RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war die Rückforderung behauptetermaßen unzulässig bezahlter Mietzinsbeträge wegen einer als unwirksam angesehenen Wertsicherungsvereinbarung sowie ein Feststellungsbegehren zur Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. [2] [3]
Die Klägerin war Mieterin und Verbraucherin; der Beklagte war Unternehmer. Der Streit betraf damit eine mietvertragliche Wertsicherungsklausel im Verbraucherkontext. [2]
Das Verfahren wurde zuletzt über 5.671,57 EUR samt Anhang und ein Feststellungsbegehren geführt; die außerordentliche Revision richtete sich gegen ein Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die von der Klägerin geltend gemachten Argumente im Rahmen der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Er kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine erheblichen Rechtsfragen dargetan wurden. [3]
- Revisionszulässigkeit: Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher nicht zulässig. [1] [3]
- Wertsicherungsvereinbarung: Der OGH hielt fest, dass die Wertsicherung des Hauptmietzinses grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt; die Erhöhung der Richtwerte allein beeinflusst den vereinbarten Hauptmietzins nicht. [3]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Zur Änderung durch das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz verwies der OGH darauf, dass der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG einschränkend klargestellt habe; die Klägerin zeigte damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. [3]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Die Verneinung eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur, weil § 5 Abs 2 RichtWG ausdrücklich auch auf ein Vermindern Bezug nimmt. [3]
- Transparenzgebot: Eine Klausel ist nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist. Der OGH sah die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Bezugnahme auf § 5 RichtWG nicht gegen das Transparenzgebot verstoße, nicht als korrekturbedürftig an. [3]
- Teilbarkeit der Klausel: Zur Teilbarkeit verwies der OGH darauf, dass die grundsätzliche Vereinbarung einer Wertsicherung und eine Ersatzregelung für den Wegfall dieser Hauptvereinbarung inhaltlich eigenständige Regelungen sein können. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]
In der Sache blieb es damit bei der Beurteilung, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage zur Wertsicherung des Richtwertmietzinses, zur Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Klauselkontrolle oder zur Teilbarkeit der Regelungen aufzeigte. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich verfahrensrechtlich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision und materiell auf miet- und verbraucherschutzrechtliche Fragen zur Wertsicherung des Hauptmietzinses. [3] [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage der Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Vom OGH im Zusammenhang mit dem ZIAG und dem sachlichen Anwendungsbereich bei Dauerschuldverhältnissen behandelt. [3]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Vom Berufungsgericht und OGH im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Verminderns nach § 5 Abs 2 RichtWG erörtert. [3]
- § 6 Abs 3 KSchG: Transparenzgebot für Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern. [3]
- § 5 RichtWG: Zentrale Bezugnahme der Wertsicherungsvereinbarung zum Richtwertmietzins. [3]
Spruch
Die außerordentliche Revision der Mieterin wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zur Wirksamkeit und Teilbarkeit der Wertsicherungsregelungen dargetan wurde.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von behaupteterweise aufgrund einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung unzulässigen, bezahlten Mietzinsbeträgen samt dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. [2] Die Klägerin und Mieterin ist Verbraucherin. Der Beklagte ist Unternehmer.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision der **Klägerin**, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. [5] 1. Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 5.671,57 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00034_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine Vereinbarung voraus.
- Die Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf.
- Die Bezugnahme auf § 5 RichtWG wurde in dieser Konstellation nicht als korrekturbedürftig intransparent beurteilt.
- Hauptregelung und Ersatzregelung einer Wertsicherungsklausel können eigenständige Regelungen sein.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 6 Ob 34/26g?
Der OGH behandelte eine außerordentliche Revision zur Rückforderung von Mietzinsbeträgen und zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Revision wurde zurückgewiesen, weil nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.
Setzt eine Wertsicherung des Hauptmietzinses eine Vereinbarung voraus?
Der OGH hielt fest, dass die Wertsicherung des Hauptmietzinses grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt.
War die Bezugnahme auf § 5 RichtWG nach dieser Entscheidung intransparent?
Der OGH sah die Beurteilung, dass die Bezugnahme auf § 5 RichtWG nicht gegen das Transparenzgebot verstoße, nicht als korrekturbedürftig an.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, nicht eine umfassende neuerliche Sachentscheidung.
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