RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob9/26y
Entscheidungsdatum
2026-06-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00009.26Y.0616.000
Dokumentnummer
JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 29. April 2021 von der T* GmbH 972/25764 Anteile einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 5. Ihr Eigentumsrecht wurde im Grundbuch einverleibt. [2] [3]

Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien wurde die T* GmbH verpflichtet, der Antragstellerin Zug um Zug gegen Rückstellung der Liegenschaftsanteile 289.000 EUR samt Zinsen zu zahlen. Nach der Urteilsbegründung war die Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB berechtigt; der Kaufvertrag wurde mit Wirkung ex tunc beseitigt und war gemäß § 877 ABGB rückabzuwickeln. [3]

Unter Vorlage des Urteils des Handelsgerichts Wien und der bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien beantragte die Antragstellerin die Löschung ihres Eigentumsrechts und die Wiedereintragung der T* GmbH. Erst- und Rekursgericht wiesen die Anträge insbesondere wegen einer aus ihrer Sicht fehlenden einverleibungsfähigen Urkunde und fehlender steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte den außerordentlichen Revisionsrekurs zur Klarstellung für zulässig und beurteilte ihn auch als berechtigt. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Bewilligt wurden gemäß § 136 GBG die Löschung des für die Antragstellerin eingetragenen Eigentumsrechts und die Wiederherstellung der gelöschten Eintragung zugunsten der T* GmbH. [1] [3]

Das Berichtigungsbegehren war in der beantragten Form zulässig, weil die Löschung des Eigentumsrechts der Antragstellerin die Wiedereintragung des bücherlichen Vormanns nach sich zog. Vollzug und Verständigung der Beteiligten wurden dem Erstgericht übertragen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die grundbuchsrechtliche Berichtigung mit den zivilrechtlichen Wirkungen einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung und grenzt die Berichtigung von einem steuerlich relevanten neuerlichen Grundstückserwerb ab. [3]

Spruch

Ein Leistungsurteil über die Rückabwicklung eines wegen Irrtums angefochtenen Kaufvertrags kann Gestaltungswirkung entfalten und den rückwirkenden Wegfall des Eigentumstitels nachweisen. Ist dadurch die Unrichtigkeit des Grundbuchstands durch öffentliche Urkunden belegt, kann das Eigentumsrecht nach § 136 GBG gelöscht und die Eintragung der Voreigentümerin wiederhergestellt werden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet: „Urkunden 1 Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. 8.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 29. 4. 2021 von der Voreigentümerin, der T* GmbH, 972/25764 Anteile der Liegenschaft EZ *, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 5.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, er ist auch berechtigt. [8] 1. Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist nach § 136 Abs 1 GBG auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H*, MSc, geboren am *, vertreten durch die Royer Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

November 2025, AZ 47 R 258/25a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Oktober 2025, TZ 3512/2025, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00009_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Berichtigung nach § 136 GBG setzt eine außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung und den Nachweis des unrichtigen Grundbuchstands voraus.
  • Ein auf Rückabwicklung gerichtetes Leistungsurteil kann zugleich Gestaltungswirkung entfalten.
  • Die erfolgreiche Irrtumsanfechtung kann den Titel für den Eigentumserwerb sachenrechtlich ex tunc beseitigen.
  • Die Löschung des Eigentumsrechts kann im Berichtigungsverfahren die Wiedereintragung des bücherlichen Vormanns bewirken.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nach dieser Entscheidung nicht erforderlich, wenn der Löschung kein neuer Grundstückserwerb zugrunde liegt.

Häufige Fragen

Wann ist eine Grundbuchberichtigung nach § 136 GBG möglich?

Wenn der Grundbuchstand wegen einer nachträglich außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung unrichtig ist und diese Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.

Kann ein Leistungsurteil die Aufhebung eines Kaufvertrags nachweisen?

Nach OGH 5 Ob 9/26y kann ein auf Rückabwicklung gerichtetes Leistungsurteil zugleich Gestaltungswirkung haben und damit den rückwirkenden Wegfall des Titelgeschäfts belegen.

Wie wirkt eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung auf das Eigentum?

Sie kann das Titelgeschäft mit sachenrechtlicher Wirkung ex tunc beseitigen. Der auf dem Vertrag beruhende Eigentumserwerb wird dann rückwirkend unwirksam.

War für die Berichtigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich?

Nein. Der OGH sah in der Löschung keinen Rechtsvorgang über einen neuerlichen Grundstückserwerb und wandte § 160 Abs 1 BAO daher nicht an.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Darstellung ist eine sachliche Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.

Personen- und Liegenschaftsdaten bleiben entsprechend dem RIS-Text anonymisiert.

Die Aussage zur fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf die vom OGH beurteilte Berichtigung durch Löschung bezogen.

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