RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Pflegschaftssache wies das Landesgericht Klagenfurt als dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordneter Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab. [2] [6]
Gegen den Beschluss vom 3. Juni 2026 erhob der Vater ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel, das der OGH als Rekurs behandelte. [4] [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH nahm keine inhaltliche Prüfung der im Rechtsmittel vorgebrachten Argumente vor, weil bereits die gesetzliche Unanfechtbarkeit der angefochtenen Entscheidung der Zulässigkeit des Rekurses entgegenstand. [3] [6]
- Unanfechtbarkeit: Nach § 91 Abs 3 GOG ist die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den übergeordneten Gerichtshof unanfechtbar. [3] [6]
- Bezeichnung des Rechtsmittels: Das vom Vater als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wurde vom OGH richtig als Rekurs eingeordnet. [4] [3] [6]
- Keine Sachprüfung: Wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels war auf dessen Vorbringen nicht inhaltlich einzugehen. [3] [6]
- Rechtsprechungsverweis: Der OGH verwies zur Zurückweisung auf den Rechtssatz RS0059291. [3] [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Rekurs in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über das Rechtsmittelvorbringen erfolgte nicht. [1] [5] [3]
Rechtsgrundlagen
Tragende Grundlage der Entscheidung war die gesetzlich angeordnete Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. [3] [6]
- § 91 Abs 3 GOG: Die Bestimmung schließt nach den Ausführungen des OGH die Anfechtung der Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs über den Fristsetzungsantrag aus. [3] [6]
- RS0059291: Auf diesen Rechtssatz stützte der OGH den Hinweis, dass das unzulässige Rechtsmittel ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs über die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen erhobene Rekurs war daher ohne inhaltliche Prüfung des Rechtsmittelvorbringens zurückzuweisen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj J*, geboren * 2008, *, über den (richtig:) Rekurs des Vaters I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, AZ 2 Fsc 5/26k, mit dem ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00108_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags durch den übergeordneten Gerichtshof ist nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
- Ein dennoch erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.
- Bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels prüft der OGH das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich.
- Die Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ änderte im konkreten Fall nichts an der Behandlung als Rekurs.
Häufige Fragen
Kann die Abweisung eines Fristsetzungsantrags mit Rekurs angefochten werden?
Nach der Entscheidung OGH 5 Ob 108/26g ist die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
Warum wies der OGH den Rekurs zurück?
Der Rekurs war wegen der gesetzlichen Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses unzulässig.
Prüfte der OGH die Argumente des Rechtsmittels?
Nein. Aufgrund der Unzulässigkeit ging der OGH auf das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich ein.
Welche Rechtsgrundlage war entscheidend?
Maßgeblich war § 91 Abs 3 GOG. Der OGH verwies außerdem auf RS0059291.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung behandelt ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels; eine inhaltliche Beurteilung des Fristsetzungsantrags erfolgte nicht.
Aus dem bereitgestellten Text lassen sich keine weitergehenden Aussagen zu den Voraussetzungen oder zur Begründetheit eines Fristsetzungsantrags ableiten.
Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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