RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten am 3. Dezember 2025 wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG sowie wegen Verbrechen nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; auch die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Der OGH entschied am 3. September 2026 über die Nichtigkeitsbeschwerde. [4] [2]
Dem Schuldspruch lagen einerseits redaktionelle Tätigkeiten für eine öffentlich verbreitete Zeitschrift von 2005 bis Juni 2018 zugrunde. Nach dem Urteil gab der Angeklagte als Geschäftsführer und Chefredakteur Beiträge nationalsozialistischen Inhalts zur Veröffentlichung frei. Andererseits betraf der Schuldspruch Äußerungen in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 22. September 2025 über die Wehrmacht und einen Beitrag zu einem an Kriegsverbrechen beteiligten SS-Führer. [2]
Die Geschworenen verneinten die Hauptfrage nach einer Aufforderung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäß § 3d Abs 1 VerbotsG. Sie bejahten jedoch die Eventualfrage nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG sowie die Hauptfrage nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwarf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Er unterschied insbesondere zwischen objektiven Befangenheitsindizien, Fragen des Tatvorsatzes und den engen Grenzen einer Tatsachenrüge gegen den Wahrspruch der Geschworenen. [3]
- Objektiver Befangenheitsmaßstab: Ein Podcastauftritt der Hilfskraft und die Mitwirkung des Sachverständigen an einem Gutachten im NPD-Verbotsverfahren begründeten keine substantiierten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit. Maßgeblich ist die Sicht eines verständig wertenden objektiven Beurteilers. Die Ablehnung der Enthebungsanträge verletzte die Verteidigungsrechte nicht. [3]
- Gutachtenskorrektur und Neuerungsverbot: Die Anträge zeigten auch keine Indizien dafür auf, dass die Experten ihr Gutachten bei entgegenstehenden Beweisergebnissen nicht geändert hätten. Ergänzendes Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde blieb wegen des für die Verfahrensrüge geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich. [3]
- Tatbestandsirrtum statt Zusatzfrage: Die verlangte Zusatzfrage nach § 9 StGB betraf der Sache nach einen Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Ein solcher Irrtum schließt den Vorsatz aus und ist nicht Gegenstand einer Zusatzfrage. Mit der Eventualfrage bejahten die Geschworenen auch den entsprechenden Betätigungsvorsatz. [3]
- Bedeutungsinhalt als Tatfrage: Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und im Geschworenenverfahren allein von den Geschworenen zu beurteilen. Diese Einordnung war für die gegen den Schuldspruch nach § 3h VerbotsG gerichteten Einwände maßgeblich. [3]
- Grenzen der Tatsachenrüge: § 345 Abs 1 Z 10a StPO verlangt Verfahrensergebnisse, die einen geradezu unerträglichen Gebrauch des Beweiswürdigungsermessens nahelegen. Die bloße Behauptung, bei lebensnaher Betrachtung habe der Angeklagte ohne entsprechenden Vorsatz gehandelt, bekämpfte nur unzulässig die Beweiswürdigung. [3]
- Berufung auf Verteidigungsrechte: Der Einwand, die Äußerungen hätten lediglich der Verteidigung gedient, argumentierte nicht auf Basis des Wahrspruchs. Ein damit angesprochener Feststellungsmangel wäre zudem durch eine Fragenrüge geltend zu machen gewesen. Eine solche war zum Schuldspruch nach § 3h VerbotsG nicht erhoben worden. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [4] [3]
Der OGH erkannte allerdings einen nicht geltend gemachten Subsumtionsfehler: Nach dem Wahrspruch lag beim Schuldspruch nach § 3h VerbotsG eine tatbestandliche Handlungseinheit vor. Die Annahme mehrerer Verbrechen war daher verfehlt. Eine amtswegige Korrektur unterblieb, weil der Fehler weder den Strafrahmen noch die Strafbemessung beeinflusst hatte. Bei der Entscheidung über die Berufungen ist das OLG an diese fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an Nichtigkeitsrügen im Geschworenenverfahren. Die Bestimmungen des VerbotsG bilden die materiell-rechtliche Grundlage der Schuldsprüche. [2] [3]
- §§ 3g und 3h Abs 1 und 2 VerbotsG: Diese Bestimmungen lagen den Schuldsprüchen wegen Wiederbetätigung sowie wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit zugrunde. [2]
- § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO: Die Prüfung der Befangenheit verlangt objektiv geeignete Gründe für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Der OGH verwies dazu auf RS0124799 und RS0106258. [3]
- § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO: Diese Nichtigkeitsgründe betreffen hier die abgelehnten Enthebungsanträge, die verlangte Zusatzfrage und die angegriffene Beweiswürdigung. Zum Maßstab der Tatsachenrüge verwies der OGH auf RS0118780. [3]
- § 9 StGB und § 313 StPO: Die geforderte Zusatzfrage wegen Rechtsirrtums scheiterte an der Einordnung des Vorbringens als behaupteter Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal. Dazu verwies der OGH auf 15 Os 146/21s und RS0119234. [3]
- § 290 Abs 1 und § 345 Abs 1 Z 12 StPO: Diese Bestimmungen waren für den nicht geltend gemachten Subsumtionsfehler relevant. Zur Handlungseinheit verwies der OGH auf RS0122006, zur fehlenden Bindung des Berufungsgerichts an die fehlerhafte Subsumtion auf RS0118870. [3]
- §§ 344, 285d Abs 1 und 285i StPO: Sie tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Einwände gegen die Experten zeigten keine objektiven Befangenheitsgründe auf; auch Fragen- und Tatsachenrüge scheiterten. Die Annahme mehrerer Verbrechen nach § 3h VerbotsG war bei einheitlichem Tatgeschehen zwar fehlerhaft, blieb aber ohne Einfluss auf Strafrahmen und Strafbemessung. Über die Berufungen entscheidet das OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00029_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (1./) und der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und an anderen Orten
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (1./) und der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und an anderen Orten
1./ von 2005 bis Juni 2018 sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn derart betätigt, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, wobei er jeweils kontinuierlich vorgenommene nationalsozialistische Wiederbetätigungshandlungen setzte, die auf der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss beruhten (US 305 ff), nämlich den Nationalsozialismus sowie dessen Ziele zu verherrlichen, als zeitgemäß darzustellen sowie die Gräueltaten des Nationalsozialismus zu verharmlosen, indem er „als Geschäftsführer und Chefredakteur der in einer Auflagezahl von rund 2.500 bis 3.000 Stück öffentlich verbreiteten Zeitschrift 'Die A*'“ im Urteil näher beschriebene „Artikel, Bilder und sonstige [teils auch selbst verfasste] Beiträge“ nationalsozialistischen Inhalts
(US 313–411) „nach Treffen redaktioneller Entscheidungen in Form der zielgerichteten Auswahl und Reihung der Texte, Themen und Beiträge sowie durch das Versehen derselben mit Überschriften, Einleitungen und Kommentaren“ zur medialen Veröffentlichung freigab und dadurch an deren „medialen Verbreitung“ im genannten Druckwerk „mitwirkte“;
2./ am 22. September 2025 öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, verharmlost, gutgeheißen oder zu rechtfertigen versucht, wobei er „die Taten“ auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden (US 412), „indem er in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 3 Hv 67/23i“ behauptete,
a./ „die Wehrmacht war zwar die Armee Deutschlands im Dritten Reich, aber niemals eine NS‑Organisation oder Instrument der NS-Herrschaft, obwohl historisch bewiesen und in der Forschung unumstritten ist, dass Angehörige der Wehrmacht nicht nur individuell an [nationalsozialistischen] Kriegsverbrechen beteiligt waren, sondern die Wehrmacht als Organisation strukturell in solche involviert war“;
b./ „mit dem im Juli/August 2013 in der A* erschienenen Artikel des Holocaustleugners * H* mit dem Titel 'Der letzte Kriegsgefangene: * P* 100!', in welchem Artikel dem SS-Mann * P*, der als SS-Führer an den Geiselerschießungen in den Ardeatinischen Höhlen in Rom am 24. März 1944 beteiligt war, anlässlich dessen 100. Geburtstages gehuldigt, die Legitimität der Verurteilung und Inhaftierung P*s als Kriegsverbrecher in Abrede gestellt und in Bezug auf seine Taten verharmlosend gemeint wird, P* sei 'nur befehlsausführend' gewesen und bei seiner Verurteilung habe es sich um 'einen der größten Justizskandale des auslaufenden 20. Jahrhunderts' gehandelt, werde nur ein 'Soldatenschicksal' beschrieben, obwohl das Massaker in den Ardeatinischen Höhlen als eines der schlimmsten Kriegsverbrechen des Deutschen Reichs in Italien während des Zweiten Weltkrieges gilt, P* dabei zumindest zwei der ersten zwölf in die Höhle geführten Geiseln erschoss und zudem – zumindest zeitweise – die Namen der Getöteten von der Liste der 'Todeskandidaten' strich, womit er sich bewusst an Kriegsverbrechen beteiligt hat“.
[3] Die Geschworenen verneinten die Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung gemäß § 3d Abs 1 VerbotsG und bejahten die darauf bezogene Eventualfrage 1 in Richtung des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG ebenso wie die Hauptfrage 2 nach dem Verbrechen der Leugnung des national‑
sozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00029_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 141, 14; ON 143, 8 f; ON 190 S 3 f) seiner (wiederholten) Anträge (ON 141, 9 f; ON 143, 8; ON 190, 2 f) auf Enthebung des vom Gericht bestellten (ON 64) Sachverständigen Prof. Dr. * B* (sowie des von diesem als Hilfskraft beigezogenen Dr. * F*) wegen Befangenheit in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
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[4] Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 141, 14; ON 143, 8 f; ON 190 S 3 f) seiner (wiederholten) Anträge (ON 141, 9 f; ON 143, 8; ON 190, 2 f) auf Enthebung des vom Gericht bestellten (ON 64) Sachverständigen Prof. Dr. * B* (sowie des von diesem als Hilfskraft beigezogenen Dr. * F*) wegen Befangenheit in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
[6] Nach dem Antragsvorbringen sei Dr. F* öffentlich in einem Podcast mit dem Titel „Wie bekämpft man die Rechten, Herr F*“ aufgetreten und sei „Prof. Dr. * B* selbst federführend am Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zur NPD im sogenannten NPD-Verbotsverfahren beteiligt gewesen“.
[7] Mit diesen (jeweils vor Gutachtenserstattung zu unterschiedlichen Themenkreisen in der Hauptverhandlung erhobenen – RIS-Justiz RS0113618 [T6 und T7]) Einwänden wurden jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, aus objektiver Sicht (das heißt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler) die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Experten in Zweifel zu ziehen (§ 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO; vgl RIS-Justiz RS0124799, RS0106258). Indizien dafür, dass diese auch dann, wenn Beweisergebnisse die Unrichtigkeit des schriftlichen Gutachtens aufgezeigt hätten, nicht gewillt gewesen wären, dieses zu ändern (RIS-Justiz RS0126626; vgl auch Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 72), legte der Antrag im Übrigen nicht dar.
[8] Das den Antrag ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Die Fragenrüge (Z 6) vermisst unter Bezugnahme auf „die Prozesslage und die Verantwortung des Angeklagten“ zum Schuldspruch 1./ eine Zusatzfrage (vgl Lässig, WK-StPO § 313 Rz 4) nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB). Das Vorbringen, er habe nicht erkannt, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist, geht jedoch daran vorbei, dass ein – hier der Sache nach behaupteter – Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal (nämlich die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn) den Vorsatz ausschließt und solcherart nicht Gegenstand einer Zusatzfrage ist (15 Os 146/21s [Rz 5]; vgl auch RIS-Justiz RS0119234; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 18). Indem die Geschworenen nämlich die Eventualfrage 1 bejahten, bejahten sie die Tatfrage, dass die inkriminierten Veröffentlichungen Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn darstellen und der Beschwerdeführer dabei jeweils mit entsprechendem – diesen Bedeutungsinhalt umfassenden – Betätigungsvorsatz handelte (siehe hiezu 15 Os 72/25i [Rz 7]).
[10] Der Beantwortung des weiteren Beschwerdevorbringens zu 2./ ist voranzustellen, dass der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine auf der Feststellungsebene angesiedelte (siehe auch RIS-Justiz RS0110511) Tatfrage darstellt und daher allein von den Geschworenen zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0092588 [T24]; zu § 3h VerbotsG als Äußerungsdelikt siehe Oberressl in WK2 VerbotsG § 3h Rz 3/2 mwN; zu den prozessualen Folgen siehe Oberressl in WK2 VerbotsG § 3g Rz 17).
[11] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).
[12] Indem sich die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) in der Behauptung erschöpft, „bei lebensnaher Betrachtung der Äußerungen des Angeklagten“ erhelle, dass er „es keinesfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen (vgl RIS-Justiz RS0119583 [T10]).
[13] Soweit die weitere Beschwerde (der Sache nach Z 11 lit a) behauptet, der Angeklagte habe sich „mit diesen Äußerungen lediglich gegen die korrespondierenden Anklagevorwürfe verteidigt“ (§ 7 StPO; Art 6 MRK), verfehlt sie bereits die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Zudem lässt sie außer Acht, dass ein – wie hier angesprochener – Feststellungsmangel (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 45) im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand einer (fallkonkret zu 2./ gar nicht erhobenen) Fragenrüge (Z 6) ist (zu den prozessualen Anforderungen vgl RIS-Justiz RS0119417 [T1]).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).
[15] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass dem Schuldspruch 2./ – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) anhaftet:
[16] Da nach dem Wahrspruch zur Hauptfrage 2 ein einheitliches Tatgeschehen im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit vorlag (US 304 f; vgl hiezu RIS-Justiz RS0122006), ist die Annahme „der“ Verbrechen nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG (US 413) rechtlich verfehlt. Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers besteht jedoch kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung noch bei der Strafbemessung (US 415) ausgewirkt hat (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f). Bei der Entscheidung über die Berufungen ist das Oberlandesgericht insoweit an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00029_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. Dezember 2025, GZ 3 Hv 67/23i-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
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Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
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Wichtige Punkte
- Befangenheit setzt objektiv geeignete Anhaltspunkte voraus; die hier angeführten Tätigkeiten der Experten reichten nicht aus.
- Ein Irrtum über die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn betrifft den Vorsatz, nicht eine Zusatzfrage nach § 9 StGB.
- Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist im Geschworenenverfahren eine von den Geschworenen zu beurteilende Tatfrage.
- Eine Tatsachenrüge darf sich nicht in einer abweichenden Bewertung des Vorsatzes erschöpfen.
- Der Subsumtionsfehler blieb ohne amtswegige Korrektur, weil er Strafrahmen und Strafbemessung nicht beeinflusst hatte.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 15Os29/26t?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil wegen Delikten nach §§ 3g und 3h VerbotsG zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Warum scheiterte der Befangenheitseinwand gegen die Experten?
Die angeführten Tätigkeiten zeigten nach Ansicht des OGH keine substantiierten objektiven Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit auf. Auch Hinweise darauf, dass die Experten ihr Gutachten trotz entgegenstehender Beweisergebnisse nicht ändern würden, fehlten.
Warum war keine Zusatzfrage zum Rechtsirrtum erforderlich?
Der behauptete Irrtum betraf nach dem OGH die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn als normatives Tatbestandsmerkmal. Ein solcher Irrtum betrifft den Vorsatz und ist nicht Gegenstand einer Zusatzfrage nach einem Rechtsirrtum.
Welchen Subsumtionsfehler erkannte der OGH?
Beim Schuldspruch nach § 3h VerbotsG lag eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, weshalb die Annahme mehrerer Verbrechen falsch war. Mangels Auswirkungen auf Strafrahmen und Strafbemessung griff der OGH nicht amtswegig ein. Das OLG ist bei seiner Berufungsentscheidung an diese fehlerhafte Einordnung nicht gebunden.
Quelle und Hinweis
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