RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin schloss am 15. Oktober 2018 nach einem Vergabeverfahren gemäß BVergG mit der Beklagten einen Vertrag über Herstellung, Lieferung und Montage eines mobilen Teleskop-Tribünensystems. Der Auftrag umfasste zwölf Einzeltribünen und eine Auftragssumme von 2.541.707 EUR netto. [2]
Im Verfahren begehrte die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines noch ausständigen Entgelts in Höhe von 190.663,58 EUR sA. Die Beklagte hatte ein neues, flexibles Tribünensystem mit wesentlich kürzeren Auf- und Abbauzeiten als beim bisherigen Container-Tribünensystem beschaffen wollen. [5] [2]
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Ansprechpartner der Klägerin vor Vertragsabschluss auf Bodenunebenheiten und örtliche Gegebenheiten aufmerksam gemacht. Die Beklagte vertraute darauf, dass die Bodenbeschaffenheit die Funktionalität des Systems nicht beeinträchtigen werde, weil der Ansprechpartner die vorhandene Bodenbeschaffenheit als unproblematisch dargestellt hatte. [2]
Ausführungen des OGH
Im Zentrum der revisionsgerichtlichen Beurteilung stand nach dem verfügbaren Entscheidungsauszug die Frage, wie nationales Irrtumsrecht zu Verträgen steht, die dem UN-Kaufrecht unterliegen. Der OGH nahm die Revision zur Klarstellung dieser Frage an. [3]
Eine endgültige Sachentscheidung über das Zahlungsbegehren traf der OGH im verfügbaren Spruch nicht. Stattdessen wurde das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen, sodass weitere Feststellungen beziehungsweise eine Verfahrensergänzung erforderlich waren. [3] [1]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH erklärte die Revision der Klägerin für zulässig, weil eine Klarstellung zur Anwendung beziehungsweise Nichtanwendung nationalen Irrtumsrechts auf Verträge erforderlich war, die dem UN-Kaufrecht unterliegen. [3]
- Aufhebungsantrag: Die Revision war nach Ansicht des OGH im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. [3]
- Verfahrensergänzung: Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. [1] [3]
Ergebnis
Der Revision wurde Folge gegeben. Die Urteile des Erstgerichts und des Berufungsgerichts wurden aufgehoben. [1]
Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1]
Rechtsgrundlagen
Als rechtlicher Kontext ergeben sich aus dem verfügbaren Text insbesondere das BVergG-Vergabeverfahren, der Liefer- und Montagevertrag über das Tribünensystem sowie die revisionsgerichtlich hervorgehobene Frage des Verhältnisses von UN-Kaufrecht und nationalem Irrtumsrecht. [2] [3]
- UN-Kaufrecht: Der OGH nennt als Klärungsgegenstand die Anwendung beziehungsweise Nichtanwendung nationalen Irrtumsrechts auf Verträge, die dem UN-Kaufrecht unterliegen. [3]
- Bundesvergabegesetz: Der Vertrag wurde nach einem Vergabeverfahren gemäß BVergG geschlossen. [2]
- Ausschreibungs- und Vertragsgrundlagen: Nach dem Sachverhalt waren unter anderem Ausschreibung, Angebot, Aufklärungsgespräch und technische Anforderungen für das mobile Tribünensystem relevant. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Revision war zur Klarstellung der Anwendung beziehungsweise Nichtanwendung nationalen Irrtumsrechts auf dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge zulässig und im Aufhebungsantrag berechtigt; die Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00100_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin schloss am 15. 10. 2018 nach einem Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG) einen Vertrag mit der Beklagten über die Herstellung, Lieferung und Montage eines mobilen Teleskop-Tribünensystems, bestehend aus zwölf Einzeltribünen, mit einer Auftragssumme von 2.541.707 EUR netto.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00100_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[74] Die von der Beklagten beantwortete **Revision** der Klägerin, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils im klagestattgebenden Sinn und Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragte, ist zur Klarstellung der (Nicht-)Anwendung des nationalen Irrtumsrechts auf dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge **zulässig**. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags **berechtigt**. **1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00100_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00100_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* d.o.o, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 190.663,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00100_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2025, GZ 4 R 207/24d-122, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0060OB00100_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Revision der Klägerin hatte im Aufhebungsantrag Erfolg.
- Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
- Die Sache geht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
- Als zentrale Rechtsfrage nennt der Auszug das Verhältnis von UN-Kaufrecht und nationalem Irrtumsrecht.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 6 Ob 100/25m?
Der OGH behandelte die Revision als zulässig, weil eine Klarstellung zur Anwendung oder Nichtanwendung nationalen Irrtumsrechts bei UN-Kaufrecht-Verträgen erforderlich war.
Hat der OGH endgültig über das Zahlungsbegehren entschieden?
Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Welcher Vertrag lag dem Verfahren zugrunde?
Der Vertrag betraf Herstellung, Lieferung und Montage eines mobilen Teleskop-Tribünensystems mit zwölf Einzeltribünen nach einem BVergG-Vergabeverfahren.
Welche Bedeutung hat das UN-Kaufrecht in dieser Entscheidung?
Der verfügbare Entscheidungsauszug nennt als Klärungsfrage das Verhältnis von nationalem Irrtumsrecht zu Verträgen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen. Für Einzelheiten ist der vollständige Entscheidungstext heranzuziehen.
Quelle und Hinweis
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