RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob93/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00093.26A.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin und ihr späterer Ehemann erhielten 1973 jeweils die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Die Übertragung stand unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Verehelichung. Im Jahr 2015 verpachteten sie den gesamten Betrieb an ihre gemeinsame Tochter, die Antragsgegnerin. [2] [3]

Im September 2019 übertrug der Ehemann seinen Liegenschaftsanteil an die Antragsgegnerin. Seither waren die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils als Hälfteeigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. [2] [3]

Nach der Scheidung erklärte der frühere Ehemann im Juni 2024 gegenüber der Antragstellerin, als Rechtsnachfolger seiner Eltern die Übergabe der Liegenschaftsanteile zu widerrufen. Die Antragstellerin beantragte gemäß § 11 Abs 1 LPG die Erhöhung des Pachtzinses auf einen angemessenen Betrag. [3]

Ausführungen des OGH

Die Vorinstanzen hatten dem Antrag stattgegeben und einen Verlust der Aktivlegitimation verneint. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. [3] [3]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Erhöhung des Landpachtzinses blieb damit bestehen. [1] [3]

Dass keine zusätzliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nach § 12 Z 3 LPG eingeholt worden war, begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Die Revisionsrekurswerberin hatte im Rekurs weder konkrete Feststellungen angefochten noch diesen Umstand als Verfahrensmangel geltend gemacht. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Antragsberechtigung im Verfahren zur Überprüfung des Landpachtzinses, die sachenrechtlichen Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [3]

Spruch

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Antragstellerin war als Verpächterin zur Pachtzinsüberprüfung nach § 11 Abs 1 LPG berechtigt. Ein möglicher Anspruch auf Rückübertragung ihres Liegenschaftsanteils änderte ohne grundbücherlichen Verfügungsakt nichts an ihrem Eigentum.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragstellerin und J* erhielten von dessen (Stief-)Eltern mit Übergabsvertrag vom * 1973 jeweils die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Verehelichung übertragen. Im Jahr 2015 verpachteten die (nunmehrigen) Ehegatten den gesamten Betrieb an ihre gemeinsame Tochter, die Antragsgegnerin. Im September 2019 übertrug J* der Antragsgegnerin seinen Liegenschaftsanteil.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen. [6] 1. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert, die Vorinstanzen hätten den Anspruch des J* als Vorfrage prüfen müssen, was zur Verneinung des Eigentums der Antragstellerin und damit ihrer Aktivlegitimation geführt hätte.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin C*, geboren am *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die Antragsgegnerin E*, geboren am *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Florian, wegen Erhöhung des Landpachtzinses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für einen Antrag auf Pachtzinsüberprüfung nach § 11 Abs 1 LPG ist die Stellung als Vertragspartei maßgeblich; der Verpächter muss nicht Eigentümer sein.
  • Ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung eines Liegenschaftsanteils ändert das bücherliche Eigentum nicht automatisch.
  • Bei Liegenschaften setzt die Rückübertragung des Eigentums die entsprechende Eintragung im Grundbuch voraus.
  • Nicht rechtzeitig gerügte Verfahrensfragen begründen im außerordentlichen Revisionsrekurs regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Wer darf eine Erhöhung des Landpachtzinses beantragen?

Nach der Entscheidung sind die Vertragsparteien des Pachtvertrags, also Pächter und Verpächter, zur Antragstellung nach § 11 Abs 1 LPG berechtigt.

Muss der Verpächter Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft sein?

Nein. Der OGH hielt fest, dass die Verpächterstellung nicht zwingend Eigentum an der Liegenschaft voraussetzt.

Führt der Widerruf eines Übergabsvertrags sofort zum Verlust des Eigentums?

Nein. Ein möglicher Anspruch auf Rückübertragung wirkt zunächst nur obligatorisch. Das Eigentum an einer Liegenschaft ändert sich erst durch den erforderlichen sachenrechtlichen Verfügungsakt, insbesondere die Grundbuchseintragung.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die Antragsgegnerin zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Neubemessung des Pachtzinses durch den OGH; Gegenstand war die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

Die personenbezogenen Angaben wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ergänzt.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

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