RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Partei ist die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und als Verband nach § 29 Abs 1 KSchG klagelegitimiert. Die beklagte P* GmbH Co KG ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG und verwendet im Verbrauchergeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter für Wohnungsmietverträge im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. [2] [5] [6]
Gegenstand der Verbandsklage waren 17 näher bezeichnete Klauseln, nämlich die Klauseln 6 bis 8, 15 bis 25, 28, 39 und 52, sowie sinngleiche Klauseln. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Verwendung und des Sich-Berufens auf bereits einbezogene Klauseln sowie die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils. [2]
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren teilweise, nämlich für Wien, Oberösterreich und die Steiermark, statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte seiner Prüfung allgemeine Grundsätze der Klauselkontrolle voran, insbesondere zu § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, zur Auslegung im Verbandsprozess sowie zum Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG. [3]
Zu den Klauseln 6 bis 8 führte der OGH vorweg aus, dass diese für Verbraucher erkennbar unterschiedliche Fragen betreffen: die Wertsicherung des Mietzinses, die Verjährung von Wertsicherungsbeträgen und die Voraussetzungen eines Verzichts auf deren Geltendmachung. Jede dieser Regelungen könne gesondert auf Missbräuchlichkeit geprüft werden. [3]
- Zulässigkeit und Umfang der Revision: Der OGH beurteilte die Revision als zulässig und teilweise berechtigt. Bei geltend gemachter unrichtiger rechtlicher Beurteilung hat der OGH den festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Richtungen zu prüfen; im Verbandsverfahren können auch rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln berücksichtigt werden, die nicht bereits erstinstanzlich tragend waren. [3]
- Gröbliche Benachteiligung: Der OGH verweist auf § 879 Abs 3 ABGB: Eine nicht die Hauptleistungen festlegende AGB- oder Formblattbestimmung ist nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einen Teil gröblich benachteiligt. Maßgeblich ist insbesondere das Leitbild des dispositiven Rechts als ausgewogener Interessenausgleich. [3]
- Transparenzgebot: Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist. Das Transparenzgebot verlangt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht nur formelle Verständlichkeit, sondern Durchschaubarkeit von Inhalt und Tragweite für den typischen Durchschnittsverbraucher. [3]
- Eigenständige Klauseln: Für die Eigenständigkeit einer Klausel kommt es nach der Entscheidung nicht auf die äußere Gliederung des Klauselwerks an, sondern darauf, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt und die Regelung isoliert wahrgenommen werden kann. Eine teilweise Aufrechterhaltung missbräuchlicher Klauseln durch Streichung unzulässiger Bestandteile ist nur in den vom OGH unter Bezugnahme auf die Klausel-RL und EuGH-Rechtsprechung beschriebenen Grenzen möglich. [3]
- Verbandsprozess: Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG sind Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen. Auf eine bloß teilweise Zulässigkeit ist nicht Bedacht zu nehmen; eine geltungserhaltende Reduktion scheidet nach der dargestellten Rechtsprechung aus. [3]
- Unterlassungsanspruch: Der Unterlassungsanspruch setzt eine Unterlassungspflicht und Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Ein zukunftsgerichtetes Verbot kann nur bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach der Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als auch nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision der Beklagten teilweise Folge. Die Klage wurde hinsichtlich der Klauseln 6 und 8 samt darauf bezogenem Veröffentlichungsbegehren abgewiesen; hinsichtlich der weiteren angefochtenen Klauseln blieb es bei der Entscheidung zulasten der Beklagten. [1]
Das Gegenveröffentlichungsbegehren der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zudem sprach der OGH der Klägerin Prozesskosten in Höhe von 9.783,82 EUR zu. [1]
- Klauseln 6 und 8: Im Umfang der Klauseln 6 und 8 gab der OGH der Revision Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass das Unterlassungsbegehren sowie das darauf bezogene Veröffentlichungsbegehren abgewiesen wurden. [1]
- Übrige Klauseln: Im Umfang der Klauseln 7, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 39 und 52 blieb die Revision erfolglos. [1]
- Gegenveröffentlichung und Kosten: Das Begehren der Beklagten auf Veröffentlichung des klageabweisenden Teils wurde abgewiesen; die Beklagte wurde zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die verbandsrechtliche Klauselkontrolle im Verbrauchergeschäft und betrifft AGB für Wohnungsmietverträge im Teilanwendungsbereich des MRG. [2] [3]
- § 29 Abs 1 KSchG: Klagelegitimation des Verbands. [2]
- § 28 KSchG: Verbandsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung gesetzwidriger oder unzulässiger Klauseln. [3]
- § 6 Abs 3 KSchG: Transparenzgebot für AGB und Vertragsformblätter im Verbrauchergeschäft. [3]
- § 879 Abs 3 ABGB: Nichtigkeit gröblich benachteiligender Nebenbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern. [3]
- § 1 KSchG: Unternehmerstellung der Beklagten im Verbrauchergeschäft. [2]
- § 1 Abs 4 MRG: Einordnung der betroffenen Wohnungsmietverträge in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der Revision teilweise Folge: Die Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren zu den Klauseln 6 und 8 wurden abgewiesen; hinsichtlich der Klauseln 7, 15 bis 25, 28, 39 und 52 blieb die Revision erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. 1.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben. 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagelegitimierter Verband. [2] Die Beklagte ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes iSd § 1 Abs 4 MRG Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter, die unter anderem die verfahrensgegenständlichen Klauseln enthalten. [3] Die **Klägerin** begehrte, der Beklagten zu verbieten, insgesamt 17 näher bezeichnete (nämlich die Klauseln 6 bis 8, 15 bis 25, 28, 39 und 52) oder sinngleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformblättern für den Abschluss v...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist **zulässig**, sie ist auch **teilweise** **berechtigt**. **A. Allgemeine Grundsätze, insbesondere der Klauselprüfung** [9] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P* GmbH Co KG, *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00067_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Verbandsklage gegen 17 Mietvertragsklauseln in AGB und Vertragsformblättern.
- Revision der Beklagten nur zu den Klauseln 6 und 8 erfolgreich.
- Der OGH betont allgemeine Grundsätze zu gröblicher Benachteiligung, Transparenzgebot und kundenfeindlichster Auslegung.
- Klauseln 6 bis 8 werden als eigenständig prüfbare Regelungen zur Wertsicherung, Verjährung und zum Verzicht behandelt.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 6 Ob 67/25h?
Der OGH gab der Revision teilweise Folge: Die Klage wurde hinsichtlich der Klauseln 6 und 8 abgewiesen; hinsichtlich der übrigen genannten Klauseln blieb die Revision erfolglos.
Welche Mietverträge waren betroffen?
Die Entscheidung betrifft AGB und Vertragsformblätter für Wohnungsmietverträge mit Verbrauchern im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Wer klagte in diesem Verfahren?
Nach dem wiedergegebenen RIS-Text ging es um eine Verbandsklage der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gegen eine Unternehmerin wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.
Welche Grundsätze zur Klauselprüfung nennt der OGH?
Der OGH stellte allgemeine Grundsätze zu § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, zur kundenfeindlichsten Auslegung im Verbandsprozess und zum Unterlassungsanspruch dar.
Quelle und Hinweis
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Keine Beratung zur Wirksamkeit konkreter Mietvertragsklauseln; die Darstellung ist eine Entscheidungszusammenfassung.
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