RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob85/26z
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00085.26Z.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren von der Erstantragsgegnerin als damaliger Hausverwalterin die Herausgabe von Unterlagen zu den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2021 und 2022. [2]

Das Erstgericht wies die Anträge ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als 10.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. [2] [3]

Der Antragsteller erhob beim Erstgericht ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs samt Zulassungsrevision“ bezeichnetes und zur Weiterleitung an den OGH bestimmtes Rechtsmittel. Das Erstgericht legte es dem OGH unmittelbar vor. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die direkte Aktenvorlage als nicht gesetzmäßig. Maßgeblich war die besondere Rechtsmittelregelung für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel nicht dem OGH, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt den vorgesehenen Rechtsmittel- und Vorlageweg auf die Bestimmungen des AußStrG in Verbindung mit den wohnrechtlichen Verfahrensnormen des WEG und des MRG. [3]

Spruch

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, ist das Rechtsmittel als Antrag nach § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen. Die unmittelbare Vorlage an den OGH entspricht nicht dem Gesetz; der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit den Betriebskostenabrechnungen aus 2021 und 2022 durch die Erstantragsgegnerin als damalige Hausverwalterin der Liegenschaft. [2] Das Erstgericht wies die Anträge ab. [3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz. [7] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

M*, geboren am *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 WEG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 5 R 260/25h‑42, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00085_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei einem Entscheidungsgegenstand bis 10.000 EUR und nicht zugelassenem ordentlichen Revisionsrekurs führt der Rechtsmittelweg zunächst über eine Zulassungsvorstellung an das Rek 초
  • Die bloße Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bewirkt keine unmittelbare Zuständigkeit des OGH.
  • Ein unrichtig direkt vorgelegter Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen und von diesem dem Rekursgericht vorzulegen.

Häufige Fragen

Warum entschied der OGH nicht über den Revisionsrekurs?

Der Entscheidungsgegenstand überstieg 10.000 EUR nicht und das Rekursgericht hatte den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen. Daher war zunächst das Verfahren nach § 63 AußStrG beim Rekursgericht einzuhalten.

Was ist bei einem nicht zugelassenen Revisionsrekurs bis 10.000 EUR vorgesehen?

Nach der dargestellten Rechtslage kann eine Partei beim Rekursgericht die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beantragen und damit den ordentlichen Revisionsrekurs verbinden.

Kann die Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs den Vorlageweg ändern?

Nein. Nach dem OGH bleibt die Vorlage an das Rekursgericht erforderlich, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet und an den OGH gerichtet wird.

Wie lautete der Spruch des OGH in 5 Ob 85/26z?

Der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft den richtigen Rechtsmittel- und Vorlageweg; über die materielle Berechtigung des Herausgabebegehrens traf der OGH in diesem BeschlussA

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