RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller gegen die Ausschreibung einer Tagsatzung samt Ladungen und Hausanschlag zurück. Nach seiner Begründung war der Rekurs verspätet, der angefochtene Beschluss nicht abgesondert anfechtbar und infolge der zwischenzeitlichen Abberaumung der Tagsatzung keine Beschwer mehr gegeben. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit höchstens 10.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. [2]
Die Antragsteller erhoben dagegen einen als „außerordentlich“ bezeichneten Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich mit der Vertretung in dritter Instanz, der erforderlichen Verbesserung des Rechtsmittels und dem angesichts der Bewertung des Entscheidungsgegenstands eröffneten Rechtsmittelweg. [3]
- Vertretungspflicht: Nach § 52 Abs 2 Z 6 WEG müssen sich Parteien in dritter Instanz durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen Interessenvertreter vertreten lassen. Das Rechtsmittel der Antragsteller trug keine Unterschrift einer entsprechend qualifizierten Person. [3]
- Verbesserungsversuch: Weil der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig war, musste das Erstgericht den nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuch durchführen. Zu diesem Zweck war ihm der Akt zurückzustellen. [3]
- Vermögensrechtliche Streitigkeit: Für den Fall einer frist- und formgerechten Verbesserung hielt der OGH fest, dass eine Streitigkeit rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt. Er verwies dafür auf § 52 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG. [3]
- Zulassungsvorstellung: Bei einer Bewertung mit höchstens 10.000 EUR und dem Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kommt kein außerordentlicher Revisionsrekurs in Betracht. Nach § 63 AußStrG kann nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erhoben werden, über die das Rekursgericht entscheidet. [3]
- Weitere Verbesserung: Ob der Schriftsatz auch im Hinblick auf die gebotene Zulassungsvorstellung einer Verbesserung bedarf, ließ der OGH ausdrücklich der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Damit wurde zunächst keine inhaltliche Entscheidung über das Anliegen der Antragsteller getroffen; das Erstgericht hat den Verbesserungsversuch wegen der fehlenden qualifizierten Unterfertigung zu veranlassen. [1] [3]
- Spruch: Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Vertretungspflicht in dritter Instanz, die Verbesserung mangelhafter Eingaben und den besonderen Rechtsmittelweg bei einem Entscheidungswert bis 10.000 EUR. [3]
- § 52 Abs 2 Z 6 WEG: Qualifizierte Vertretung der Parteien in dritter Instanz durch Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter. [3]
- § 10 Abs 4 AußStrG: Grundlage des vom Erstgericht durchzuführenden Verbesserungsversuchs. [3]
- § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG: Vom OGH herangezogene Bestimmungen für die Einordnung als rein vermögensrechtliche Streitigkeit. [3]
- § 63 AußStrG: Grundlage für die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht. [3]
- §§ 34 Abs 3 iVm 52 Abs 1 Z 6 WEG: Im Volltext genannter Verfahrensgegenstand der wohnrechtlichen Außerstreitsache. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies unter anderem auf 9 Ob 11/15f, 2 Ob 106/24p, 5 Ob 10/24t, RS0120077 und RS0109623. [3]
Spruch
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück, damit wegen der fehlenden Unterschrift einer qualifizierten Vertretungsperson ein Verbesserungsversuch durchgeführt wird. Im Fall einer frist- und formgerechten Verbesserung ist zu berücksichtigen, dass nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG in Betracht kommt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen die Ausschreibung einer Tagsatzung (samt der Verfügung von Ladungen und eines Hausanschlags) gerichteten Rekurs der Antragsteller zurück. Der Rekurs sei verspätet, der Beschluss nicht abgesondert anfechtbar und den Rekurswerbern fehle es an der Beschwer, weil das Erstgericht die Tagsatzung mittlerweile abberaumt habe. Zugleich sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich der von den Antragstellern erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte. [3] 1. Nach § 52 Abs 2 Z 6 WEG müssen sich die Parteien in dritter Instanz entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
H*, geboren am *, beide *, gegen die Antragsgegnerin Ö*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen §§ 34 Abs 3 iVm 52 Abs 1 Z 6 WEG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- In wohnrechtlichen Außerstreitsachen besteht in dritter Instanz eine qualifizierte Vertretungspflicht.
- Fehlt die Unterschrift einer qualifizierten Vertretungsperson, kann ein Verbesserungsversuch erforderlich sein.
- Bei einem Entscheidungswert bis 10.000 EUR und nicht zugelassenem ordentlichen Revisionsrekurs ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs eröffnet.
- In dieser Konstellation kommt eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG in Verbindung mit einem ordentlichen Revisionsrekurs in Betracht.
- Der OGH entschied hier nur über die Rückstellung des Akts; weitere Verbesserungsfragen blieben den Vorinstanzen vorbehalten.
Häufige Fragen
Warum stellte der OGH den Akt an das Erstgericht zurück?
Das Rechtsmittel war nicht von einem Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter unterfertigt. Weil es nicht jedenfalls unzulässig war, sollte das Erstgericht einen Verbesserungsversuch durchführen.
Ist im WEG-Verfahren ein außerordentlicher Revisionsrekurs bei höchstens 10.000 EUR möglich?
Nach dieser Entscheidung nicht, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat. Vorgesehen ist dann eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG.
Wer darf Parteien in dritter Instanz eines WEG-Verfahrens vertreten?
Nach § 52 Abs 2 Z 6 WEG müssen die Parteien durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen Interessenvertreter vertreten sein.
Hat der OGH über die Berechtigung des ursprünglichen Rekurses entschieden?
Nein. Der Spruch beschränkt sich auf die Rückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Namen und sonstigen personenbezogenen Angaben der Parteien wurden nicht übernommen, weil sie für die rechtliche Aussage nicht erforderlich sind.
Die vom Rekursgericht genannten Zurückweisungsgründe werden nur als dessen Begründung wiedergegeben und nicht als eigenständige Bestätigung durch den OGH.
Die Entscheidung beendet das Verbesserungsverfahren nicht und enthält keine Sachentscheidung über den ursprünglichen Rekurs.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Kindesunterhalt bei selbständiger Erwerbstätigkeit und Grenzen der Beweisrüge – OGH 5 Ob
Der OGH verwarf Einwände gegen die Einkommensermittlung eines selbständig erwerbstätigen Vaters und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechts
Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts mit Zubehör-Abstellplätzen – OGH 5 Ob 149/25k
Der OGH klärt, wann Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen trotz Teilung eines nach dem WEG 1975 begründeten Objekts fortbesteht.
Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen trotz Vermieterwechsel – OGH 5 Ob 46/26i
Der OGH befasst sich mit der Mietzinsüberprüfung bei aneinandergereihten befristeten Mietverhältnissen und einem Vermieterwechsel. Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG 5
Grundbuchsperre und Nachweis eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kaufvertrags – O
OGH 5 Ob 102/26z: Voraussetzungen für die Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer vor Insolvenzeröffnung angemerkten Rangordnung.