RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob237/24g
Entscheidungsdatum
2026-02-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00237.24G.0224.000
Dokumentnummer
JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000

Sachverhalt

Eine Gebietskörperschaft gewährte einer Gesellschaft im September 2002 ein kurzfristiges, zinsenloses Überbrückungsdarlehen von 70.000 EUR. Sie war über eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mittelbar an der Darlehensnehmerin beteiligt. Der Geschäftsführer dieser Beteiligungsgesellschaft, der zugleich eine Abteilung der Darlehensgeberin leitete, war zumindest ab dem Frühjahr 2002 über die finanzielle Schräglage der Darlehensnehmerin informiert. [2]

Die Darlehensnehmerin war am 16. Dezember 2002 zahlungsunfähig. Dennoch wurde die Rückzahlungsfrist verlängert und die Darlehensforderung anschließend wiederholt gestundet beziehungsweise nicht aktiv betrieben. Die Gesellschaft stellte später ihre operative Tätigkeit ein und war auch 2019 buchmäßig überschuldet sowie außerstande, eine allfällige Forderung der Darlehensgeberin zu bezahlen. [2]

Mehr als 16 Jahre nach der Darlehensgewährung klagte die Darlehensgeberin die Rückzahlung ein. Während dieses Darlehensprozesses wurde 2022 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren über die Darlehensnehmerin eröffnet. Aus der geringen Insolvenzquote erhielt sie auf die angemeldeten Prozesskosten 166,27 EUR. [2]

Ausführungen des OGH

Die Revision war nach Ansicht des OGH zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. Der vorliegende Textauszug gibt die anschließende rechtliche Beurteilung allerdings nur bis zum Beginn der weiteren Prüfung wieder. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die klagende Partei wurde verpflichtet, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 2.261,40 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; darin sind 376,90 EUR Umsatzsteuer enthalten. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Im Zentrum der verfügbaren rechtlichen Beurteilung stehen die Insolvenzantragspflicht organschaftlicher Vertreter und die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. [3] [1]

Spruch

Der OGH gab der Revision der klagenden Darlehensgeberin nicht Folge und bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung ihres Schadenersatzbegehrens. Die klagende Partei muss die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Verfahrens ist ein behaupteter Schadenersatzanspruch der klagenden Partei (im Weiteren auch: Darlehensgeberin) gegen den Beklagten als Geschäftsführer ihrer Darlehensnehmerin, der im Jahr 1999 gegründeten O* Gesellschaft m.b.H. (im Weiteren: Darlehensnehmerin oder Gesellschaft), wegen der unterlassenen Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin und schikanöser Prozessführung. [2] Die Darlehensgeberin – eine Gebietskörperschaft – war mittelbare Gesellschafterin der Darlehensnehmerin: Sie hielt 51,7 % der Geschäftsanteile der * Unternehmensbeteiligungs GmbH (kurz: UB), die zu 91 % (mit eine...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[22] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. 1. Zahlungsunfähigkeit und Verstoß gegen § 69 IO [23] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Insolvenzantragspflicht nach § 69 Abs 2 und 3 IO trifft die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person.
  • Der OGH legte eine seit 16. Dezember 2002 durchgehend bestehende Insolvenzreife der Darlehensnehmerin zugrunde.
  • Gegenstand des Schadenersatzbegehrens waren Kosten aus einem Darlehensprozess und einem späteren Insolvenzverfahren.
  • Die Revision blieb erfolglos; die detaillierte Begründung zur Einordnung der Rechtsverfolgungskosten ist im bereitgestellten, gekürzten Volltext nicht vollständig enthalten.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 6 Ob 237/24g?

Um einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer Darlehensnehmerin wegen unterlassener Insolvenzantragstellung und behauptet schikanöser Prozessführung.

Wann war die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig?

Nach den zugrunde gelegten Feststellungen war sie am 16. Dezember 2002 zahlungsunfähig und blieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzreif.

Welche Frist sieht § 69 IO für den Insolvenzantrag vor?

Organschaftliche Vertreter müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Der OGH gab der Revision nicht Folge und verpflichtete die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet während der rechtlichen Beurteilung bei Randziffer 29.

Die tragende Begründung zur Abweisung der geltend gemachten Prozess- und Insolvenzkosten kann daher nicht vollständig wiedergegeben werden.

Für eine vertiefte Veröffentlichung sollte der ungekürzte RIS-Volltext ergänzt und die rechtliche Beurteilung ab Randziffer 29 nachgetragen werden.

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