RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6 Ob 34/26g
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Rückforderung behauptetermaßen unzulässig bezahlter Mietzinsbeträge wegen einer als unwirksam angesehenen Wertsicherungsvereinbarung sowie ein Feststellungsbegehren zur Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. [2] [3]

Die Klägerin war Mieterin und Verbraucherin; der Beklagte war Unternehmer. Der Streit betraf damit eine mietvertragliche Wertsicherungsklausel im Verbraucherkontext. [2]

Das Verfahren wurde zuletzt über 5.671,57 EUR samt Anhang und ein Feststellungsbegehren geführt; die außerordentliche Revision richtete sich gegen ein Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die von der Klägerin geltend gemachten Argumente im Rahmen der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Er kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine erheblichen Rechtsfragen dargetan wurden. [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]

In der Sache blieb es damit bei der Beurteilung, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage zur Wertsicherung des Richtwertmietzinses, zur Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Klauselkontrolle oder zur Teilbarkeit der Regelungen aufzeigte. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich verfahrensrechtlich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision und materiell auf miet- und verbraucherschutzrechtliche Fragen zur Wertsicherung des Hauptmietzinses. [3] [1]

Spruch

Die außerordentliche Revision der Mieterin wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zur Wirksamkeit und Teilbarkeit der Wertsicherungsregelungen dargetan wurde.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von behaupteterweise aufgrund einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung unzulässigen, bezahlten Mietzinsbeträgen samt dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. [2] Die Klägerin und Mieterin ist Verbraucherin. Der Beklagte ist Unternehmer.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision der **Klägerin**, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. [5] 1. Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraus.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 5.671,57 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine Vereinbarung voraus.
  • Die Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Die Bezugnahme auf § 5 RichtWG wurde in dieser Konstellation nicht als korrekturbedürftig intransparent beurteilt.
  • Hauptregelung und Ersatzregelung einer Wertsicherungsklausel können eigenständige Regelungen sein.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 6 Ob 34/26g?

Der OGH behandelte eine außerordentliche Revision zur Rückforderung von Mietzinsbeträgen und zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Revision wurde zurückgewiesen, weil nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Setzt eine Wertsicherung des Hauptmietzinses eine Vereinbarung voraus?

Der OGH hielt fest, dass die Wertsicherung des Hauptmietzinses grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt.

War die Bezugnahme auf § 5 RichtWG nach dieser Entscheidung intransparent?

Der OGH sah die Beurteilung, dass die Bezugnahme auf § 5 RichtWG nicht gegen das Transparenzgebot verstoße, nicht als korrekturbedürftig an.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Keine Rechtsberatung; die Darstellung beschränkt sich auf den Inhalt der Entscheidung.

Parteien werden nur abstrakt als Klägerin/Mieterin und Beklagter/Unternehmer bezeichnet.

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, nicht eine umfassende neuerliche Sachentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen