RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob35/26x
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00035.26X.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000

Sachverhalt

Die Antragsteller begehrten aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses die Einverleibung von Eigentumsanteilen. Neben dem Einantwortungsbeschluss legten sie eine Geburts- und eine Heiratsurkunde sowie eine Kopie des Einheitswertbescheids vor. [2] [3]

Das Erstgericht forderte gemäß § 82a GBG die Vorlage einer gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nach § 178 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 6c Abs 2 GUG. Die Antragsteller kamen dem Auftrag nicht nach, weil die bereits vorgelegte Ausfertigung ihrer Ansicht nach inhaltlich ausreichte. [2] [3]

Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung: Nur die von Amts wegen herzustellende gesonderte Ausfertigung dürfe in die Urkundensammlung aufgenommen werden; der vorgelegte Einantwortungsbeschluss gehe über deren Inhalt hinaus. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete den Revisionsrekurs zur Klarstellung als zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 6c GUG fehlte. In der Sache war das Rechtsmittel jedoch nicht berechtigt. [3] [3]

Ergebnis

Da keine gesonderte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses vorgelegt worden war, blieb der Revisionsrekurs erfolglos. Der OGH gab ihm nicht Folge. [1] [3]

Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage nach dem genauen Inhalt einer gesonderten Ausfertigung musste der OGH nicht beantworten. Ohne eine solche Ausfertigung stellte sich diese Frage nur theoretisch. [3]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren insbesondere die Vorschriften über die Urkundensammlung, die gesonderte Ausfertigung eines Einantwortungsbeschlusses und die Herstellung der Grundbuchsordnung nach einer Einantwortung. [3]

Spruch

Soll die Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung hergestellt werden, muss die vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen anzufertigende gesonderte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG vorgelegt werden. Das Grundbuchsgericht darf nicht prüfen, ob eine ungekürzte Ausfertigung inhaltlich einer solchen gesonderten Ausfertigung entspricht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragsteller begehrten unter Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses, einer Geburts- und einer Heiratsurkunde sowie einer Bescheidkopie des Einheitswerts die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erstantragstellerin zu einem Viertel (unter Zusammenziehung mit einem bereits zu ihren Gunsten einverleibten Anteil) und für den Zweitantragsteller zur Hälfte. [2] Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts nach § 82a GBG, in dem dieses die Vorlage einer gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses gemäß § 178 Abs 4 AußStrG iVm § 6c Abs 2 GUG verlangte, entsprachen die Antragsteller mit dem Hinweis darauf, dass dem die vorgelegte Ausfertigung inhaltlich ohnedie...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu § 6c GUG noch nicht Stellung genommen hat, er ist aber nicht berechtigt. [8] 1. Nach § 6 Abs 1 GBG ist jede Urkunde, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, in die Urkundensammlung aufzunehmen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Engelbert Purner, Notar in Schwaz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2026, AZ 53 R 94/25z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

September 2025, TZ 2585/2025, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Herstellung der Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung genügt eine ungekürzte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nicht.
  • Erforderlich ist die vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen herzustellende gesonderte Ausfertigung nach § 178 Abs 4 AußStrG.
  • Nur diese gesonderte Ausfertigung darf gemäß § 6c Abs 2 GUG in die Urkundensammlung aufgenommen werden.
  • Das Grundbuchsgericht darf eine ungekürzte Ausfertigung nicht darauf prüfen, ob sie inhaltlich einer gesonderten Ausfertigung entsprechen könnte.
  • Der OGH ließ offen, welche konkreten Angaben die gesonderte Ausfertigung enthalten muss.

Häufige Fragen

Welche Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses ist für das Grundbuch erforderlich?

Nach der Entscheidung ist die vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen herzustellende gesonderte Ausfertigung nach § 178 Abs 4 AußStrG vorzulegen.

Genügt ein vollständiger Einantwortungsbeschluss für die Einverleibung?

Nein. In dem vom OGH behandelten Fall konnte die vollständige Ausfertigung die gesetzlich verlangte gesonderte Ausfertigung nicht ersetzen.

Darf das Grundbuchsgericht die vollständige Ausfertigung inhaltlich prüfen?

Das Grundbuchsgericht darf nicht prüfen, ob sich deren Inhalt mit dem möglichen Inhalt einer gesonderten Ausfertigung deckt.

Wer stellt die gesonderte Ausfertigung aus?

Die gesonderte Ausfertigung ist nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen anzufertigen.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung datiert nach den gelieferten Metadaten vom 30. Juli 2026; dieses Datum wurde ungeprüft aus der Eingabe übernommen.

Der OGH ließ die Frage nach dem konkreten Inhalt der gesonderten Ausfertigung ausdrücklich offen.

Die Darstellung dient der dokumentarischen Zusammenfassung der bereitgestellten Entscheidung und nicht der Rechtsberatung.

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