RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob110/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00110.26A.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Klagenfurt wies als dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordneter Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel, das der OGH als Rekurs behandelte. [2] [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine Beurteilung auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Auf dessen inhaltliches Vorbringen ging er nicht ein. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Rekurs zurück. Damit blieb es bei der Abweisung des Fristsetzungsantrags durch das Landesgericht Klagenfurt. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Unanfechtbarkeit nach § 91 Abs 3 GOG und verweist zur Zurückweisung des Rechtsmittels auf den Rechtssatz RS0059291. [3] [3]

Spruch

Die Abweisung des Fristsetzungsantrags durch den übergeordneten Gerichtshof ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen erhobene Rekurs wurde daher ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der vormals mj J*, geboren * 2008, *, über den (richtig:) Rekurs des Vaters I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juni 2026, AZ 2 Fsc 4/26p, mit dem ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Abweisung des Fristsetzungsantrags durch den übergeordneten Gerichtshof war gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
  • Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „sofortige Beschwerde“ änderte nichts an seiner Behandlung als Rekurs.
  • Wegen der Unanfechtbarkeit prüfte der OGH das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich.
  • Der Spruch lautete auf Zurückweisung des Rekurses.

Häufige Fragen

Ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags mit Rekurs anfechtbar?

Nach der vorliegenden Entscheidung war die Abweisung durch den übergeordneten Gerichtshof gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.

Warum wies der OGH den Rekurs zurück?

Der Rekurs richtete sich gegen eine unanfechtbare Entscheidung und war deshalb zurückzuweisen.

Prüfte der OGH die Argumente des Vaters inhaltlich?

Nein. Wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ging der OGH auf das Rechtsmittelvorbringen nicht ein.

Wie lautete die Entscheidung des OGH zu 5 Ob 110/26a?

Der Rekurs wurde zurückgewiesen.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels; eine inhaltliche Beurteilung des Fristsetzungsantrags ist den Quellen nicht zu entn

Die Nennung von § 91 Abs 3 GOG und RS0059291 folgt unmittelbar dem bereitgestellten RIS-Text.

Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.

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