RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob31/26h
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00031.26H.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller mietete aufgrund eines unbefristeten Mietvertrags vom 15. Februar 2022 eine 65,84 m² große Wohnung. Der Vertrag enthielt eine Wertsicherungsvereinbarung, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin den Mietzins mit 1. Mai 2022 und 1. Mai 2023 anhob. [2] [1]

Die Vorinstanzen wiesen die auf Überprüfung des angehobenen Hauptmietzinses gerichteten Begehren ab. Der vorgeschriebene Mietzins habe den gesetzlich zulässigen Betrag nicht überschritten; Zuschläge für die überdurchschnittliche Ausstattung, den Fernwärmeanschluss und die Lage seien gerechtfertigt. Die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei im außerstreitigen Verfahren nicht zu prüfen. [1] [3]

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Antragsteller erhob daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs und machte insbesondere unionsrechtliche Bedenken gegen die beschränkte Prüfungsbefugnis geltend. [3] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Er hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung im außerstreitigen Mietzinsüberprüfungsverfahren nicht behandelt werden können. [3] [1]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [1] [1]

Eine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB traf der OGH nicht. Auch ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH hielt der Senat angesichts der bereits vorhandenen unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht für erforderlich. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen der außerstreitigen Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses und der Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Wertsicherungsklausel. [1] [3]

Spruch

Im außerstreitigen Verfahren zur Überprüfung des angehobenen Hauptmietzinses ist nur dessen Zulässigkeit nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Wertsicherungsvereinbarung fällt nicht in die Kognitionsbefugnis des Außerstreitrichters. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund eines unbefristeten Mietvertrags vom 15. Februar 2022 Mieter der Wohnung P*, im Ausmaß von 65,84 m². Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien eine Wertsicherung des Mietzinses, auf deren Basis die Antragsgegnerin den Mietzins jeweils zum 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers. Dieser zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen. [5] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch die Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* AG, FN *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Martin Spernbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00031_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Im Mietzinsüberprüfungsverfahren wird die gesetzliche Zulässigkeit des angehobenen Hauptmietzinses geprüft, nicht die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel als solche.
  • Der OGH hält diese Trennung der Verfahrenswege mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz für vereinbar.
  • Die Zurückweisung des Revisionsrekurses enthält keine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Nichtigkeit der konkreten Wertsicherungsvereinbarung.

Häufige Fragen

Wurde die Wertsicherungsklausel vom OGH für wirksam erklärt?

Nein. Der OGH entschied nicht inhaltlich über ihre Wirksamkeit, sondern verneinte die Prüfungsbefugnis im außerstreitigen Mietzinsüberprüfungsverfahren.

Was wird im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG geprüft?

Geprüft wird die Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben. Die selbständige Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung gehört nach dieser Entscheidung nicht zum Prüfungsgegenstand.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der Antragsteller zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der maßgeblichen Zulässigkeitsbestimmungen auf.

Verstößt die Trennung der Verfahrenswege gegen Unionsrecht?

Nach der Beurteilung des OGH nicht. Die Trennung wahrt sowohl den Äquivalenzgrundsatz als auch den Effektivitätsgrundsatz.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext bricht in Randziffer 23 bei den Ausführungen zu Abschlägen und Zuschlägen zum Richtwertmietzins ab.

Die Seite beschränkt sich daher auf die vollständig überlieferten tragenden Aussagen zur Wertsicherungsvereinbarung und zur Kognitionsbefugnis.

Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Beurteilung der behaupteten Unwirksamkeit der konkreten Wertsicherungsklausel.

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