RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Hälfteanteil seiner geschiedenen Ehegattin. Zugleich begehrte er unter Vorlage einer vollständigen und einer geschwärzten Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs die Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung. [2] [3]
Zur Begründung verwies er auf persönliche Angaben im Vergleich, insbesondere zu Ehegattenunterhalt, Kindesobsorge, Kindesunterhalt und Kontaktrecht. Ihre Veröffentlichung würde nach seinem Vorbringen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berühren. [2] [3]
Das Erstgericht bewilligte die Eigentumseinverleibung, wies den Antrag auf Einsichtsbeschränkung jedoch ab. Infolge des Vollzugs wurde auch die vollständige Vergleichsausfertigung in die Urkundensammlung aufgenommen und nicht für die öffentliche Einsicht gesperrt. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den Revisionsrekurs insbesondere deshalb als zulässig und berechtigt, weil die bereits mit der erstinstanzlichen Beschlussfassung erfolgte Aufnahme der nicht bereinigten Vergleichsausfertigung in die Urkundensammlung zu berücksichtigen war. [3] [3]
- Verfahrensart: Ein Antrag nach § 6b GUG ist keine Grundbuchssache im engeren Sinn, weil er nicht auf eine Änderung des Grundbuchs gerichtet ist. Über die Einsichtsbeschränkung ist nach § 6b Abs 2 GUG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. [3] [3]
- Öffentlichkeit der Urkundensammlung: Das Grundbuch und grundsätzlich auch die Urkundensammlung sind öffentlich. Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, sind grundsätzlich in die Urkundensammlung aufzunehmen; für die gesetzlich geregelten Fälle gesonderter Ausfertigungen bestehen Sonderbestimmungen. [3]
- Gesonderte Ausfertigung: § 93 Abs 4 AußStrG sieht bei Vereinbarungen über Scheidungsfolgen oder Entscheidungen in Eheangelegenheiten, die Rechte an bücherlich zu übertragenden Sachen betreffen, eine von Amts wegen herzustellende gesonderte Ausfertigung für die Grundbuchseintragung vor. Nach § 6c Abs 2 GUG ist in diesen Fällen ausschließlich diese Ausfertigung in die Urkundensammlung aufzunehmen. [3]
- Schutz privater Daten: Nach § 6b GUG kann eine Person, deren Privat- oder Familienleben betreffende Daten in einer aufgenommenen oder aufzunehmenden Urkunde enthalten sind, eine Beschränkung der Einsicht begehren. Im Antrag ist ein berechtigtes Interesse an der Nichtveröffentlichung bestimmt bezeichneter Daten darzulegen. [3]
- Interessenabwägung: Die durch die Grundbuchs-Novelle 2024 eingeführte Regelung soll eine Abwägung zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens und dem Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit sowie Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen ermöglichen. Hintergrund ist die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Liebscher gegen Österreich. [3]
- Konkrete Verfahrenslage: Für die Entscheidung war maßgeblich, dass trotz des Antrags auf Einsichtsbeschränkung bereits die nicht bereinigte Ausfertigung in die Urkundensammlung aufgenommen worden war. Eine allgemeine Aussage zum Verhältnis sämtlicher Anwendungsfälle der §§ 6b und 6c GUG lässt sich aus dem bereitgestellten, gekürzten Volltextauszug nicht verlässlich ableiten. [3] [1] [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge. Die Einverleibung blieb als unangefochtener Teil der vorinstanzlichen Entscheidungen unberührt; hinsichtlich der Urkundensammlung wurden die Entscheidungen abgeändert und die beantragte Einsichtsbeschränkung bewilligt. [1] [3]
In die Urkundensammlung ist nur Punkt 4a des Scheidungsfolgenvergleichs über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse samt Aufsandungsklausel entsprechend der vorgelegten bereinigten Urkunde aufzunehmen. Die erforderlichen Veranlassungen wurden dem Erstgericht übertragen. [1] [3]
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren selbst zu tragen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des antragsgebundenen Schutzverfahrens nach § 6b GUG mit den Vorschriften über gesonderte Ausfertigungen familienrechtlicher Entscheidungen und Vereinbarungen sowie mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz des Grundbuchs. [3]
- § 6b GUG: Antragsgebundene Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens; Entscheidung im außerstreitigen Verfahren. [3] [3]
- § 6c Abs 2 GUG: Regelt die Aufnahme gesonderter Ausfertigungen in die Urkundensammlung in den gesetzlich erfassten Fällen. [3]
- § 93 Abs 4 AußStrG: Sieht bei grundbuchsrelevanten Scheidungsfolgenvereinbarungen und Entscheidungen in Eheangelegenheiten die amtswegige Herstellung einer gesonderten Ausfertigung vor. [3]
- §§ 6 und 7 Abs 1 GBG: Betreffen die Aufnahme der Eintragungsgrundlagen in die Urkundensammlung und die Öffentlichkeit des Grundbuchs. [3]
- Art 8 EMRK: Schützt das Privat- und Familienleben und bildet den grundrechtlichen Bezugspunkt für den Schutz persönlicher Daten in veröffentlichten Grundbuchsurkunden. [2] [3]
Spruch
Wurde die vollständige Ausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs bereits in die Urkundensammlung aufgenommen, kann im konkreten Fall eine Beschränkung nach § 6b GUG bewilligt werden. Der OGH ordnete an, nur den die Vermögensaufteilung und die Aufsandungsklausel betreffenden Punkt 4a entsprechend der vorgelegten bereinigten Urkunde aufzunehmen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Bewilligung der Einverleibung als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass dem Antragsteller die Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung dahin bewilligt wird, dass in diese nur der Punkt 4a (Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse samt Aufsandungsklausel) der Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs entsprechend der vom Antragsteller vorgelegten „bereinigten Urkunde gemäß § 6b GUG“ aufzunehmen ist. Die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Veranlassungen werden dem Erstgericht übertragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00094_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller begehrte unter Vorlage einer vollständigen und einer „geschwärzten“ Ausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs, einer Negativbestätigung und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung am 10. 12. 2025 einerseits die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dem Hälfteanteil seiner geschiedenen Gattin und andererseits die „Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung (Urkundenschwärzung)“ mit der Begründung, die Titelurkunde für die Eigentumseinverleibung enthalte persönliche Daten des Antragstellers, insbesondere zu Ehegattenunterhalt, Kindesobsorge, Kindesunterhalt und Kontaktrecht.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00094_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die hier gebotene Berücksichtigung der mit Beschlussfassung erster Instanz erfolgten Aufnahme der nicht bereinigten Vergleichsausfertigung in die Urkundensammlung zulässig und auch berechtigt. [8] 1. Der Antragsteller hat seinen – jedenfalls im Grundbuchsverfahren zu erledigenden – Antrag auf Einverleibung mit dem Antrag auf Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung nach § 6b GUG kombiniert.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00094_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers G*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00094_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Andreas Nowak, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung (§ 6b GUG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00094_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, AZ 3 R 38/26m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00094_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nach § 6b GUG ist im außerstreitigen Verfahren und nicht als Grundbuchssache im engeren Sinn zu erledigen.
- Die Öffentlichkeit des Grundbuchs und der Urkundensammlung ist gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens abzuwägen.
- Im konkreten Fall durfte nur Punkt 4a des Scheidungsfolgenvergleichs entsprechend der bereinigten Urkunde in der Urkundensammlung verbleiben.
- Die Eigentumseinverleibung selbst war unangefochten und blieb von der Entscheidung über die Einsichtsbeschränkung unberührt.
Häufige Fragen
Kann die Einsicht in einen Scheidungsfolgenvergleich in der Urkundensammlung beschränkt werden?
Nach § 6b GUG kann bei bestimmt bezeichneten Daten des Privat- oder Familienlebens eine Einsichtsbeschränkung beantragt werden. Der OGH bewilligte sie in der konkreten Verfahrenslage. Daraus folgt keine automatische Beschränkung in jedem Einzelfall. Quelle:,.
Welcher Teil des Vergleichs durfte hier veröffentlicht werden?
Aufzunehmen war nur Punkt 4a über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse samt Aufsandungsklausel, und zwar entsprechend der bereinigten Urkunde. Quelle:.
Ist ein Antrag nach § 6b GUG eine Grundbuchssache?
Nach den Ausführungen des OGH handelt es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn. Über die Einsichtsbeschränkung ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Quelle:,.
Was bedeutet eine gesonderte Ausfertigung nach § 93 Abs 4 AußStrG?
Bei bestimmten grundbuchsrelevanten Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Entscheidungen in Eheangelegenheiten ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung für die Grundbuchseintragung herzustellen. Quelle:.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wird nicht dahin verallgemeinert, dass § 6b GUG in allen Fällen des § 93 Abs 4 AußStrG uneingeschränkt neben § 6c GUG anwendbar wäre.
Die Darstellung dient der neutralen Information über die Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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