RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob149/25k
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00149.25K.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft, an der im Jahr 2002 Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründet wurde. Mit ihrem Objekt Top 9 Büro 11 war Zubehör-Wohnungseigentum an mehreren Kfz-Abstellplätzen verbunden. [2] [3]

Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer stimmten der Teilung des Objekts entsprechend einem Nutzwertgutachten zu. Für den abgetrennten Teil sollte ein neues Wohnungseigentumsobjekt, Top 11 Wohnung 12, einverleibt werden. Die Kfz-Abstellplätze sollten nicht auf dieses neue Objekt übertragen werden, sondern Zubehör des verbleibenden Objekts Top 9 Büro 11 bleiben. [3]

Das Erstgericht wies den Verbücherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vorinstanzen gingen im Ergebnis davon aus, dass zwei neue Wohnungseigentumsobjekte entstünden und Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen unter dem WEG 2002 nicht neu begründet werden könne. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der nach geltendem Recht unzulässigen Neubegründung beziehungsweise Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz und dem Fortbestand einer bereits nach dem WEG 1975 wirksam begründeten Zubehör-Verbindung. [3] [3]

Ergebnis

Der Revisionsrekurs war zulässig und berechtigt. Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und bewilligte die Teilung des bisherigen Anteils sowie die Einverleibung von Wohnungseigentum an den beiden ausgewiesenen Objekten. Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten wurden dem Erstgericht übertragen. [1] [3]

Entscheidend war, dass die Zubehör-Kfz-Abstellplätze beim verbleibenden Wohnungseigentumsobjekt blieben. Damit wurde weder Zubehör-Wohnungseigentum neu begründet noch auf das durch die Teilung geschaffene Objekt übertragen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem das Übergangsrecht für nach dem WEG 1975 begründetes Zubehör-Wohnungseigentum sowie die wohnungseigentumsrechtliche Einordnung der Teilung eines bestehenden Objekts. [3] [3]

Spruch

Wird ein Wohnungseigentumsobjekt geteilt und verbleiben die bereits nach dem WEG 1975 als Zubehör verbundenen Kfz-Abstellplätze beim bestehenden Objekt, liegt keine unzulässige Neubegründung oder Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum vor. Der OGH bewilligte die beantragten Grundbuchseintragungen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet: „Urkunden 1 Gutachten vom 24.04.2024 2 Wohnungseigentumsvertrag vom 22.07.2024 3 Zustimmungserklärung vom 05.03.2025 Bewilligt wird 1 in EZ * KG * die Teilung von Anteil B-LNR 10 10 ANTEIL: 14275/100000 A* GmbH (FN *) ADR: * c 5113/2002 5404/2002 5294/2019 Wohnungseigentum an Top 9 Büro 11 PKW-AP 27, 28, 29, 30, 31, 35, PKW-TG 5, 8, Kellerraum 11 in 3122/100000 Anteile (hinsichtlich der Liegenschaft) und den Anteilsrest 2 in EZ * KG * 10 ANTEIL: 14275/100000 A* GmbH (FN *) die Eintragung 1 zu 11153/100000 der Liegenschaft (aus B-LNR 10) Eigentumsrecht für A* GmbH ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgte 2002 nach den Bestimmungen des WEG 1975. Mit dem Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin (Top 9 Büro 11) ist das Zubehör-Wohnungseigentum an mehreren Kfz-Abstellplätzen verbunden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[13] 1. Nach dem WEG 1975 war selbständiges Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich. Die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem Kfz-Abstellplatz war nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen (5 Ob 32/05z; 5 Ob 2/24s; 5 Ob 216/24m).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A* GmbH, *, vertreten durch die Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juli 2025, AZ 3 R 70/25s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Nach dem WEG 1975 wirksam begründetes Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen kann aufgrund des Übergangsrechts fortbestehen.
  • Die Übertragung eines Zubehör-Abstellplatzes auf ein anderes oder neu geschaffenes Objekt ist von dessen unverändertem Verbleib beim bisherigen Objekt zu unterscheiden.
  • Die Teilung eines bestehenden Wohnungseigentumsobjekts führt nicht automatisch zu einer Neu- oder Wiederbegründung von Wohnungseigentum am verbleibenden Teil.
  • Die Entscheidung betrifft eine konkrete grundbücherliche Konstellation und ersetzt keine Prüfung anderer Teilungsfälle.

Häufige Fragen

Bleiben Zubehör-Kfz-Abstellplätze bei der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts erhalten?

Nach dieser Entscheidung ja, wenn die Zubehör-Verbindung bereits nach dem WEG 1975 wirksam begründet wurde und die Abstellplätze unverändert beim verbleibenden Objekt bleiben.

Darf unter dem WEG 2002 neues Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz begründet werden?

Nein. Nach der vom OGH dargestellten Rechtslage können wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellplätze grundsätzlich nur allgemeine Teile bleiben oder selbständige Wohnungseigentumsobjekte werden.

Was gilt bei der Übertragung eines Zubehör-Abstellplatzes auf ein anderes Objekt?

Eine solche Übertragung wird einer Neubegründung gleichgehalten. Der Abstellplatz muss nach der dargestellten Rechtsprechung verselbständigt werden.

Ist die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts eine vollständige Neubegründung?

Nach dem OGH ist die Teilung grundsätzlich eine Änderung am bestehenden Wohnungseigentumsobjekt. Am verbleibenden Teil muss Wohnungseigentum nicht neu oder nochmals begründet werden.

Quelle und Hinweis

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Die Zusammenfassung dient der juristischen Information und enthält keine Beurteilung eines konkreten anderen Sachverhalts.

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