RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens waren eine Forderung von 1.236,45 EUR samt Anhang und ein Feststellungsbegehren. Das Berufungsgericht hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt. [4]
Der OGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 26. November 2025 zu 6 Ob 141/24i bis zu Entscheidungen des EuGH über zwei Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Die klagende Partei beantragte am 9. Juli 2026 die Fortsetzung des Verfahrens. [3] [6] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH beschränkte seine Begründung auf die Voraussetzungen und den weiteren Ablauf der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. [3]
- Fortsetzungsvoraussetzungen: Die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens lagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. [3]
- Unterbrechungsgrund: Die Unterbrechung war bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Verfahren C‑654/25 und C‑526/24 angeordnet worden. [3] [6]
- Fortsetzung von Amts wegen: Sobald die Fortsetzungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Verfahren nach den Ausführungen des OGH von Amts wegen fortgesetzt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens ab. Die klagende Partei hat die Kosten dieses Antrags selbst zu tragen. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Der bereitgestellte Entscheidungstext nennt keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen. Er verweist auf den früheren Unterbrechungsbeschluss und die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren. [3] [6]
- Unterbrechungsbeschluss: Maßgeblicher verfahrensinterner Bezugspunkt ist der Beschluss des OGH vom 26. November 2025 zu 6 Ob 141/24i. [3] [6]
- EuGH-Verfahren C‑654/25: Dieses Verfahren beruht nach dem Text auf einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs vom 28. August 2025 zu VI ZR 258/24. [3] [6]
- EuGH-Verfahren C‑526/24: Dieses Verfahren beruht nach dem Text auf einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Amtsgerichts Arnsberg vom 31. Juli 2024. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein bis zu Entscheidungen des EuGH unterbrochenes Revisionsverfahren ist derzeit nicht fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen dafür noch nicht eingetreten sind. Der Fortsetzungsantrag wurde daher abgewiesen; bei Eintritt der Voraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Juli 2026 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten dieses Antrags selbst zu tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Juli 2026 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten dieses Antrags selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00118_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00118_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Mit Beschluss vom 26. November 2025 zu 6 Ob 141/24i hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 28. August 2025 zu VI ZR 258/24 (vom EuGH behandelt zu C‑654/25) und des Amtsgerichts Arnsberg (Deutschland) vom 31. Juli 2024 (vom EuGH behandelt zu C‑526/24) unterbrochen.
[2] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 26. 11. 2025).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00118_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ulrich Kopetzki, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß‑Enzersdorf, wegen 1.236,45 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 63 R 234/23m‑29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. September 2023, GZ 76 C 11/23v‑22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00118_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Juli 2026 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00118_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Beschluss vom 26. November 2025 zu 6 Ob 141/24i hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 28. August 2025 zu VI ZR 258/24 (vom EuGH behandelt zu C‑654/25) und des Amtsgerichts Arnsberg (Deutschland) vom 31. Juli 2024 (vom EuGH behandelt zu C‑526/24) unterbrochen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00118_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Fortsetzungsantrag bleibt erfolglos, solange die vom OGH vorausgesetzten Fortsetzungsgründe noch nicht eingetreten sind.
- Bei Eintritt der Voraussetzungen soll das unterbrochene Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
- Die klagende Partei muss die Kosten ihres abgewiesenen Fortsetzungsantrags selbst tragen.
Häufige Fragen
Warum lehnte der OGH die Fortsetzung ab?
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens lagen zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor.
Muss nach den EuGH-Entscheidungen ein neuer Antrag gestellt werden?
Der OGH hielt fest, dass das Verfahren bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
Wer trägt die Kosten des Fortsetzungsantrags?
Die klagende Partei hat die Kosten ihres abgewiesenen Antrags selbst zu tragen.
Welche EuGH-Verfahren waren abzuwarten?
Die Unterbrechung bezog sich auf die EuGH-Verfahren C‑654/25 und C‑526/24.
Quelle und Hinweis
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Der Entscheidungstext behandelt nur den Antrag auf Fortsetzung und nicht die materiell-rechtlichen Fragen des Revisionsverfahrens.
Konkrete gesetzliche Bestimmungen werden in den bereitgestellten Quellen nicht genannt.
Die genannten EuGH-Verfahren werden nur als Grund der fortdauernden Unterbrechung eingeordnet.
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