RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin und ihr späterer Ehemann erhielten 1973 jeweils die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Die Übertragung stand unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Verehelichung. Im Jahr 2015 verpachteten sie den gesamten Betrieb an ihre gemeinsame Tochter, die Antragsgegnerin. [2] [3]
Im September 2019 übertrug der Ehemann seinen Liegenschaftsanteil an die Antragsgegnerin. Seither waren die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils als Hälfteeigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. [2] [3]
Nach der Scheidung erklärte der frühere Ehemann im Juni 2024 gegenüber der Antragstellerin, als Rechtsnachfolger seiner Eltern die Übergabe der Liegenschaftsanteile zu widerrufen. Die Antragstellerin beantragte gemäß § 11 Abs 1 LPG die Erhöhung des Pachtzinses auf einen angemessenen Betrag. [3]
Ausführungen des OGH
Die Vorinstanzen hatten dem Antrag stattgegeben und einen Verlust der Aktivlegitimation verneint. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. [3] [3]
- Antragslegitimation: Zur Pachtzinsüberprüfung nach § 11 Abs 1 LPG sind die Vertragsparteien des Pachtvertrags, also Pächter und Verpächter, berechtigt. Der Verpächter muss nicht zugleich Eigentümer der verpachteten Liegenschaft sein. Da die Verpächterstellung der Antragstellerin im Rechtsmittel nicht bestritten wurde, lag insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor. [3]
- Stellung der Miteigentümerin: Die Antragsgegnerin wurde durch den Erwerb des Miteigentumsanteils ebenfalls Verpächterin, nahm am Verfahren aber nur als Antragsgegnerin teil. Ihre Zustimmung zur Einleitung des Verfahrens war gerichtlich ersetzt worden. [3]
- Wirkung einer Vertragsauflösung: § 1266 ABGB, der Widerruf einer Schenkung und die Auflösung eines Übergabsvertrags wirken nach den vom OGH angeführten Grundsätzen nur ex nunc. Sie begründen lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung. Auch § 1435 ABGB vermittelt gegebenenfalls nur einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch. [3]
- Bücherliches Eigentum: Selbst wenn dem früheren Ehemann ein Anspruch auf Rückübertragung zustünde, bliebe das Eigentum der Antragstellerin bis zum sachenrechtlichen Verfügungsakt unberührt. Für die Rückübertragung des Liegenschaftsanteils wäre die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Eine solche Eintragung war nicht erfolgt. [3]
- Keine präjudizielle Vorfrage: Weil ein möglicher obligatorischer Rückübertragungsanspruch das bestehende Eigentum nicht unmittelbar änderte und die Antragstellerin unabhängig davon Verpächterin war, musste dessen Berechtigung im Pachtzinsverfahren nicht als präjudizielle Rechtsfrage beurteilt werden. [3] [3]
- Ermittlung des angemessenen Pachtzinses: Die Grundlagen für die Angemessenheit des Pachtzinses nach § 4 LPG sind regelmäßig durch Sachverständige zu erheben. Dies war im vorliegenden Verfahren geschehen. [3]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Erhöhung des Landpachtzinses blieb damit bestehen. [1] [3]
Dass keine zusätzliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nach § 12 Z 3 LPG eingeholt worden war, begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Die Revisionsrekurswerberin hatte im Rekurs weder konkrete Feststellungen angefochten noch diesen Umstand als Verfahrensmangel geltend gemacht. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Antragsberechtigung im Verfahren zur Überprüfung des Landpachtzinses, die sachenrechtlichen Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [3]
- § 11 Abs 1 LPG: Regelt den Antrag auf Überprüfung beziehungsweise Erhöhung des Landpachtzinses; antragsberechtigt sind die Parteien des Pachtvertrags. [3]
- § 4 LPG: Bildet die Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des Pachtzinses, deren tatsächliche Grundlagen regelmäßig sachverständig zu ermitteln sind. [3]
- § 12 Z 3 LPG: Betrifft die im Rechtsmittel angesprochene Stellungnahme der Landwirtschaftskammer. [3]
- §§ 424 und 431 ABGB: Für den Eigentumsübergang an einer Liegenschaft ist neben dem Titel ein sachenrechtlicher Verfügungsakt erforderlich; hier wäre dies die Eintragung im Grundbuch. [3]
- § 1266 und § 1435 ABGB sowie §§ 947 ff ABGB: Diese Bestimmungen wurden im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen nach Scheidung, Schenkungswiderruf und bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung erörtert. Ein allfälliger Anspruch führte ohne Rückübertragung nicht zum unmittelbaren Verlust des Eigentums. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der außerordentliche Revisionsrekurs war zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. [1] [3] [3]
Spruch
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Antragstellerin war als Verpächterin zur Pachtzinsüberprüfung nach § 11 Abs 1 LPG berechtigt. Ein möglicher Anspruch auf Rückübertragung ihres Liegenschaftsanteils änderte ohne grundbücherlichen Verfügungsakt nichts an ihrem Eigentum.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragstellerin und J* erhielten von dessen (Stief-)Eltern mit Übergabsvertrag vom * 1973 jeweils die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Verehelichung übertragen. Im Jahr 2015 verpachteten die (nunmehrigen) Ehegatten den gesamten Betrieb an ihre gemeinsame Tochter, die Antragsgegnerin. Im September 2019 übertrug J* der Antragsgegnerin seinen Liegenschaftsanteil.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen. [6] 1. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert, die Vorinstanzen hätten den Anspruch des J* als Vorfrage prüfen müssen, was zur Verneinung des Eigentums der Antragstellerin und damit ihrer Aktivlegitimation geführt hätte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin C*, geboren am *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die Antragsgegnerin E*, geboren am *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Florian, wegen Erhöhung des Landpachtzinses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00093_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für einen Antrag auf Pachtzinsüberprüfung nach § 11 Abs 1 LPG ist die Stellung als Vertragspartei maßgeblich; der Verpächter muss nicht Eigentümer sein.
- Ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung eines Liegenschaftsanteils ändert das bücherliche Eigentum nicht automatisch.
- Bei Liegenschaften setzt die Rückübertragung des Eigentums die entsprechende Eintragung im Grundbuch voraus.
- Nicht rechtzeitig gerügte Verfahrensfragen begründen im außerordentlichen Revisionsrekurs regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Wer darf eine Erhöhung des Landpachtzinses beantragen?
Nach der Entscheidung sind die Vertragsparteien des Pachtvertrags, also Pächter und Verpächter, zur Antragstellung nach § 11 Abs 1 LPG berechtigt.
Muss der Verpächter Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft sein?
Nein. Der OGH hielt fest, dass die Verpächterstellung nicht zwingend Eigentum an der Liegenschaft voraussetzt.
Führt der Widerruf eines Übergabsvertrags sofort zum Verlust des Eigentums?
Nein. Ein möglicher Anspruch auf Rückübertragung wirkt zunächst nur obligatorisch. Das Eigentum an einer Liegenschaft ändert sich erst durch den erforderlichen sachenrechtlichen Verfügungsakt, insbesondere die Grundbuchseintragung.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die Antragsgegnerin zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Neubemessung des Pachtzinses durch den OGH; Gegenstand war die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Die personenbezogenen Angaben wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ergänzt.
Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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