RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. Jänner 2025 und eines Rangordnungsbeschlusses vom 9. Dezember 2024 die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang der Rangordnung. Über das Vermögen der bücherlichen Eigentümerin war inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden. [3] [2]
Das Erstgericht nahm an, dass die Rangordnung am 9. Dezember 2025 abgelaufen und der Antrag erst am 10. Dezember 2025 eingelangt sei. Es wies das Gesuch unter Hinweis auf die Grundbuchsperre nach § 13 IO ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage. Er stellte auf die gesetzlichen Fristen für die Rangordnung, den durch den Eingangsvermerk dokumentierten Einlangenszeitpunkt und die Anforderungen an die Ausführung des Rechtsmittels ab. [3] [3]
- Wirksamkeit der Rangordnung: Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das für die Rangordnung bestimmte Eintragungsgesuch ist gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 GBG innerhalb dieser Frist anzubringen. [3] [3]
- Einlangen bei Gericht: Grundbuchstücke sind nach § 449 Abs 1 Satz 1 Geo mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Bei Eingaben in einen Einlaufkasten ist nach § 38 Abs 2 Satz 3 Geo der Zeitpunkt der Aushebung für das Einlangen bei Gericht maßgeblich. [3]
- Fristablauf im konkreten Fall: Die Wirksamkeit des Rangordnungsbeschlusses endete unstrittig am 9. Dezember 2025. Laut Eingangsvermerk langte der in den Einlaufkasten eingelegte Antrag am 10. Dezember 2025 um 8:48 Uhr beim Erstgericht ein; die Antragstellerin bestritt die Richtigkeit des Vermerks nicht. [3]
- Neuerungsverbot: Die erstmals im Revisionsrekurs erhobene Behauptung, am Einlaufkasten sei eine Entleerung am Nachmittag angegeben gewesen, verstieß nach Auffassung des OGH gegen das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG. Zudem wurde nicht behauptet, dass der Einwurf vor dem am Kasten angegebenen Aushebungszeitpunkt erfolgt sei. [3]
- Ausführung des Rechtsmittels: Der außerordentliche Revisionsrekurs setzte sich nicht näher mit der Beurteilung auseinander, dass die Gerichtsanhängigkeit erst mit dem Einlangen in der Einlaufstelle eintritt. Der OGH wertete das Rechtsmittel deshalb als nicht gesetzesgemäß ausgeführt und verwies ergänzend auf die ständige Rechtsprechung zum Einlangen von Schriftstücken in offenen Fächern. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Wirksamkeitsdauer einer Rangordnung, den maßgeblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Einlangens und die Zulässigkeitsanforderungen an einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Grundbuchsverfahren. [3] [3]
- §§ 55 und 56 Abs 1 GBG: Einjährige Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung und fristgerechte Anbringung des Eintragungsgesuchs. [3] [3]
- § 122 Abs 2 GBG: Neuerungsverbot im Grundbuchsverfahren. [3]
- § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen für den außerordentlichen Revisionsrekurs und dessen Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage. [1] [3]
- § 38 Abs 2 Geo: Eingaben im Einlaufkasten gelten erst nach dessen Aushebung als bei Gericht eingelangt. [3]
- § 449 Abs 1 Geo: Grundbuchstücke sind mit einem Eingangsvermerk unter Angabe des genauen Einlangenszeitpunkts zu versehen. [3]
- § 13 IO: Vom Erstgericht herangezogene Grundbuchsperre nach Eröffnung des Konkursverfahrens. [3]
Spruch
Ein Grundbuchsantrag, der erst nach Ablauf der einjährigen Wirksamkeit der Rangordnung als bei Gericht eingelangt gilt, wahrt den Rang nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00066_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Erstgericht wies das Gesuch der Antragstellerin ab, aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 1. 2025 und des Rangordnungsbeschlusses vom 9.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00066_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4] 1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00066_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* GmbH, FN *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00066_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentums ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00066_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, AZ 47 R 39/26x, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00066_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Anmerkung der Rangordnung verliert ein Jahr nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.
- Bei Einwurf in einen gerichtlichen Einlaufkasten ist grundsätzlich dessen Aushebung für das Einlangen maßgeblich.
- Der unbestrittene Eingangsvermerk dokumentierte hier ein Einlangen erst am Tag nach Ablauf der Rangordnung.
- Neue Tatsachenbehauptungen im Revisionsrekurs können am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern.
- Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Wie lange ist eine Rangordnung im Grundbuch wirksam?
Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Quelle: ris-rechtliche-beurteilung.
Wann gilt ein Antrag im gerichtlichen Einlaufkasten als eingelangt?
Nach der vom OGH herangezogenen Regelung des § 38 Abs 2 Geo gilt die Eingabe erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt. Quelle: ris-3.
Welcher Zeitpunkt war in OGH 5 Ob 66/26f entscheidend?
Die Rangordnung endete am 9. Dezember 2025; laut unbestrittenem Eingangsvermerk langte der Antrag am 10. Dezember 2025 um 8:48 Uhr ein. Quelle: ris-3.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die Antragstellerin zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. Außerdem setzte sich das Rechtsmittel nicht ausreichend mit der Beurteilung zum maßgeblichen Einlangenszeitpunkt auseinander. Quellen: ris-rechtliche-beurteilung und ris-3.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses; sie enthält keine inhaltliche Bewilligung der beantragten Vormerkung.
Die Aussage zur Grundbuchsperre nach § 13 IO wird als Beurteilung des Erstgerichts wiedergegeben.
Die Darstellung ist eine redaktionelle Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.
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