RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6 Ob 67/25h
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000

Sachverhalt

Die klagende Partei ist die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und als Verband nach § 29 Abs 1 KSchG klagelegitimiert. Die beklagte P* GmbH Co KG ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG und verwendet im Verbrauchergeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter für Wohnungsmietverträge im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. [2] [2] [3]

Gegenstand der Verbandsklage waren 17 näher bezeichnete Klauseln, nämlich die Klauseln 6 bis 8, 15 bis 25, 28, 39 und 52, sowie sinngleiche Klauseln. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Verwendung und des Sich-Berufens auf bereits einbezogene Klauseln sowie die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils. [2]

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren teilweise, nämlich für Wien, Oberösterreich und die Steiermark, statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte seiner Prüfung allgemeine Grundsätze der Klauselkontrolle voran, insbesondere zu § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, zur Auslegung im Verbandsprozess sowie zum Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG. [3]

Zu den Klauseln 6 bis 8 führte der OGH vorweg aus, dass diese für Verbraucher erkennbar unterschiedliche Fragen betreffen: die Wertsicherung des Mietzinses, die Verjährung von Wertsicherungsbeträgen und die Voraussetzungen eines Verzichts auf deren Geltendmachung. Jede dieser Regelungen könne gesondert auf Missbräuchlichkeit geprüft werden. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision der Beklagten teilweise Folge. Die Klage wurde hinsichtlich der Klauseln 6 und 8 samt darauf bezogenem Veröffentlichungsbegehren abgewiesen; hinsichtlich der weiteren angefochtenen Klauseln blieb es bei der Entscheidung zulasten der Beklagten. [1]

Das Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zudem sprach der OGH der Klägerin Prozesskosten in Höhe von 9.783,82 EUR zu. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die verbandsrechtliche Klauselkontrolle im Verbrauchergeschäft und betrifft AGB für Wohnungsmietverträge im Teilanwendungsbereich des MRG. [2] [3]

Spruch

Der OGH gab der Revision teilweise Folge: Die Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren zu den Klauseln 6 und 8 wurden abgewiesen; hinsichtlich der Klauseln 7, 15 bis 25, 28, 39 und 52 blieb die Revision erfolglos.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagelegitimierter Verband. [2] Die Beklagte ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes iSd § 1 Abs 4 MRG Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter, die unter anderem die verfahrensgegenständlichen Klauseln enthalten. [3] Die **Klägerin** begehrte, der Beklagten zu verbieten, insgesamt 17 näher bezeichnete (nämlich die Klauseln 6 bis 8, 15 bis 25, 28, 39 und 52) oder sinngleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformblättern für den Abschluss v...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision ist **zulässig**, sie ist auch **teilweise** **berechtigt**. **A. Allgemeine Grundsätze, insbesondere der Klauselprüfung** [9] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P* GmbH Co KG, *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Verbandsklage gegen 17 Mietvertragsklauseln in AGB und Vertragsformblättern.
  • Revision der Beklagten nur zu den Klauseln 6 und 8 erfolgreich.
  • Der OGH betont allgemeine Grundsätze zu gröblicher Benachteiligung, Transparenzgebot und kundenfeindlichster Auslegung.
  • Klauseln 6 bis 8 werden als eigenständig prüfbare Regelungen zur Wertsicherung, Verjährung und zum Verzicht behandelt.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 6 Ob 67/25h?

Der OGH gab der Revision teilweise Folge: Die Klage wurde hinsichtlich der Klauseln 6 und 8 abgewiesen; hinsichtlich der übrigen genannten Klauseln blieb die Revision erfolglos.

Welche Mietverträge waren betroffen?

Die Entscheidung betrifft AGB und Vertragsformblätter für Wohnungsmietverträge mit Verbrauchern im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Wer klagte in diesem Verfahren?

Nach dem wiedergegebenen RIS-Text ging es um eine Verbandsklage der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gegen eine Unternehmerin wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.

Welche Grundsätze zur Klauselprüfung nennt der OGH?

Der OGH stellte allgemeine Grundsätze zu § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, zur kundenfeindlichsten Auslegung im Verbandsprozess und zum Unterlassungsanspruch dar.

Quelle und Hinweis

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