RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft, an der im Jahr 2002 Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründet wurde. Mit ihrem Objekt Top 9 Büro 11 war Zubehör-Wohnungseigentum an mehreren Kfz-Abstellplätzen verbunden. [2] [3]
Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer stimmten der Teilung des Objekts entsprechend einem Nutzwertgutachten zu. Für den abgetrennten Teil sollte ein neues Wohnungseigentumsobjekt, Top 11 Wohnung 12, einverleibt werden. Die Kfz-Abstellplätze sollten nicht auf dieses neue Objekt übertragen werden, sondern Zubehör des verbleibenden Objekts Top 9 Büro 11 bleiben. [3]
Das Erstgericht wies den Verbücherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vorinstanzen gingen im Ergebnis davon aus, dass zwei neue Wohnungseigentumsobjekte entstünden und Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen unter dem WEG 2002 nicht neu begründet werden könne. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der nach geltendem Recht unzulässigen Neubegründung beziehungsweise Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz und dem Fortbestand einer bereits nach dem WEG 1975 wirksam begründeten Zubehör-Verbindung. [3] [3]
- Rechtslage nach dem WEG 1975: Nach dem WEG 1975 konnte an Kfz-Abstellplätzen außerhalb von Parkhäusern kein selbständiges Wohnungseigentum begründet werden. Ein ausschließliches dingliches Nutzungsrecht war nur als Zubehör-Wohnungseigentum zu einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit möglich. [3] [3]
- Rechtslage nach dem WEG 2002: Seit 1. Juli 2002 kann an Kfz-Abstellplätzen selbständiges Wohnungseigentum begründet werden. Eine neue Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an solchen Abstellplätzen ist unter dem WEG 2002 grundsätzlich nicht mehr zulässig. [3]
- Übergangsrecht: Nach § 56 Abs 1 WEG 2002 bleibt eine bereits nach § 1 Abs 2 WEG 1975 begründete Verbindung eines Kfz-Abstellplatzes mit einem Wohnungseigentumsobjekt gültig. Die Übergangsregelung soll vermeiden, dass bestehendes Zubehör zwingend verselbständigt und eine aufwendige Neufestsetzung der Nutzwerte vorgenommen werden muss. [3]
- Übertragung von Zubehör: Wird ein Zubehör-Kfz-Abstellplatz auf ein anderes Wohnungseigentumsobjekt übertragen, ist dies einer Neubegründung gleichzuhalten. In diesem Fall muss der Abstellplatz nach der dargestellten Rechtsprechung verselbständigt werden. Das gilt auch bei einer Übertragung auf ein durch Teilung neu geschaffenes Objekt. [3]
- Unveränderte Zuordnung: Im vorliegenden Fall wurde jedoch keiner der Abstellplätze auf das neu geschaffene Objekt übertragen. Die rechtliche Verbindung zum bisherigen Objekt blieb aufrecht; geändert wurde lediglich die Konfiguration der Hauptsache, der die Abstellplätze als Zubehör zugeordnet waren. [3]
- Teilung des Hauptobjekts: Die Teilung eines bereits bestehenden Wohnungseigentumsobjekts erfordert nach Auffassung des OGH keine Neu- oder Wiederbegründung von Wohnungseigentum am verbleibenden Teil. Sie ist grundsätzlich als Änderung des bestehenden Objekts nach § 16 Abs 2 und 4 WEG 2002 zu beurteilen. [3]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs war zulässig und berechtigt. Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und bewilligte die Teilung des bisherigen Anteils sowie die Einverleibung von Wohnungseigentum an den beiden ausgewiesenen Objekten. Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten wurden dem Erstgericht übertragen. [1] [3]
Entscheidend war, dass die Zubehör-Kfz-Abstellplätze beim verbleibenden Wohnungseigentumsobjekt blieben. Damit wurde weder Zubehör-Wohnungseigentum neu begründet noch auf das durch die Teilung geschaffene Objekt übertragen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem das Übergangsrecht für nach dem WEG 1975 begründetes Zubehör-Wohnungseigentum sowie die wohnungseigentumsrechtliche Einordnung der Teilung eines bestehenden Objekts. [3] [3]
- § 1 Abs 2 WEG 1975: Grundlage für die frühere Verbindung eines Kfz-Abstellplatzes mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit als Zubehör-Wohnungseigentum. [3]
- § 2 Abs 2 WEG 2002: Ermöglicht seit 1. Juli 2002 die Begründung selbständigen Wohnungseigentums an Kfz-Abstellplätzen. [3]
- §§ 3 und 5 WEG 2002: Regeln Titel, Begründung und grundbücherlichen Erwerb von Wohnungseigentum; der OGH verneinte daraus eine Neu- oder Wiederbegründung am verbleibenden Teil des bereits bestehenden Objekts. [3]
- § 9 Abs 2 Z 5 WEG 2002: Die Teilung und Schaffung einer weiteren Wohnungseigentumseinheit ist ein Fall der Nutzwertfestsetzung und macht eine entsprechende Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlich. [3]
- § 16 Abs 2 und 4 WEG 2002: Maßstab für die Zulässigkeit der Teilung als Änderung eines bestehenden Wohnungseigentumsobjekts. [3]
- § 56 Abs 1 WEG 2002: Erhält die nach dem WEG 1975 wirksam begründete Verbindung eines Kfz-Abstellplatzes als Zubehör aufrecht, solange keine einer Neubegründung gleichkommende Übertragung erfolgt. [3]
Spruch
Wird ein Wohnungseigentumsobjekt geteilt und verbleiben die bereits nach dem WEG 1975 als Zubehör verbundenen Kfz-Abstellplätze beim bestehenden Objekt, liegt keine unzulässige Neubegründung oder Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum vor. Der OGH bewilligte die beantragten Grundbuchseintragungen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet: „Urkunden 1 Gutachten vom 24.04.2024 2 Wohnungseigentumsvertrag vom 22.07.2024 3 Zustimmungserklärung vom 05.03.2025 Bewilligt wird 1 in EZ * KG * die Teilung von Anteil B-LNR 10 10 ANTEIL: 14275/100000 A* GmbH (FN *) ADR: * c 5113/2002 5404/2002 5294/2019 Wohnungseigentum an Top 9 Büro 11 PKW-AP 27, 28, 29, 30, 31, 35, PKW-TG 5, 8, Kellerraum 11 in 3122/100000 Anteile (hinsichtlich der Liegenschaft) und den Anteilsrest 2 in EZ * KG * 10 ANTEIL: 14275/100000 A* GmbH (FN *) die Eintragung 1 zu 11153/100000 der Liegenschaft (aus B-LNR 10) Eigentumsrecht für A* GmbH ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgte 2002 nach den Bestimmungen des WEG 1975. Mit dem Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin (Top 9 Büro 11) ist das Zubehör-Wohnungseigentum an mehreren Kfz-Abstellplätzen verbunden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[13] 1. Nach dem WEG 1975 war selbständiges Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich. Die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem Kfz-Abstellplatz war nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen (5 Ob 32/05z; 5 Ob 2/24s; 5 Ob 216/24m).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A* GmbH, *, vertreten durch die Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2025, AZ 3 R 70/25s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Nach dem WEG 1975 wirksam begründetes Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen kann aufgrund des Übergangsrechts fortbestehen.
- Die Übertragung eines Zubehör-Abstellplatzes auf ein anderes oder neu geschaffenes Objekt ist von dessen unverändertem Verbleib beim bisherigen Objekt zu unterscheiden.
- Die Teilung eines bestehenden Wohnungseigentumsobjekts führt nicht automatisch zu einer Neu- oder Wiederbegründung von Wohnungseigentum am verbleibenden Teil.
- Die Entscheidung betrifft eine konkrete grundbücherliche Konstellation und ersetzt keine Prüfung anderer Teilungsfälle.
Häufige Fragen
Bleiben Zubehör-Kfz-Abstellplätze bei der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts erhalten?
Nach dieser Entscheidung ja, wenn die Zubehör-Verbindung bereits nach dem WEG 1975 wirksam begründet wurde und die Abstellplätze unverändert beim verbleibenden Objekt bleiben.
Darf unter dem WEG 2002 neues Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz begründet werden?
Nein. Nach der vom OGH dargestellten Rechtslage können wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellplätze grundsätzlich nur allgemeine Teile bleiben oder selbständige Wohnungseigentumsobjekte werden.
Was gilt bei der Übertragung eines Zubehör-Abstellplatzes auf ein anderes Objekt?
Eine solche Übertragung wird einer Neubegründung gleichgehalten. Der Abstellplatz muss nach der dargestellten Rechtsprechung verselbständigt werden.
Ist die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts eine vollständige Neubegründung?
Nach dem OGH ist die Teilung grundsätzlich eine Änderung am bestehenden Wohnungseigentumsobjekt. Am verbleibenden Teil muss Wohnungseigentum nicht neu oder nochmals begründet werden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der bereitgestellte RIS-Volltext bricht in Randziffer 24 ab; spätere Begründungspunkte konnten daher nicht ausgewertet werden.
Die Entscheidung wird ausschließlich anhand der angegebenen Quellen und Metadaten dargestellt.
Die Zusammenfassung dient der juristischen Information und enthält keine Beurteilung eines konkreten anderen Sachverhalts.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Geänderter Dachgeschoßausbau und Zustimmung der Wohnungseigentümer – OGH 5 Ob 167/25g
Der OGH befasst sich mit der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung zu einem geänderten Dachgeschoßausbau. Maßstab ist der vertragliche Konsens anhand der Einreichpläne ج
Feststellungsinteresse bei geplanten Erhaltungsarbeiten einer gemeinnützigen Bauvereinin悂晶
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs eines Mieters zurück. Ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil durch höhere Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge begr巬晶
Keine nachträgliche Ergänzung des Rechtsmittels – OGH 3 Ob 41/26i
Der OGH wies in einer Erwachsenenschutzsache die neuerliche Ergänzung eines bereits erledigten außerordentlichen Revisionsrekurses zurück. Maßgeblich war der Grundsatz, „
Einantwortungsbeschluss im Grundbuch: Gesonderte Ausfertigung erforderlich – OGH 5 Ob 35/2
Der OGH stellt zu § 6c Abs 2 GUG klar: Zur Herstellung der Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung ist die gesonderte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses be