RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob88/26s
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00088.26S.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller war nach dem Eintritt in einen am 1. April 1946 abgeschlossenen Mietvertrag Hauptmieter einer 102,59 m² großen Wohnung. Die Antragsgegner waren Eigentümer und Vermieter des Objekts. [2] [1]

Er begehrte die Überprüfung der vorgeschriebenen Hauptmietzinse. Nach seinem Standpunkt war die Wohnung wegen der Ausstattung des Badezimmers mit einem Kunststoffboden lediglich der Kategorie C zuzuordnen. Außerdem beanstandete er die auf den VPI 2000 gestützten Mietzinserhöhungen. [1] [2]

Das Erstgericht ging von Ausstattungskategorie A aus und stellte nur für einen Teilzeitraum eine geringfügige Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses fest. Das Rekursgericht hob den Ausspruch über Zeiträume nach der Antragstellung teilweise als nichtig auf, bestätigte die Entscheidung teilweise und wies das weitergehende Begehren ab. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit band den Obersten Gerichtshof nicht. Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf; auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens lag nicht vor. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Eine weitergehende Sachentscheidung über die aufgeworfenen Fragen erfolgte mangels zulässigen Rechtsmittels nicht. [1] [3] [1]

Der Antragsteller hatte den Antragsgegnern binnen 14 Tagen die mit 552,66 EUR, darin 92,11 EUR Umsatzsteuer, bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Der Kostenzuspruch beruhte darauf, dass die Antragsgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatten. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Ausstattungskategorie einer Wohnung, die gesetzliche Mietzinsvalorisierung, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. [1] [2]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung des mit Fliesenwänden und einem geeigneten PVC- beziehungsweise Linoleumboden ausgestatteten Badezimmers als zeitgemäß war im konkreten Fall nicht unvertretbar. Auch die Bezugnahme auf den VPI 2000 machte das Erhöhungsbegehren nicht unwirksam, weil § 46 Abs 2 in Verbindung mit § 16 Abs 6 MRG auf diesen Index verweist.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnern binnen 14 Tagen die mit 552,66 EUR (darin 92,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund des Eintritts in den am 1. April 1946 abgeschlossenen Mietvertrag nach seiner * 2011 verstorbenen Mutter Hauptmieter der Wohnung *, im Ausmaß von 102,59 m². Die Antragsgegner sind Eigentümer und Vermieter des Objekts.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – nicht zulässig ist. [7] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers G*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

M*, geboren am *, beide *, vertreten durch die BS Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 40 R 91/25s-64, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00088_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein PVC- oder Linoleumboden schließt die Beurteilung eines Badezimmers als zeitgemäß nicht generell aus.
  • Entscheidend sind die gesamte Ausstattung, die einschlägigen Vorschriften und die Verkehrsauffassung im maßgeblichen Zeitpunkt.
  • Die gesetzliche Valorisierung nach § 46 Abs 2 in Verbindung mit § 16 Abs 6 MRG kann auch ohne vertragliche Wertsicherungsklausel zulässig sein.
  • Neue Einwände können im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht erstmals wirksam vorgebracht werden.
  • Der OGH traf keine allgemeine Sachentscheidung, sondern wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Muss ein Badezimmer für Ausstattungskategorie A einen Fliesenboden haben?

Nach dieser Entscheidung nicht zwingend. Der OGH hielt fest, dass weder die herangezogenen Vorschriften noch die bisherige Rechtsprechung generell einen verfliesten Boden verlangen. Maßgeblich bleibt die konkrete Gesamtausstattung.

Kann ein Badezimmer mit PVC-Boden zeitgemäß sein?

Ja, das ist nach den Umständen des Einzelfalls möglich. Hier war der Boden für Feuchträume geeignet, hygienisch ausreichend und isolierend; außerdem waren die Wände verfliest und eine funktionierende Be- und Entlüftung vorhanden.

Ist eine Mietzinsvalorisierung ohne vertragliche Wertsicherungsklausel möglich?

Im entschiedenen Fall war die Anhebung unmittelbar aufgrund von § 46 Abs 2 in Verbindung mit § 16 Abs 6 MRG zulässig. Daraus lässt sich jedoch keine Aussage für Mietverhältnisse außerhalb dieser gesetzlichen Voraussetzungen ableiten.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung der Badezimmereignung war nicht unvertretbar, und ein weiterer Einwand zur Wertsicherung war wegen des Neuerungsverbots nicht zu behandeln.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; die Aussagen zur Badezimmereignung sind daher als Prüfung der Vertretbarkeit im Einzelfall und nicht als fl

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