RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob108/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00108.26G.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000

Sachverhalt

In einer Pflegschaftssache wies das Landesgericht Klagenfurt als dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordneter Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab. [2] [6]

Gegen den Beschluss vom 3. Juni 2026 erhob der Vater ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel, das der OGH als Rekurs behandelte. [4] [5] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH nahm keine inhaltliche Prüfung der im Rechtsmittel vorgebrachten Argumente vor, weil bereits die gesetzliche Unanfechtbarkeit der angefochtenen Entscheidung der Zulässigkeit des Rekurses entgegenstand. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Rekurs in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über das Rechtsmittelvorbringen erfolgte nicht. [1] [5] [3]

Rechtsgrundlagen

Tragende Grundlage der Entscheidung war die gesetzlich angeordnete Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs über die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen erhobene Rekurs war daher ohne inhaltliche Prüfung des Rechtsmittelvorbringens zurückzuweisen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj J*, geboren * 2008, *, über den (richtig:) Rekurs des Vaters I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Juni 2026, AZ 2 Fsc 5/26k, mit dem ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags durch den übergeordneten Gerichtshof ist nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
  • Ein dennoch erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.
  • Bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels prüft der OGH das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich.
  • Die Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ änderte im konkreten Fall nichts an der Behandlung als Rekurs.

Häufige Fragen

Kann die Abweisung eines Fristsetzungsantrags mit Rekurs angefochten werden?

Nach der Entscheidung OGH 5 Ob 108/26g ist die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.

Warum wies der OGH den Rekurs zurück?

Der Rekurs war wegen der gesetzlichen Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses unzulässig.

Prüfte der OGH die Argumente des Rechtsmittels?

Nein. Aufgrund der Unzulässigkeit ging der OGH auf das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich ein.

Welche Rechtsgrundlage war entscheidend?

Maßgeblich war § 91 Abs 3 GOG. Der OGH verwies außerdem auf RS0059291.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung behandelt ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels; eine inhaltliche Beurteilung des Fristsetzungsantrags erfolgte nicht.

Aus dem bereitgestellten Text lassen sich keine weitergehenden Aussagen zu den Voraussetzungen oder zur Begründetheit eines Fristsetzungsantrags ableiten.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

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