RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Bezirksgericht Lienz ist eine Unterlassungsklage wegen einer Äußerung anhängig, die der Kläger als unwahr, ehrverletzend und rufschädigend bezeichnet. Der Beklagte beantragte die Delegierung an das Bezirksgericht Mödling. Er begründete dies mit der gesundheitlichen Unzumutbarkeit der Anreise nach Lienz. Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte die Voraussetzungen einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen. Maßgeblich waren der Ausnahmecharakter der Delegierung, die fehlenden Vorteile für alle Parteien und die Möglichkeit einer Videovernehmung. [3]
- Delegierung als Ausnahme: Eine Delegierung soll die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durchbrechen. Gegen den Willen der anderen Partei setzt sie voraus, dass die Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien beurteilt werden kann. [3]
- Raschere und kostengünstigere Verfahrensführung: Zweckmäßig ist die Delegierung nur, wenn das Verfahren beim anderen Gericht voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand beendet werden kann. Dafür sind insbesondere die Wohnsitze der Parteien und benannter Zeugen sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstands relevant. [3]
- Wohnsitz allein genügt nicht: Nur der Beklagte wohnte im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling. Zeugen waren bislang nicht angeboten worden. Der Wohnsitz einer Partei allein reicht für die erforderliche Zweckmäßigkeit nicht aus. [3]
- Möglichkeit einer Videovernehmung: Der OGH hielt bereits die Notwendigkeit einer Einvernahme des Beklagten für fraglich. Sollte sie erforderlich sein, war nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen einer Vernehmung per Videokonferenz nach § 375 Abs 2 in Verbindung mit § 277 ZPO fehlen sollten. [3]
- Kosten des Zwischenstreits: Der erfolglose Antragsteller muss die notwendigen Kosten der ablehnenden Äußerung unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens ersetzen. Die Honorierung richtet sich nach TP 2 I lit e RATG. Dem sich selbst vertretenden Kläger steht keine Umsatzsteuer zu. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Delegierungsantrag ab. Der Beklagte muss dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 370,70 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits ersetzen. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung, nicht die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens. [1] [4] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Voraussetzungen der Zweckmäßigkeitsdelegierung und berücksichtigt die gesetzlichen Möglichkeiten einer Videovernehmung. [3]
- § 31 Abs 1 JN: Auf Antrag einer Partei kann aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. [3]
- § 375 Abs 2 in Verbindung mit § 277 ZPO: Diese Bestimmungen zieht der OGH für die mögliche Vernehmung des Beklagten per Videokonferenz heran. [3]
- Rechtsprechung zur Zweckmäßigkeit: Der OGH verweist insbesondere auf RS0046589 zum Ausnahmecharakter und zum Parteieninteresse sowie auf RS0053169 und RS0046540 zu den maßgeblichen Zweckmäßigkeitskriterien. [3]
- TP 2 I lit e RATG und RS0036025: Diese Verweise betreffen die Honorierung der ablehnenden Äußerung und den Kostenersatz durch den erfolglosen Delegierungswerber. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Delegierungsantrag des Beklagten ab. Gegen den Willen der anderen Partei muss die Zweckmäßigkeit eindeutig für alle Parteien sprechen. Der Wohnsitz des Beklagten im gewünschten Gerichtssprengel genügte nicht. Soweit seine Einvernahme überhaupt erforderlich wäre, kam eine Videokonferenz in Betracht. Der Beklagte muss die Kosten des Zwischenstreits ersetzen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 370,70 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Delegierung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 370,70 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Delegierung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0060NC00017_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung einer bestimmten, von ihm als unwahr, ehrverletzend und rufschädigend qualifizierten Äußerung.
[2] Der Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Anreise zum Bezirksgericht Lienz.
[3] Der Kläger beantragt die Abweisung des Antrags.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0060NC00017_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der Antrag ist nicht berechtigt.
[5] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
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[4] Der Antrag ist nicht berechtigt.
[5] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
[6] 2. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589). Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache bei einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sind deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstands maßgeblich (RS0046540; RS0053169 [T1, T5]). Der Wohnsitz einer Partei ist für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nicht ausreichend (RS0046589 [T12]).
[7] 3. Im vorliegenden Fall hat lediglich der Beklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling. Zeugen wurden bislang keine angeboten. Es ist schon fraglich, ob zur Beurteilung dieser Rechtssache die Einvernahme des Beklagten überhaupt notwendig ist. Aber selbst wenn das angerufene Gericht diese als notwendig erachten würde, ist nicht ersichtlich, warum die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten per Videokonferenz nicht vorliegen sollten (vgl § 375 Abs 2 iVm § 277 ZPO; 9 Nc 16/14y; Oberhammer/Scholz-Berger, Möglichkeiten und Grenzen der Videoeinvernahme nach § 277 ZPO, ecolex 2022, 285 [287]).
[8] 4. Der Antrag war daher abzuweisen.
[9] 5. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Der Schriftsatz ist nach der Generalklausel der TP 2 I lit e RATG zu honorieren (vgl RS0036025 [T1, T6]). Umsatzsteuer steht dem sich selbst vertretenden Kläger nicht zu (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.119 mwN).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0060NC00017_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Faber und den Hofrat Dr. Weber als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Lienz zu AZ 2 C 202/26k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in Matrei in Osttirol, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0060NC00017_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 370,70 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Delegierung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0060NC00017_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung einer bestimmten, von ihm als unwahr, ehrverletzend und rufschädigend qualifizierten Äußerung.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0060NC00017_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gegen den Willen einer Partei muss die Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig für alle Parteien sprechen.
- Der Wohnsitz einer Partei im gewünschten Gerichtssprengel genügt allein nicht.
- Eine mögliche Videovernehmung kann gegen die Notwendigkeit einer Delegierung sprechen.
- Die Kosten des erfolglosen Delegierungsantrags sind unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu ersetzen.
Häufige Fragen
Reicht der Wohnsitz einer Partei für eine Delegierung aus?
Nein. Nach den vom OGH angeführten Grundsätzen genügt der Wohnsitz einer Partei allein nicht. Entscheidend ist, ob das Verfahren beim anderen Gericht voraussichtlich rascher und kostengünstiger geführt werden kann.
Welche Rolle spielte die gesundheitlich unzumutbare Anreise?
Der Beklagte stützte darauf seinen Antrag. Der OGH ließ offen, ob seine Einvernahme überhaupt notwendig war. Für den Fall ihrer Notwendigkeit sah er keine erkennbaren Hindernisse für eine Videovernehmung.
Was hat der OGH in 6Nc17/26s entschieden?
Der OGH wies den Antrag auf Delegierung an das Bezirksgericht Mödling ab. Der Beklagte muss dem Kläger 370,70 EUR an Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen ersetzen.
Quelle und Hinweis
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