RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren von der Erstantragsgegnerin als damaliger Hausverwalterin die Herausgabe von Unterlagen zu den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2021 und 2022. [2]
Das Erstgericht wies die Anträge ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als 10.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. [2] [3]
Der Antragsteller erhob beim Erstgericht ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs samt Zulassungsrevision“ bezeichnetes und zur Weiterleitung an den OGH bestimmtes Rechtsmittel. Das Erstgericht legte es dem OGH unmittelbar vor. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die direkte Aktenvorlage als nicht gesetzmäßig. Maßgeblich war die besondere Rechtsmittelregelung für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren. [3]
- Rechtsmittelschranke: Ein Revisionsrekurs ist grundsätzlich jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat. Ausgenommen ist die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG. [3]
- Zulassungsvorstellung: Unter diesen Voraussetzungen kann die Partei beim Rekursgericht beantragen, dessen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zugelassen wird. Mit diesem Antrag ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. [3]
- Zuständigkeit des OGH: Der OGH ist erst dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch gemäß § 63 Abs 3 AußStrG abändert. [3]
- Vorlageweg: Wird dennoch ein Rechtsmittel erhoben, hat das Erstgericht dieses dem Rekursgericht als Antrag im Sinn des § 63 AußStrG vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn es als „außerordentlich“ bezeichnet und unmittelbar an den OGH gerichtet ist. [3]
- Bezeichnung des Rechtsmittels: Die Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ ändert den gesetzlich vorgesehenen Vorlageweg nicht. Der OGH verweist dazu auf RS0109623 [T13]. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel nicht dem OGH, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt den vorgesehenen Rechtsmittel- und Vorlageweg auf die Bestimmungen des AußStrG in Verbindung mit den wohnrechtlichen Verfahrensnormen des WEG und des MRG. [3]
- § 62 Abs 3 AußStrG: Regelt die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei einem 10.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand und fehlender Zulassung durch das Rekursgericht. [3]
- § 63 Abs 1 und 3 AußStrG: Betrifft den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, die Verbindung mit dem ordentlichen Revisionsrekurs und die mögliche Abänderung durch das Rekursgericht. [3]
- § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG: Betrifft den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses. [3]
- § 52 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG: Verweisen für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren auf die maßgeblichen Rechtsmittelbestimmungen des AußStrG. [3]
- § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 WEG: Im Ausgangsverfahren angeführte wohnungseigentumsrechtliche Grundlage des Begehrens auf Herausgabe von Unterlagen. [2]
- RS0109623 [T13]: Vom OGH angeführter Rechtssatz zum Vorlageweg trotz Bezeichnung des Rechtsmittels als „außerordentlich“ und trotz unmittelbarer Adressierung an den OGH. [3]
Spruch
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, ist das Rechtsmittel als Antrag nach § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen. Die unmittelbare Vorlage an den OGH entspricht nicht dem Gesetz; der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit den Betriebskostenabrechnungen aus 2021 und 2022 durch die Erstantragsgegnerin als damalige Hausverwalterin der Liegenschaft. [2] Das Erstgericht wies die Anträge ab. [3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz. [7] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
M*, geboren am *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 WEG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 5 R 260/25h‑42, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei einem Entscheidungsgegenstand bis 10.000 EUR und nicht zugelassenem ordentlichen Revisionsrekurs führt der Rechtsmittelweg zunächst über eine Zulassungsvorstellung an das Rek 초
- Die bloße Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bewirkt keine unmittelbare Zuständigkeit des OGH.
- Ein unrichtig direkt vorgelegter Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen und von diesem dem Rekursgericht vorzulegen.
Häufige Fragen
Warum entschied der OGH nicht über den Revisionsrekurs?
Der Entscheidungsgegenstand überstieg 10.000 EUR nicht und das Rekursgericht hatte den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen. Daher war zunächst das Verfahren nach § 63 AußStrG beim Rekursgericht einzuhalten.
Was ist bei einem nicht zugelassenen Revisionsrekurs bis 10.000 EUR vorgesehen?
Nach der dargestellten Rechtslage kann eine Partei beim Rekursgericht die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beantragen und damit den ordentlichen Revisionsrekurs verbinden.
Kann die Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs den Vorlageweg ändern?
Nein. Nach dem OGH bleibt die Vorlage an das Rekursgericht erforderlich, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet und an den OGH gerichtet wird.
Wie lautete der Spruch des OGH in 5 Ob 85/26z?
Der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft den richtigen Rechtsmittel- und Vorlageweg; über die materielle Berechtigung des Herausgabebegehrens traf der OGH in diesem BeschlussA
Die Darstellung ist eine Rechtsprechungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Kindesunterhalt bei selbständiger Erwerbstätigkeit und Grenzen der Beweisrüge – OGH 5 Ob
Der OGH verwarf Einwände gegen die Einkommensermittlung eines selbständig erwerbstätigen Vaters und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechts
Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts mit Zubehör-Abstellplätzen – OGH 5 Ob 149/25k
Der OGH klärt, wann Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen trotz Teilung eines nach dem WEG 1975 begründeten Objekts fortbesteht.
Unanfechtbarkeit der Abweisung eines Fristsetzungsantrags – OGH 5 Ob 110/26a
Der OGH wies den Rekurs gegen die Abweisung eines Fristsetzungsantrags zurück. Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
Unanfechtbarkeit der Abweisung eines Fristsetzungsantrags – OGH 5 Ob 108/26g
Der OGH stellte zu 5 Ob 108/26g klar, dass die Abweisung eines Fristsetzungsantrags durch den übergeordneten Gerichtshof nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar ist. Der Rekurs,