RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller mietete aufgrund eines unbefristeten Mietvertrags vom 15. Februar 2022 eine 65,84 m² große Wohnung. Der Vertrag enthielt eine Wertsicherungsvereinbarung, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin den Mietzins mit 1. Mai 2022 und 1. Mai 2023 anhob. [2] [1]
Die Vorinstanzen wiesen die auf Überprüfung des angehobenen Hauptmietzinses gerichteten Begehren ab. Der vorgeschriebene Mietzins habe den gesetzlich zulässigen Betrag nicht überschritten; Zuschläge für die überdurchschnittliche Ausstattung, den Fernwärmeanschluss und die Lage seien gerechtfertigt. Die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei im außerstreitigen Verfahren nicht zu prüfen. [1] [3]
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Antragsteller erhob daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs und machte insbesondere unionsrechtliche Bedenken gegen die beschränkte Prüfungsbefugnis geltend. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Er hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung im außerstreitigen Mietzinsüberprüfungsverfahren nicht behandelt werden können. [3] [1]
- Eigentumsübergang: Der nach dem erstinstanzlichen Sachbeschluss erfolgte Eigentumsübergang begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Zwar ist § 234 ZPO im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anzuwenden; ein Wechsel der Parteistellung wäre aber nur vor der Entscheidung erster Instanz beachtlich gewesen. [1]
- Prüfungsgegenstand: Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 16 Abs 8 und 9 MRG ist allein die Zulässigkeit des angehobenen Hauptmietzinses nach zwingendem Mietrecht. Die Wirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung als solche gehört nicht zu diesem Streitgegenstand. [1]
- Kognitionsbefugnis: Die Prüfung der Wertsicherungsvereinbarung ist nach Ansicht des OGH für den beschränkten Verfahrensgegenstand nicht erforderlich und der Kognitionsbefugnis des Außerstreitrichters entzogen. Einer solchen Prüfung steht die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entgegen. [1]
- Unionsrechtlicher Rahmen: Die Richtlinie 93/13/EWG verlangt grundsätzlich, dass missbräuchliche Klauseln Verbraucher nicht binden. Die Verfahren und Zuständigkeiten zur Prüfung solcher Klauseln sind jedoch unionsrechtlich nicht vollständig harmonisiert. Ihre Ausgestaltung fällt unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, soweit Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz gewahrt bleiben. [1]
- Äquivalenzgrundsatz: Die österreichische Zuständigkeitsverteilung behandelt unionsrechtlich begründete Nichtigkeitseinwände nach Auffassung des OGH nicht ungünstiger als Nichtigkeitsgründe nach innerstaatlichem Recht. Die beschränkte Kognitionsbefugnis gilt unabhängig davon, ob die relative Nichtigkeit aus dem ABGB oder dem KSchG abgeleitet wird. [1]
- Effektivitätsgrundsatz: Auch eine mögliche Notwendigkeit mehrerer Verfahren, Gerichtsgebühren oder unterschiedliche Zuständigkeiten machen die Durchsetzung unionsrechtlicher Verbraucherrechte nach der Beurteilung des OGH nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig. Der OGH verwies dabei auch auf Kostenersatz im Erfolgsfall und die Möglichkeit der Verfahrenshilfe. [1]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [1] [1]
Eine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB traf der OGH nicht. Auch ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH hielt der Senat angesichts der bereits vorhandenen unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht für erforderlich. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen der außerstreitigen Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses und der Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Wertsicherungsklausel. [1] [3]
- § 16 Abs 8 und 9 MRG: Regelungen zur Überprüfung beziehungsweise Geltendmachung der Unzulässigkeit des vereinbarten oder angehobenen Hauptmietzinses. [1]
- § 37 Abs 1 Z 8 MRG: Außerstreitiges Verfahren über die Angemessenheit beziehungsweise Zulässigkeit des Hauptmietzinses. [3] [1]
- § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses; auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zurückweisung. [1]
- § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Vom Antragsteller herangezogene Grundlagen für die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung; über diese Einwendungen wurde im außerstreitigen Verfahren nicht inhaltlich entschieden. [1]
- Richtlinie 93/13/EWG: Unionsrechtlicher Rahmen für die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen. Maßgeblich waren insbesondere Verfahrensautonomie, Äquivalenzgrundsatz und Effektivitätsgrundsatz. [1]
Spruch
Im außerstreitigen Verfahren zur Überprüfung des angehobenen Hauptmietzinses ist nur dessen Zulässigkeit nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Wertsicherungsvereinbarung fällt nicht in die Kognitionsbefugnis des Außerstreitrichters. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund eines unbefristeten Mietvertrags vom 15. Februar 2022 Mieter der Wohnung P*, im Ausmaß von 65,84 m². Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien eine Wertsicherung des Mietzinses, auf deren Basis die Antragsgegnerin den Mietzins jeweils zum 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers. Dieser zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen. [5] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch die Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* AG, FN *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Martin Spernbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Im Mietzinsüberprüfungsverfahren wird die gesetzliche Zulässigkeit des angehobenen Hauptmietzinses geprüft, nicht die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel als solche.
- Der OGH hält diese Trennung der Verfahrenswege mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz für vereinbar.
- Die Zurückweisung des Revisionsrekurses enthält keine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Nichtigkeit der konkreten Wertsicherungsvereinbarung.
Häufige Fragen
Wurde die Wertsicherungsklausel vom OGH für wirksam erklärt?
Nein. Der OGH entschied nicht inhaltlich über ihre Wirksamkeit, sondern verneinte die Prüfungsbefugnis im außerstreitigen Mietzinsüberprüfungsverfahren.
Was wird im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG geprüft?
Geprüft wird die Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben. Die selbständige Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung gehört nach dieser Entscheidung nicht zum Prüfungsgegenstand.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Antragsteller zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der maßgeblichen Zulässigkeitsbestimmungen auf.
Verstößt die Trennung der Verfahrenswege gegen Unionsrecht?
Nach der Beurteilung des OGH nicht. Die Trennung wahrt sowohl den Äquivalenzgrundsatz als auch den Effektivitätsgrundsatz.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext bricht in Randziffer 23 bei den Ausführungen zu Abschlägen und Zuschlägen zum Richtwertmietzins ab.
Die Seite beschränkt sich daher auf die vollständig überlieferten tragenden Aussagen zur Wertsicherungsvereinbarung und zur Kognitionsbefugnis.
Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Beurteilung der behaupteten Unwirksamkeit der konkreten Wertsicherungsklausel.
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