RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Gebietskörperschaft gewährte einer Gesellschaft im September 2002 ein kurzfristiges, zinsenloses Überbrückungsdarlehen von 70.000 EUR. Sie war über eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mittelbar an der Darlehensnehmerin beteiligt. Der Geschäftsführer dieser Beteiligungsgesellschaft, der zugleich eine Abteilung der Darlehensgeberin leitete, war zumindest ab dem Frühjahr 2002 über die finanzielle Schräglage der Darlehensnehmerin informiert. [2]
Die Darlehensnehmerin war am 16. Dezember 2002 zahlungsunfähig. Dennoch wurde die Rückzahlungsfrist verlängert und die Darlehensforderung anschließend wiederholt gestundet beziehungsweise nicht aktiv betrieben. Die Gesellschaft stellte später ihre operative Tätigkeit ein und war auch 2019 buchmäßig überschuldet sowie außerstande, eine allfällige Forderung der Darlehensgeberin zu bezahlen. [2]
Mehr als 16 Jahre nach der Darlehensgewährung klagte die Darlehensgeberin die Rückzahlung ein. Während dieses Darlehensprozesses wurde 2022 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren über die Darlehensnehmerin eröffnet. Aus der geringen Insolvenzquote erhielt sie auf die angemeldeten Prozesskosten 166,27 EUR. [2]
Ausführungen des OGH
Die Revision war nach Ansicht des OGH zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. Der vorliegende Textauszug gibt die anschließende rechtliche Beurteilung allerdings nur bis zum Beginn der weiteren Prüfung wieder. [3] [1]
- Insolvenzantragspflicht: Nach § 69 Abs 2 und 3 IO müssen organschaftliche Vertreter juristischer Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 66 oder 67 IO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. [3] [1]
- Zahlungsunfähigkeit: Der OGH legte dem weiteren Verfahren zugrunde, dass die Darlehensnehmerin am 16. Dezember 2002 insolvenzreif war und bis zur späteren Insolvenzeröffnung insolvenzreif blieb. Die Darlehensgeberin stellte in ihrer Revision selbst darauf ab, dass die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag seit 14. Februar 2003 vorgelegen hätten. [1]
- Prozessuales Geständnis: Zahlungsunfähigkeit ist grundsätzlich eine Rechtsfrage. Nach den angeführten Rechtsprechungsnachweisen kann ein Geständnis aber auch Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, wenn darin das Zugeständnis des zugrunde liegenden Tatsachenkomplexes liegt. Der OGH wertete das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beklagten zur Zahlungsunfähigkeit als kürzelhafte Umschreibung der fehlenden Fähigkeit, alle fälligen Schulden mit verfügbaren oder alsbald beschaffbaren Zahlungsmitteln zu bezahlen. [1]
- Gegenstand der Haftungsprüfung: Die Darlehensgeberin verlangte vom Geschäftsführer Ersatz ihrer Kosten aus dem Darlehensprozess und dem Insolvenzverfahren. Sie stützte sich auf die unterlassene Insolvenzantragstellung nach § 69 IO und behauptete außerdem eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch mutwillige Prozessführung. [2] [1]
- Grenze des verfügbaren Auszugs: Das Berufungsgericht hatte die Klage vollständig abgewiesen und die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, ob Rechtsverfolgungskosten einer Altforderung im Zusammenhang mit § 69 Abs 2 IO als Neuforderung anzusehen sind. Wie der OGH diese Frage im Einzelnen beantwortete, ist aus dem gekürzt übermittelten Volltext nicht vollständig ersichtlich. [2] [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die klagende Partei wurde verpflichtet, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 2.261,40 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; darin sind 376,90 EUR Umsatzsteuer enthalten. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Zentrum der verfügbaren rechtlichen Beurteilung stehen die Insolvenzantragspflicht organschaftlicher Vertreter und die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. [3] [1]
- § 69 Abs 2 und 3 IO: Pflicht organschaftlicher Vertreter, die Insolvenzeröffnung ohne schuldhaftes Zögern und spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. [3] [1]
- §§ 66 und 67 IO: Im Volltext als maßgebliche Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genannt. [3] [1]
- § 139 IO: Das Insolvenzverfahren über die Darlehensnehmerin wurde nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben. [2] [1]
- Rechtsprechungsverweise: Zur Behandlung rechtlicher Begriffe als Geständnis eines zugrunde liegenden Tatsachenkomplexes verweist der OGH unter anderem auf RS0043677, RS0039945, RS0111277 sowie 6 Ob 106/25v. [1]
Spruch
Der OGH gab der Revision der klagenden Darlehensgeberin nicht Folge und bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung ihres Schadenersatzbegehrens. Die klagende Partei muss die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Verfahrens ist ein behaupteter Schadenersatzanspruch der klagenden Partei (im Weiteren auch: Darlehensgeberin) gegen den Beklagten als Geschäftsführer ihrer Darlehensnehmerin, der im Jahr 1999 gegründeten O* Gesellschaft m.b.H. (im Weiteren: Darlehensnehmerin oder Gesellschaft), wegen der unterlassenen Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin und schikanöser Prozessführung. [2] Die Darlehensgeberin – eine Gebietskörperschaft – war mittelbare Gesellschafterin der Darlehensnehmerin: Sie hielt 51,7 % der Geschäftsanteile der * Unternehmensbeteiligungs GmbH (kurz: UB), die zu 91 % (mit eine...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[22] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. 1. Zahlungsunfähigkeit und Verstoß gegen § 69 IO [23] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00237_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Insolvenzantragspflicht nach § 69 Abs 2 und 3 IO trifft die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person.
- Der OGH legte eine seit 16. Dezember 2002 durchgehend bestehende Insolvenzreife der Darlehensnehmerin zugrunde.
- Gegenstand des Schadenersatzbegehrens waren Kosten aus einem Darlehensprozess und einem späteren Insolvenzverfahren.
- Die Revision blieb erfolglos; die detaillierte Begründung zur Einordnung der Rechtsverfolgungskosten ist im bereitgestellten, gekürzten Volltext nicht vollständig enthalten.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 6 Ob 237/24g?
Um einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer Darlehensnehmerin wegen unterlassener Insolvenzantragstellung und behauptet schikanöser Prozessführung.
Wann war die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig?
Nach den zugrunde gelegten Feststellungen war sie am 16. Dezember 2002 zahlungsunfähig und blieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzreif.
Welche Frist sieht § 69 IO für den Insolvenzantrag vor?
Organschaftliche Vertreter müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Der OGH gab der Revision nicht Folge und verpflichtete die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der rechtlichen Beurteilung bei Randziffer 29.
Die tragende Begründung zur Abweisung der geltend gemachten Prozess- und Insolvenzkosten kann daher nicht vollständig wiedergegeben werden.
Für eine vertiefte Veröffentlichung sollte der ungekürzte RIS-Volltext ergänzt und die rechtliche Beurteilung ab Randziffer 29 nachgetragen werden.
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