangt eine Gesamtwürdigung der Eheverfehlungen und ihres jeweiligen Beitrags zur Zerrüttung.
- Im konkreten Fall standen der fortgesetzte Pornografiekonsum des Beklagten sowie der Vertrauensbruch und der Eingriff in seine Privatsphäre durch die Klägerin einander gleichwertig
- Nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung gesetztes Verhalten ist nur entscheidend, wenn es die Zerrüttung tatsächlich vertieft.
Häufige Fragen
Wann liegt überwiegendes Verschulden an einer Scheidung vor?
Nach dem OGH nur dann, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das Verhalten des anderen wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt. Ein bloßes Überwiegen von mehr als 50 % reicht nicht.
Kann Pornografiekonsum als Eheverfehlung gewertet werden?
Im entschiedenen Einzelfall wurde der entgegen wiederholten Zusagen fortgesetzte Pornografiekonsum als Verschulden an der Zerrüttung gewertet. Daraus folgt keine allgemeine Beurteilung für andere Sachverhalte.
Kann das Verschweigen von Vermögenskäufen das Scheidungsverschulden beeinflussen?
Der OGH wertete das Verschweigen erheblicher Liegenschaftserwerbe im konkreten Fall als Vertrauensbruch, auch ohne festgestellte Verwendung gemeinsamer Mittel.
Spielt Verhalten nach der Zerrüttung noch eine Rolle?
Nur wenn dadurch eine bereits bestehende Zerrüttung tatsächlich vertieft wurde. Der später festgestellte Umgang des Beklagten mit einer anderen Frau war deshalb hier nicht entscheidend.
Quelle und Hinweis
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Die Aussagen zum Pornografiekonsum und zu den Liegenschaftserwerben sind einzelfallbezogene Wertungen des OGH und keine allgemeingültige rechtliche Beurteilung.
Die Namen der Parteien wurden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nicht wiedergegeben.
Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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