RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB sowie wegen jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde war insbesondere der Vorwurf eines versuchten Raubes relevant. [2] [1]
Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte am 9. Dezember 2023 die Büroräumlichkeiten eines Gastronomiebetriebs auf. Er ergriff die zwischen ihm und einem Stoffbeutel mit 14.100 Euro Bargeld stehende Person an den Handgelenken, hielt sie fest und stieß sie nach einem Gerangel kräftig weg. Anschließend nahm er den mit einer Jacke bedeckten Geldbeutel an sich; infolge der Gegenwehr fiel dieser zu Boden und der Angeklagte ergriff die Flucht. [2] [2]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH befand, dass die Nichtigkeitsbeschwerde ihr Ziel verfehlte und bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. [3] [2]
- Beweiswürdigung: Die Beschwerde kritisierte die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe den Raubvorsatz nicht aufgegeben, obwohl er Geldscheine hätte an sich nehmen können. Nach Ansicht des OGH bekämpfte sie damit der Sache nach die vertretbaren Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts und nicht eine logisch oder empirisch unzureichende Begründung. Eine solche Anfechtung der Beweiswürdigung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht als Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehen. [3]
- Umfang der Entscheidungsgründe: Das Erstgericht musste sich nach den Ausführungen des OGH nicht mit sämtlichen Verfahrensergebnissen und jeder weiteren möglichen Interpretation ausführlich auseinandersetzen. Das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe verlangt keine vorwegnehmende Erörterung jedes gegen die Beweiswürdigung möglichen Einwands. [3]
- Bedingter Vorsatz: Die Rechtsrüge leitete nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die Feststellungen, wonach der Angeklagte die Anwendung von Gewalt, die Wegnahme fremder beweglicher Sachen und die unrechtmäßige Bereicherung erkannte und billigte, für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht ausreichen sollten. Der OGH verwies dabei auf § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB und die im Beschluss angeführten Rechtsprechungs- und Literaturhinweise. [3]
- Versuchsvorsatz und Bereicherungsvorsatz: Soweit die Beschwerde einen lediglich auf den Versuch beschränkten Wegnahmevorsatz behauptete, orientierte sie sich nach Ansicht des OGH nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen. Außerdem erklärte die Beschwerde nicht, weshalb für den in § 142 Abs 1 StGB geforderten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Absicht im Sinn des § 5 Abs 2 StGB erforderlich sein sollte; der OGH hielt Eventualvorsatz insoweit für ausreichend. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Damit blieb die angefochtene Entscheidung im Umfang der Nichtigkeitsbeschwerde bestehen. [1] [2]
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die folgenden Normen und Verweise wurden im Beschluss als maßgebliche Grundlagen genannt. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO: Gesetzliche Grundlage der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Aus der Zurückweisung folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage der Kostenentscheidung. [3]
- §§ 15, 142 Abs 1 StGB: Strafbestimmungen, auf die der Schuldspruch wegen versuchten Raubes gestützt wurde. [2] [1]
- § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB: Vom OGH im Zusammenhang mit der Annahme bedingten Vorsatzes herangezogene Bestimmung. [3]
Spruch
Der Oberste Gerichtshof wies die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Einwände gegen die Beweiswürdigung und gegen die Annahme bedingten Vorsatzes waren nicht erfolgreich. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./1./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 9. Dezember 2023 in S* I./ * H* mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Büroräumlichkeiten des Gastronomiebetriebs C* aufsuchte, H* – die sich zwischen ihn und einen am Bürotisch liegenden Stoffbeutel mit Geld gestellt hatte – an...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruch zu I./ (US 7 ff) für „nicht schlüssig und unzureichend“ erachtet, weil der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest einen Teil der am Boden oder am Schreibtisch liegenden Geldscheine an sich zu nehmen, kein „weiteres Gerangel“ zwischen ihm und H* stattgefunden habe, nachdem die Geldscheine am Boden und am Bürotisch gelegen seien, und weil er „in Ermangelung einer weiteren Gegenwehr“ von H* versuchen hätte können, Geldscheine wegzunehmen, was er j...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 17 Hv 1/26b-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH beanstandete keine logisch oder empirisch unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
- Eine bloße Bekämpfung vertretbarer Wahrscheinlichkeitsschlüsse ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht als Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehen.
- Für die im Urteil festgestellten Tatbestandsmerkmale konnte nach den Ausführungen des OGH bedingter Vorsatz genügen.
- Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Der OGH sah in den Einwänden vor allem eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und keine gesetzmäßige Darlegung von Nichtigkeitsgründen.
Welche Straftat war Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde?
Im relevanten Umfang ging es um einen Schuldspruch wegen versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB.
Wer entscheidet über die Berufung?
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Musste das Erstgericht alle möglichen Deutungen ausführlich behandeln?
Nach dem OGH musste das Erstgericht nicht sämtliche Verfahrensergebnisse und jede denkbare Interpretation ausführlich erörtern.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde; sie enthält keine abschließende Entscheidung über die Berufung.
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